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BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig ist, wird diese Zuständigkeit auf
- 1.
- die Bundesagentur für Arbeit,
- 2.
- die Deutsche Rentenversicherung Bund und
- 3.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt abweichend von Absatz 1 zuständig, soweit sich die Ordnungswidrigkeiten gegen
- 1.
- die Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
- 2.
- das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund oder
- 3.
- die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.