BPatGWidVertrAnO

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeordnet:

Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Jur. Bezeichnung
BPatGWidVertrAnO
Pub. Bezeichnung
BPatGWidVertrAnO
Veröffentlicht
05.03.2015
Fundstellen
2015, 316: BGBl I