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Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Nach § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:

Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach § 1 Satz 1 selbst auszuüben.

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Deutschen Patent- und Markenamt vom 6. Januar 2009 (BGBl. I S. 35) außer Kraft.

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Jur. Bezeichnung
BMJVBDGRuAnO
Pub. Bezeichnung
BMJVBDGRuAnO
Veröffentlicht
28.01.2014
Fundstellen
2014, 102: BGBl I