§ 22 Übergangsvorschriften - BioStoffV 2013
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
Übergangsvorschriften BioStoffV 2013 - Übergangsvorschriften
Bei Tätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen worden sind,
- 1.
- ist entsprechend § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 eine fachkundige Person bis zum 30. Juni 2014 zu benennen,
- 2.
- besteht keine Erlaubnispflicht gemäß § 15 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- BioStoffV 2013
- Pub. Abkürzung
- BioStoffV
- Kurztitel
- Biostoffverordnung
- Langtitel
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- Veröffentlicht
- 15.07.2013
- Fundstellen
- 2013, 2514: BGBl I