BinSchUO2008AnhIIAnl M

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt(Anlage M zu Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Teil I

Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt

Teil II

Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Kapitel 1Allgemeines
Kapitel 2Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Kapitel 3Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung
Kapitel 4Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger
Kapitel 5Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger
Anhang:Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Teil III

Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

Teil IV

Bescheinigung über Einbau und Funktion
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

Teil V

Verzeichnisse der zuständigen Behörden, zugelassenen Geräte und anerkannten Fachfirmen

§§
1Anwendungsbereich
2Aufgabe der Radaranlage
3Mindestanforderungen
4Typprüfung
5Antrag auf Typprüfung
6Typgenehmigung
7Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer
8Erklärung des Herstellers
9Änderungen an genehmigten Anlagen

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Radaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.

1.
Radaranlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, entsprechen.
2.
Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN 302194-1:2007 genügen.

Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanforderungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil der Typprüfung.

1.
Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen.
2.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
zwei ausführliche technische Beschreibungen,
b)
zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
c)
zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,
d)
zwei Kurzbedienungsanleitungen und
e)
gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.
3.
Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

Nach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Ausstellen einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

1.
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt sich wie folgt zusammen: R-N-NNN

(R=Rhein
N=Nummer des Landes der Zulassung,
wobei 1 = D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH
NNN=dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)


3.
Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.
4.
Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Zulassung umgehend mit.

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.

1.
Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
2.
Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue Genehmigungsnummer erteilt.

Kapitel 1

Allgemeines

§§
1.01Anwendungsbereich
1.02Aufgabe des Wendeanzeigers
1.03Typprüfung
1.04Antrag auf Typprüfung
1.05Typgenehmigung
1.06Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer
1.07Erklärung des Herstellers
1.08Änderungen an genehmigten Anlagen
Kapitel 2

Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

2.01Konstruktion, Ausführung
2.02Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
2.03Bedienung
2.04Bedienungsanleitungen
2.05Einbau und Funktionsprüfung
Kapitel 3

Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung

3.01Zugriff auf den Wendeanzeiger
3.02Anzeige der Wendegeschwindigkeit
3.03Messbereiche
3.04Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
3.05Empfindlichkeit
3.06Funktionsüberwachung
3.07Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
3.08Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
3.09Tochtergeräte
Kapitel 4

Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

4.01Bedienung
4.02Dämpfungseinrichtungen
4.03Anschluss von Zusatzgeräten
Kapitel 5

Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

5.01Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission
5.02Abgestrahlte Funkstörungen
5.03Prüfverfahren
Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

Die Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

1.
Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen.
2.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
zwei ausführliche technische Beschreibungen;
b)
zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
c)
zwei Bedienungsanleitungen.
3.
Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.
4.
Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung über die Typgenehmigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die Typgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

1.
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt sich wie folgt zusammen: R-N-NNN

(R=Rhein
N=Nummer des Landes der Zulassung,
wobei 1 = D, 2 = F, 4 = NL, 6 = B, 14 = CH
NNN=dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)


3.
Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.
4.
Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Genehmigung umgehend mit.

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.

1.
Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung.
Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
2.
Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Genehmigung wird eine neue Genehmigungsnummer erteilt.

1.
Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.
2.
Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.
3.
Soweit die Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder diese Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003 Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt – Allgemeine Anforderungen – Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse (IEC 60945:2002) festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.

1.
Allgemeine Anforderungen
Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, umgesetzt wurde, entsprechen.
2.
Abgestrahlte Funkstörungen
In den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern zum untersuchten Gerät.

1.
Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.
2.
Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Sofern eine Beschriftung erfolgt, muss diese zusätzlich auch in deutscher Sprache angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm IEC 60417 Graphische Symbole für Betriebsmittel enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm erlaubt.
3.
Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
4.
Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Inbetriebnahme und Bedienung;
b)
Wartung und Pflege;
c)
Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

1.
Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils III.
2.
Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

1.
Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2.
Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.
3.
Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

1.
Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorgeschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger- und Balkendarstellungen sind erlaubt.
2.
Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
3.
Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:
30°/min,
60°/min,
90°/min,
180°/min,
300°/min.

Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).

Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

1.
Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.
2.
Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

1.
Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
2.
Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

1.
Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
2.
Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann.
3.
Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.
4.
Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben.

1.
Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante von 63 % des Endwertes darf 0,4 s nicht überschreiten.
2.
Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

1.
Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis 40° C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.
2.
Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
a)
der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
b)
der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
c)
die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003.

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.

1.
Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.
2.
Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang zu diesem Teil II dargestellten Toleranzgrenzen liegen. Alle anderen Anforderungen müssen erfüllt sein.

§§
1Ziel dieser Vorschriften
2Zulassung der Geräte
3Anerkannte Fachfirmen
4Anforderungen an die Bordstromversorgung
5Einbau der Radarantenne
6Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
7Einbau des Wendeanzeigers
8Einbau des Positionssensors
9Einbau- und Funktionsprüfung
10Bescheinigung über Einbau und Funktion

Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Binnenschifffahrt Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergonomischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschließend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulassungsnummer tragen oder auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.

1.
Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern dürfen nur von geeigneten Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1 anerkannt sind, erfolgen. Die zuständigen Behörden sind der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt bekannt zu geben.
2.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Fachfirma den Anforderungen nach § 1 nicht mehr gerecht wird.
3.
Die zuständige Behörde teilt die Namen, Adressen, Telefonnummern und Emailadressen der von ihr anerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit.

Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

1.
Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
2.
Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

1.
Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.
2.
Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.
3.
Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
4.
Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

1.
Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.
2.
Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

Der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, muss so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

1.
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffsattestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
2.
Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
b)
die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
c)
die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und gegebenenfalls des ADN;
d)
die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
e)
im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
f)
der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
g)
Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
h)
die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
i)
die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
k)
die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
l)
die darstellbare Mindestentfernung beträgt = 15 m;
m)
der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
n)
Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
o)
Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
p)
die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
q)
Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
r)
die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
s)
eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
t)
eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
3.
Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
b)
der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

Nach erfolgreicher Prüfung nach § 9 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

Art/Name des Schiffes: ..........
Einheitliche europäische Schiffsnummer: ..........
Schiffseigner
Name: ..........
Anschrift: ..........
Telefon: ..........
RadargeräteAnzahl: ..........
lfd. Nr.TypHerstellerZulassungsnummerSeriennummer
WendeanzeigerAnzahl: ..........
lfd. Nr.TypHerstellerZulassungsnummerSeriennummer
Hiermit wird bescheinigt, dass Radaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der Anlage M Teil III des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt entsprechen.
Anerkannte Fachfirma
Name: ..........
Anschrift: ..........
Telefon: ..........
StempelOrt ..........Datum ..........
Unterschrift ..........
Anerkennungsbehörde
Name: ..........
Anschrift: ..........
Telefon: ..........

1.
Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden

LandNameAdresseTelefonnummerE-Mailadresse
Belgien
Deutschland
Frankreich
Niederlande
Schweiz


Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.

2.
Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der
Zulassung
zuständige BehördeZulassungs-Nr.


3.
Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der
Zulassung
zuständige BehördeZulassungs-Nr.


4.
Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen

Belgien
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mailadresse


Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.

Deutschland
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mailadresse


Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.

Frankreich
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mailadresse


Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.

Niederlande
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mailadresse


Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.

Schweiz
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mailadresse


Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.

Jur. Bezeichnung
BinSchUO2008AnhIIAnl M
Veröffentlicht
20.12.2012
Fundstellen
2012, 2802, 2823: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 Nr. 15 DBuchst. NN V v. 28.12.2012 I 2802