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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation/Fachangestellte für Bürokommunikation wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb
- 1.1
- Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;
- 2.
- Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln;
- 3.
- Verwaltungsorganisation und -betrieb
- 3.1
- Verwaltungshandeln,
- 3.2
- Organisation und Funktionszusammenhänge;
- 4.
- Bürowirtschaft
- 4.1
- Organisation des Arbeitsplatzes,
- 4.2
- Arbeits- und Organisationsmittel,
- 4.3
- bürowirtschaftliche Abläufe,
- 4.4
- Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen,
- 4.5
- Statistik;
- 5.
- Informationsverarbeitung
- 5.1
- Grundlagen der Informationsverarbeitung,
- 5.2
- Bürokommunikation,
- 5.3
- schreibtechnische Qualifikationen,
- 5.4
- Textformulierung und -gestaltung,
- 5.5
- automatisierte Textverarbeitung,
- 5.6
- Datenschutz;
- 6.
- Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
- 6.1
- Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
- 6.2
- Organisationsaufgaben;
- 7.
- Finanzwesen
- 7.1
- öffentliches Finanzwesen,
- 7.2
- Kassenwesen;
- 8.
- Personalwesen
- 8.1
- Grundzüge des Personalwesens,
- 8.2
- Personalaufgaben;
- 9.
- Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung
- 9.1
- Organisation und Arbeitsabläufe,
- 9.2
- Verwaltungsverfahren,
- 9.3
- Rechtsanwendung.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 sind unterschiedliche Fachaufgaben von zwei Fachbereichen der ausbildenden Stelle zugrunde zu legen.
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
(1) Während der Berufsausbildung beim Ausbildenden soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind.
(2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung von 420 Stunden zu vermitteln. Dabei kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 in Betracht; dem Auszubildenden sind Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen er fallbezogen befaßt wird, zu vermitteln. Die dienstbegleitende Unterweisung ist inhaltlich mit dem schulischen Rahmenlehrplan abzustimmen und zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
- 1.
- Bürowirtschaft,
- 2.
- Verwaltung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Bürowirtschaft, Verwaltung und Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch in den Prüfungsfächern Textverarbeitung, Assistenz- und Sekretariatsaufgaben sowie Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
- 1.
- Prüfungsfach Bürowirtschaft:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht:
- a)
- Bürowirtschaft,
- b)
- Bürokommunikation.
- 2.
- Prüfungsfach Verwaltung:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat und Zusammenhänge versteht:
- a)
- Finanzwesen,
- b)
- Personalwesen.
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbeiten:
- 1.
- Prüfungsfach Textverarbeitung:In 55 Minuten soll der Prüfling je eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanummerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung.
- 2.
- Prüfungsfach Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:In 65 Minuten soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Assistenz- und Sekretariatsaufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung erworben hat.
- 3.
- Prüfungsfach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich:Der Prüfling soll eine Fachaufgabe aus einem der beiden Fachbereiche nach § 3 Abs. 2 bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in zwei Prüfungsfächern mit mangelhaft und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle sechs Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in jeweils mindestens zwei der in Absatz 3 sowie in Absatz 5 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Stenosekretär/Stenosekretärin und Büroassistent/Büroassistentin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für die nach dem 30. Juni 1991 begonnenen Ausbildungsverhältnisse die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. November 1999 bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1999 die bis zum 31. Oktober 1999 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der vom 1. November 1999 an geltenden Vorschriften. Für Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfungen nach diesem Termin sind diejenigen Vorschriften zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste Prüfung vorgenommen worden ist.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ) | |
1.1 | Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) |
|
2. | Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürgerorientiertes Handeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
|
3. | Verwaltungsorganisation und -betrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | |
3.1 | Verwaltungshandeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Organisation und Funktionszusammenhänge (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) |
|
4. | Bürowirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | |
4.1 | Organisation des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) |
|
4.2 | Arbeits- und Organisationsmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) |
|
4.3 | Bürowirtschaftliche Abläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) |
|
4.4 | Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4) |
|
4.5 | Statistik (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5) |
|
5. | Informationsverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | |
5.1 | Grundlagen der Informationsverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Bürokommunikation (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) |
|
5.3 | Schreibtechnische Qualifikationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) |
|
5.4 | Textformulierung und -gestaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4) |
|
5.5 | Automatisierte Textverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.5) |
|
5.6 | Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.6) |
|
6. | Assistenz- und Sekretariatsaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | |
6.1 | Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1) |
|
6.2 | Organisationsaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) |
|
7. | Finanzwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | |
7.1 | Öffentliches Finanzwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1) |
|
7.2 | Kassenwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7.2) |
|
8. | Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | |
8.1 | Grundzüge des Personalwesens (§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1) |
|
8.2 | Personalaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2) |
|
9. | Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | |
9.1 | Organisation und Arbeitsabläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 9.1) |
|
9.2 | Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 9.2) |
|
9.3 | Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 9.3) |
|
A.
Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt B soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 3, 7, 8 und 9 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berufsbildposition 2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 5, 6 und 9 erfolgen.
B.
- 1. Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
- Berufsbildung,
- 3.2
- Organisation und Funktionszusammenhänge,
- 6.1
- Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
- 8.1
- Grundzüge des Personalwesens,
- 8.2
- Personalaufgaben
zu vermitteln. - 2)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
- bürowirtschaftliche Abläufe,
- 5.1
- Grundlagen der Informationsverarbeitung,
- 5.3
- schreibtechnische Qualifikationen,
- 5.4
- Textformulierung und -gestaltung,
- 6.2
- Organisationsaufgaben
zu vermitteln. - 3)
- In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung,
- 1.3
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 4.1
- Organisation des Arbeitsplatzes,
- 4.2
- Arbeits- und Organisationsmittel,
- 5.2
- Bürokommunikation,
- 5.5
- automatisierte Textverarbeitung,
- 5.6
- Datenschutz
zu vermitteln.- 2. Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.4
- Materialbewirtschaftung, Bestell- und Vergabewesen,
- 4.5
- Statistik,
- 7.1
- öffentliches Finanzwesen,
- 7.2
- Kassenwesen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen- 1.3
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 5.5
- automatisierte Textverarbeitung,
- 5.6
- Datenschutz
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.3
- schreibtechnische Qualifikationen,
- 8.1
- Grundzüge des Personalwesens,
- 8.2
- Personalaufgaben
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
- Verwaltungshandeln,
- 9.
- Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den ersten gewählten Fachbereich)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen- 4.2
- Arbeits- und Organisationsmittel,
- 4.3
- bürowirtschaftliche Abläufe,
- 5.2
- Bürokommunikation,
- 5.4
- Textformulierung und -gestaltung
fortzuführen.- 3. Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
- Organisation und Funktionszusammenhänge,
- 4.2
- Arbeits- und Organisationsmittel,
- 4.3
- bürowirtschaftliche Abläufe,
- 4.5
- Statistik,
- 5.4
- Textformulierung und -gestaltung,
- 5.5
- automatisierte Textverarbeitung,
- 5.6
- Datenschutz
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.3
- schreibtechnische Qualifikationen,
- 6.2
- Organisationsaufgaben,
- 7.1
- öffentliches Finanzwesen,
- 7.2
- Kassenwesen,
- 8.2
- Personalaufgaben
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
- Fachaufgaben einzelner Fachbereiche, Verwaltungsverfahren und Rechtsanwendung (für den zweiten gewählten Fachbereich)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen- 3.1
- Verwaltungshandeln,
- 5.2
- Bürokommunikation
fortzuführen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 21.10.1999 I 2066
Sonst: Ersetzt durch V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)