BLV 2009(BLV)

Bundeslaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1


Allgemeines

§  1Geltungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Leistungsgrundsatz
§  4Stellenausschreibungspflicht
§  5Schwerbehinderte Menschen

Abschnitt 2


Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern


Unterabschnitt 1


Gemeinsame Vorschriften

§  6Gestaltung der Laufbahnen
§  7Laufbahnbefähigung
§  8Feststellung der Laufbahnbefähigung
§  9Ämter der Laufbahnen

Unterabschnitt 2


Vorbereitungsdienste

§ 10Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 10aAuswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 11Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 12Mittlerer Dienst
§ 13Gehobener Dienst
§ 14Höherer Dienst
§ 15Verlängerung der Vorbereitungsdienste
§ 16Verkürzung der Vorbereitungsdienste
§ 17Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3


Anerkennung von Befähigungen

§ 18Einfacher Dienst
§ 19Mittlerer Dienst
§ 20Gehobener Dienst
§ 21Höherer Dienst
§ 22Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Unterabschnitt 4


Sonderregelungen

§ 23Besondere Qualifikationen und Zeiten
§ 24Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
§ 25Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
§ 26Übernahme von Richterinnen und Richtern
§ 27Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte

Abschnitt 3


Berufliche Entwicklung


Unterabschnitt 1


Probezeit

§ 28Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
§ 29Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 30Verlängerung der Probezeit
§ 31Mindestprobezeit

Unterabschnitt 2


Beförderung

§ 32Voraussetzungen einer Beförderung
§ 33Auswahlentscheidungen
§ 34Erprobungszeit

Unterabschnitt 3


Aufstieg

§ 35Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
§ 36Auswahlverfahren für den Aufstieg
§ 37Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
§ 38Fachspezifische Qualifizierungen
§ 39Teilnahme an Hochschulausbildungen
§ 40Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
§ 41Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung

Unterabschnitt 4


Sonstiges

§ 42Laufbahnwechsel
§ 43Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§ 44Wechsel von einem anderen Dienstherrn
§ 45Internationale Verwendungen

Abschnitt 4


Personalentwicklung und Qualifizierung

§ 46Personalentwicklung
§ 47Dienstliche Qualifizierung

Abschnitt 5


Dienstliche Beurteilung

§ 48Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
§ 49Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 50Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab

Abschnitt 6


Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 51Überleitung der Beamtinnen und Beamten
§ 52Vorbereitungsdienste
§ 53Beamtenverhältnis auf Probe
§ 54Aufstieg
§ 55Übergangsregelung zu § 27
§ 56Folgeänderungen
§ 57Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1(zu § 9 Absatz 1)

Anlage 2(zu § 10 Absatz 1)

Anlage 3(zu § 10 Absatz 2)

Anlage 4(zu § 51 Absatz 1)

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.

(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes ist zu berücksichtigen.

(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

1.
für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3.
für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4.
für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5.
für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6.
für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.

(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

1.
allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2.
in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2.
der technische Verwaltungsdienst,
3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4.
der naturwissenschaftliche Dienst,
5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7.
der sportwissenschaftliche Dienst und
8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung
außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.

(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.

(4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(5) Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
Aufsatz,
2.
Leistungstest,
3.
Persönlichkeitstest,
4.
Simulationsaufgaben,
5.
biographischer Fragebogen.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(6) Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

1.
strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
2.
Referat,
3.
Präsentation,
4.
Simulationsaufgaben,
5.
Gruppenaufgaben,
6.
Gruppendiskussion,
7.
Fachkolloquium.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.

(7) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind nach einem Punkte- oder Notensystem zu bewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,

1.
welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
2.
aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
3.
welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
4.
wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
5.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
6.
wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen

1.
einer Erkrankung,
2.
des Mutterschutzes,
3.
einer Elternzeit,
4.
der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,
5.
anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und bei Teilzeitbeschäftigung höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch

1.
eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
2.
gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten
erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann

1.
in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden,
2.
in den anderen Vorbereitungsdiensten die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung sowie von Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen zulassen.
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach Satz 3 auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die

1.
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
2.
zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn

1.
sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2.
die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.

(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der

1.
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
2.
zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:

1.
eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2.
einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.

(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fluglotsin oder zum Fluglotsen an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH berücksichtigt werden.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie
3.
in der Flugunfalluntersuchung
anstelle eines mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Berufspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(4) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zu den Laufbahnen

1.
des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
2.
des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,
3.
des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie
4.
des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes
anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden.

(5) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes kann für die Zulassung zur Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung

1.
in der Überwachung der Flugtüchtigkeit von Luftfahrzeugen,
2.
in der Überwachung von Luftfahrtunternehmen, Organisationen, die fliegendes Personal ausbilden, und Unternehmen, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern, sowie
3.
in der Flugunfalluntersuchung
anstelle eines mit einem Master abgeschlossenen Hochschulstudiums auch der Erwerb einer Lizenz für Verkehrspilotinnen oder -piloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

(6) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit

1.
bei Ärztinnen und Ärzten
a)
Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
b)
Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,
2.
bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
3.
bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation
anerkannt werden.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,

1.
im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und
2.
als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A
für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.

(8) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

(3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

(2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.

(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die

1.
sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
2.
seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
3.
in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.
ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden. Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.

(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.

(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.

(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,

1.
die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
2.
deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist oder
3.
die nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt worden sind.

(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.

(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten

1.
des Mutterschutzes,
2.
einer Teilzeitbeschäftigung,
3.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
4.
der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie
5.
einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.

(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit

1.
im berufsmäßigen Wehrdienst,
2.
in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
3.
in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C
ausgeübt worden ist.

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte. Gleiches gilt für Zeiten, in denen während einer Beurlaubung gleichwertige Tätigkeiten in einer Forschungseinrichtung ausgeübt worden sind.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren Folgendes voraus:

1.
beim Aufstieg in den mittleren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung,
2.
beim Aufstieg in den gehobenen Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, einer fachspezifischen Qualifizierung oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes und
3.
beim Aufstieg in den höheren Dienst: den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren Dienstes.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.

(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren für die fachspezifische Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst ist neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist

1.
das zweite Beförderungsamt erreicht haben und
2.
in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind.
Ist das zweite Beförderungsamt das Endamt der Laufbahn, ist abweichend von Satz 2 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren, dass die Bewerberinnen und Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Hochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(6) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.

(1) Fachspezifische Qualifizierungen dauern

1.
für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate und
2.
für den Aufstieg in den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll für den Aufstieg in den mittleren Dienst sechs Monate und für den Aufstieg in den gehobenen Dienst acht Monate nicht unterschreiten. Sie kann für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden. Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt entsprechend den Anforderungen der Laufbahn Folgendes:

1.
fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten:
a)
Verfassungs- und Europarecht,
b)
allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Haushaltsrecht,
e)
bürgerliches Recht,
f)
Organisation der Bundesverwaltung,
g)
Aufgaben des öffentlichen Dienstes sowie
h)
wirtschaftliches Verwaltungshandeln.
Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.

(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Beim Aufstieg in den mittleren Dienst kann die berufspraktische Einführung um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde oder können von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

(6) Die obersten Dienstbehörden können für den Aufstieg Studiengänge einrichten und für diese durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die

1.
im einfachen Dienst drei Monate,
2.
im mittleren Dienst ein Jahr und
3.
im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.

Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe

1.
W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A,
2.
W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,
3.
W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,
4.
W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
5.
W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B
übertragen werden.

(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel

1.
die dienstliche Qualifizierung,
2.
die Führungskräfteentwicklung,
3.
Kooperationsgespräche,
4.
die dienstliche Beurteilung,
5.
Zielvereinbarungen,
6.
die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
7.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

1.
die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
2.
der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen.

(2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.

(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.

(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Laufbahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in den Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.

(4) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.

(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern der Laufbahn weiter anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erlassen wurde.

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2015 nach § 54 Absatz 2 Satz 1 der bis zum 26. Januar 2017 geltenden Fassung erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilgenommen haben oder die zum Aufstieg zugelassen worden sind, sind die §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung zugeordnet werden.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5 dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.

Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann.

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 318 - 320;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.LaufbahngruppeZu den Laufbahnen
der Laufbahngruppe
gehörende Ämter
Amtsbezeichnungen
 1Einfacher Dienst
 2Besoldungsgruppe A 2Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe;
Wachtmeisterin/Wachtmeister
 3Besoldungsgruppe A 3Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe;
Oberaufseherin/Oberaufseher;
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
 4Besoldungsgruppe A 4Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
 5Besoldungsgruppe A 5Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
 6Besoldungsgruppe A 6Erste Hauptwachtmeisterin/Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
 7Mittlerer Dienst
 8Besoldungsgruppe A 6Sekretärin/Sekretär
 9Besoldungsgruppe A 7Brandmeisterin/Brandmeister;
Obersekretärin/Obersekretär
10Besoldungsgruppe A 8Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
11Besoldungsgruppe A 9Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister
12Gehobener Dienst
13Besoldungsgruppe A 9Inspektorin/Inspektor;
Kapitänin/Kapitän
14Besoldungsgruppe A 10Oberinspektorin/Oberinspektor;
Seekapitänin/Seekapitän
15Besoldungsgruppe A 11Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän
16Besoldungsgruppe A 12Amtsrätin/Amtsrat;
Rechnungsrätin/Rechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
17Besoldungsgruppe A 13Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
18Höherer Dienst
19Besoldungsgruppe A 13Akademische Rätin/Akademischer Rat
– als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer;
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat
20Besoldungsgruppe A 14Akademische Oberrätin/Akademischer Oberrat
– als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
21Besoldungsgruppe A 15Akademische Direktorin/Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin/Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Agentur für Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
22Besoldungsgruppe A 16Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle;
Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter);
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit;
Kanzlerin/Kanzler einer Universität der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/Oberstudiendirektor
23Ämter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung BDie Beförderungsämter ergeben sich aus dem
Bundesbesoldungsgesetz (Anlage I, Bundesbesoldungsordnung B).

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 320 - 322;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.LaufbahnFachspezifische VorbereitungsdiensteOberste Dienstbehörde
 1Mittlerer nichttechnischer Dienst
 2Mittlerer Dienst im BundesnachrichtendienstBundeskanzleramt
 3Mittlerer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 4Mittlerer Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
 5Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
 6Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
 7Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
 8Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
 9Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
10Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –Bundesministerium der Verteidigung
11Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
12Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
13Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
14Mittlerer Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
15Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
16Gehobener Dienst im BundesnachrichtendienstBundeskanzleramt
17Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungVorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
18Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesBundesministerium der Finanzen
19Gehobener Steuerdienst des BundesBundesministerium der Finanzen
20Gehobener Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
21Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesBundesministerium des Innern
22Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des BundesBundesministerium des Innern
23Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesBundesministerium des Innern
24Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der BundeswehrverwaltungBundesministerium der Verteidigung
25Gehobener technischer Verwaltungsdienst
26Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
27Gehobener technischer Dienst
– Fachrichtung Bahnwesen –
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
28Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
29Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –Bundesministerium der Verteidigung
30Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrBundesministerium der Verteidigung
31Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnVorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn
32Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des BundesBundesministerium der Verteidigung
33Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
34Gehobener Wetterdienst des BundesBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
35Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
36Höherer Archivdienst des BundesDer Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
37Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
38Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesBundesministerium des Innern
39Höherer technischer Verwaltungsdienst
40Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen, LuftfahrttechnikBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
41Höherer technischer
Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit
42Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –Bundesministerium der Verteidigung
43Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnVorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 313)

In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 314 - 319)


Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
Ärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Archäologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
BibliotheksdienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Biologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen
physikalische Chemie, Bio- und Geochemie
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Ethnologischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher DienstHöherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung
Landespflege
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Geographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geophysikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher DienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher DienstHöherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Historischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kryptologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kunsthistorischer DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlicher DienstHöherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Lebensmittelchemischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Mathematischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mineralogischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Musikwissenschaftlicher DienstHöherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Orientalischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Ozeanographischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Pharmazeutischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Physikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
RaumordnungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe und Dipl.-Volkswirt
Höherer technischer Verwaltungsdienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen
Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung
Dipl.-Geograph
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufs-
abschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt
Romanistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Slawistischer DienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
SprachendienstHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Statistischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Stenographischer Dienst in der ParlamentsverwaltungHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37Höherer technischer Verwaltungsdienst
Tierärztlicher Dienstbis 26. Januar 2017: Höherer tierärztlicher Dienst
seit 27. Januar 2017: Höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie tierärztlicher Dienst
WetterdienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Zahnärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
BibliotheksdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,
Krankenkassendienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in der gesetzlichen UnfallversicherungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial-
pädagoginnen, Sozialpädagogen
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
DokumentationsdienstGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung
Landespflege
Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer DienstGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher DienstGehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Nautischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
RaumordnungsdienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
Seevermessungstechnischer DienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
SchiffsmaschinendienstGehobener technischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Weinbaulicher DienstGehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und
Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie-
meisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungs-
einrichtungen
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker
in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
Zeichnerinnen und Zeichner
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur
Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Nautischer DienstMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, eingerichtete Laufbahn:
Entsprechende Laufbahn
Einfacher Zolldienst des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Amtsgehilfendienst in der BundeswehrverwaltungEinfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr-
verwaltung
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnEinfacher technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Auswärtiger DienstMittlerer Auswärtiger Dienst
Mittlerer Dienst im BundesnachrichtendienstMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der
Sozialversicherung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Forstdienst in der BundesverwaltungMittlerer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst
des Bundes
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Zolldienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Steuerdienst des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesMittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des BundesMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Wetterdienst des BundesMittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnMittlerer technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Auswärtiger DienstGehobener Auswärtiger Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur
für Arbeit
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im BundesnachrichtendienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der SozialversicherungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Forstdienst des BundesGehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundes-
vermögensverwaltung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Steuerdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Archivdienst des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des BundesGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Schuldienst in der BundespolizeiGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des BundesGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Wetterdienst des BundesGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der BundeswehrGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklärung des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenGehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomGehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnGehobener technischer Verwaltungsdienst
Höherer Auswärtiger DienstHöherer Auswärtiger Dienst
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für ArbeitHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Dienst im BundesnachrichtendienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Forstdienst des BundesHöherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Höherer Zolldienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Archivdienst des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des BundesHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des BundesHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Schuldienst in der BundespolizeiHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst des BundesHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer Fachschuldienst an BundeswehrfachschulenHöherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post und TelekommunikationHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche BundespostHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und TelekomHöherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst bei der Unfallversicherung Bund und BahnHöherer technischer Verwaltungsdienst
Jur. Bezeichnung
BLV 2009
Pub. Bezeichnung
BLV
Veröffentlicht
12.02.2009
Fundstellen
2009, 284: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.10.2016 I 2362
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 18.1.2017 I 89 (Nr. 4) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Berichtigung vom 28.2.2017 I 406 noch nicht berücksichtigt