BMVgWidAnO 2013

Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe

(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen, Soldaten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten, früheren Soldatinnen und früheren Soldaten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und nach § 82 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes übertragen auf

1.
das Bundesverwaltungsamt und

das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben,
2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen auf

die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,

das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

das Bundessprachenamt,

das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

das Katholische Militärbischofsamt und

die Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, deren Hinterbliebenen sowie von Zivilpersonen im Sinne des § 80 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 und des § 88 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes und nach § 88 Absatz 6 Nummer 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf

das Bundesverwaltungsamt,

die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen und

das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.

(1) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes, § 82 Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes, § 87 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes und § 88 Absatz 7 Nummer 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes übertragen auf

1.
das Bundesverwaltungsamt,

das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,

das Bundessprachenamt,

das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

das Katholische Militärbischofsamt und

die Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind,
2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anordnung regeln. Mit dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Finanzen ist dabei Einvernehmen herzustellen, wenn Behörden ihres Geschäftsbereichs betroffen sind.

Diese Anordnung gilt für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass die Stelle für die Entscheidung über den Widerspruch oder die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen zuständig ist, die zuständig wäre, wenn der Widerspruch oder die Klage nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden wäre.

Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Der Bundesminister der Verteidigung

Jur. Bezeichnung
BMVgWidAnO 2013
Veröffentlicht
18.06.2013
Fundstellen
2013, 1642: BGBl I