BMVgBDODAnO

Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

Auf Grund des § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750) ordne ich für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an:

Die mir nicht unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten können Geldbußen bis zur Höhe eines Achtels der monatlichen Dienstbezüge verhängen.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde im Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister der Verteidigung

Jur. Bezeichnung
BMVgBDODAnO
Veröffentlicht
29.02.1968
Fundstellen
1968, 211: BGBl I