BinSchUO2008Anh IX

Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter(Anhang IX zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

§§
1Anwendungsbereich
2Aufgabe der Navigationsradaranlage
3Mindestanforderungen
4Typprüfung
5Antrag auf Typprüfung
6Typgenehmigung
7Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
8Erklärung des Herstellers
9Änderungen an typgenehmigten Anlagen

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

Navigationsradaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben, sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.

1.
Unbeschadet der Anforderungen bezüglich
a)
der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und
b)
einer effektiven Nutzung des Spektrums, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten nach § 3 Absatz 2
des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN 302194-1:2007 erfüllen.
2.
Nummer 1 gilt auch für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen.

1.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
2.
Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

1.
Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
2.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
ausführliche technische Beschreibungen,
b)
kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
c)
ausführliche Bedienungsanleitungen,
d)
Kurzbedienungsanleitung und
e)
gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.
3.
Sofern seitens des Antragstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen.

1.
Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.
2.
Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

1.
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
a)
dem Namen des Herstellers,
b)
der Bezeichnung der Anlage,
c)
dem Typ des Gerätes und
d)
der Seriennummer
zu versehen.
2.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN
e=Europäische Union
NN=Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
01=Deutschland18=Dänemark
02=Frankreich19=Rumänien
03=Italien20=Polen
04=Niederlande21=Portugal
05=Schweden23=Griechenland
06=Belgien24=Irland
07=Ungarn25=Kroatien
08=Tschechische Republik26=Slowenien
09=Spanien27=die Slowakei
11=Vereinigtes Königreich29=Estland
12=Österreich32=Lettland
13=Luxemburg34=Bulgarien
14=Schweiz36=Litauen
17=Finnland49=Zypern
50=Malta
NNN=dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3.
Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

1.
Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, schriftlich mitzuteilen.
2.
Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

Kapitel 1

Allgemeines

§§
1.01Anwendungsbereich
1.02Aufgabe des Wendeanzeigers
1.03Typprüfung
1.04Antrag auf Typprüfung
1.05Typgenehmigung
1.06Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
1.07Erklärung des Herstellers
1.08Änderungen an typgenehmigten Anlagen
Kapitel 2

Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

2.01Konstruktion, Ausführung
2.02Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit
2.03Bedienung
2.04Bedienungsanleitungen
2.05Einbau des Sensors
Kapitel 3

Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

3.01Zugriff auf den Wendeanzeiger
3.02Anzeige der Wendegeschwindigkeit
3.03Messbereiche
3.04Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit
3.05Empfindlichkeit
3.06Funktionsüberwachung
3.07Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen
3.08Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder
3.09Tochtergeräte
Kapitel 4

Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

4.01Bedienung
4.02Dämpfungseinrichtungen
4.03Anschluss von Zusatzgeräten
Kapitel 5

Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

5.01Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit
5.02Abgestrahlte Funkstörungen
5.03Prüfverfahren
Anhang: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

1.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
2.
Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

1.
Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen.
2.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
a)
ausführliche technische Beschreibungen;
b)
kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
c)
Bedienungsanleitungen.
3.
Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfstelle aufbewahrt.

1.
Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.
2.
Die zuständige Behörde oder die der von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

1.
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
a)
dem Namen des Herstellers,
b)
der Bezeichnung der Anlage,
c)
dem Typ des Gerätes und
d)
der Seriennummer
zu versehen.
2.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer : e-NN-NNN
e=Europäische Union
NN=Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
01=Deutschland18=Dänemark
02=Frankreich19=Rumänien
03=Italien20=Polen
04=Niederlande21=Portugal
05=Schweden23=Griechenland
06=Belgien24=Irland
07=Ungarn25=Kroatien
08=Tschechische Republik26=Slowenien
09=Spanien27=die Slowakei
11=Vereinigtes Königreich29=Estland
12=Österreich32=Lettland
13=Luxemburg34=Bulgarien
14=Schweiz36=Litauen
17=Finnland49=Zypern
50=Malta
NNN=dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3.
Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

1.
Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, schriftlich mitzuteilen.
2.
Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

1.
Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.
2.
Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.
3.
Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Norm DIN EN 60945:2003 festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.

1.
Allgemeine Anforderungen
Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, entsprechen.
2.
Abgestrahlte Funkstörungen
In den Frequenzbereichen 156 – 165 MHz, 450 – 470 MHz und 1,53 – 1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 μV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät.

1.
Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.
2.
Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Erfolgt eine Beschriftung, muss der Text neben der englischen auch in deutscher Sprache angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417:1998 enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm erlaubt.
3.
Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
4.
Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Inbetriebnahme und Bedienung;
b)
Wartung und Pflege;
c)
Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

1.
Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
2.
Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.
3.
Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

1.
Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorgeschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellungen sind nicht erlaubt.
2.
Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
3.
Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:
 30°/min,
 60°/min,
 90°/min,
180°/min,
300°/min.

Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).

Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

1.
Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.
2.
Wird ein Kreisel benutzt, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

1.
Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
2.
Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

1.
Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
2.
Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf null eingestellt werden kann.
3.
Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.
4.
Werden Drucktasten benutzt, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.

1.
Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s nicht überschreiten.
2.
Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

1.
Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/°/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Ω verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3°/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0° C bis 40° C einen Wert von 1°/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.
2.
Eine digitale Schnittstelle muss nach den Normen DIN EN 61162-1:2008, DIN EN 61162-2:1999 und DIN EN 61162-3:2008 ausgeführt sein.
3.
Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
a)
der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
b)
der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
c)
die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003.

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003 im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2 000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.

1.
Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.
2.
Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten Toleranzgrenzen liegen.
3.
Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.

Bild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger



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§§
1Allgemeines
2Anerkannte Fachfirmen
3Anforderungen an die Bordstromversorgung
4Einbau der Radarantenne
5Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils
6Einbau des Wendeanzeigers
7Einbau des Positionssensors
8Einbau- und Funktionsprüfung
9Bescheinigung über Einbau und Funktion

1.
Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen.
2.
Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die
a)
eine Typgenehmigung nach
aa)
Teil I § 6 oder
bb)
Teil II § 1.05
oder
b)
eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die
c)
eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.

1.
Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
2.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.
3.
Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend mit.

Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

1.
Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
2.
Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

1.
Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.
2.
Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.
3.
Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
4.
Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

1.
Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.
2.
Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen.
3.
Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

1.
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
2.
Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
b)
die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
c)
die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug auch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9;
d)
die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
e)
im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
f)
der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
g)
Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
h)
die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
i)
die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
j)
die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
k)
die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m;
l)
der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
m)
Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
n)
Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
o)
die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
p)
Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
q)
die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
r)
eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
s)
eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
3.
Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
b)
der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

1.
Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
2.
Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

Bescheinigung
über Einbau und Funktion
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt



Art/Name des Schiffes: ...........................................................................................................................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer: .............................................................................................................

Schiffseigner

Name: ......................................................................................................................................................................

Anschrift: ..................................................................................................................................................................





Navigationsradaranlagen


Anzahl: .............................................................................

lfd. Nr.TypHerstellerTypgenehmigungsnummerSeriennummer






Wendeanzeiger


Anzahl: .............................................................................

lfd. Nr.TypHerstellerTypgenehmigungsnummerSeriennummer


Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften des Anhangs IX Teil III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.

Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde

Name: ......................................................................................................................................................................

Anschrift: ..................................................................................................................................................................



Stempel/SiegelOrt .............................................Datum .....................
Unterschrift..........................................................................................


____________

Nicht Zutreffendes streichen.

1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden



StaatNameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.



2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungDatum der Typgenehmigungzuständige BehördeTypgenehmigungs-Nr.



3. Verzeichnis der auf Grund
gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungDatum der Typgenehmigungzuständige BehördeTypgenehmigungs-Nr.



4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen

Belgien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Bulgarien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Dänemark

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Deutschland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Estland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Finnland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Frankreich

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Griechenland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Italien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Irland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Kroatien

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Lettland

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Litauen

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Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Luxemburg

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Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Malta

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Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Niederlande

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Österreich

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Polen

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Portugal

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Rumänien

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Schweden

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Schweiz

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Spanien

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Slowakei

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Slowenien

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Tschechische Republik

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Ungarn

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Vereinigtes Königreich

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Zypern

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5. Verzeichnis der für die Typprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen



Lfd Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-AdresseStaat

1.
Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs XIII § 3 oder des Anhangs II Anlage M Teil I und Wendeanzeiger, nach Maßgabe des Anhangs XIII § 4 oder des Anhangs II Anlage M Teil II, sowie Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII § 5 oder des Anhangs II Anlage M Teil III gelten als gleichwertig den Bestimmungen dieses Anhangs.

Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:

Nr.GerätebezeichnungSpezifikation
1.KreiselkompassDIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
2.MagnetkompassDIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013
3.Elektromagnetischer Kompass (TMHD)DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
Mit einer Drehrate von 6°/sec
(vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013)
4.Steuerkurstransmitter (THD)
Kreisel-Basis
DIN ISO 22090-1, Ausgabe Januar 2013
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
5.Steuerkurstransmitter (THD)
Magnetbasis
DIN ISO 22090-2, Ausgabe Januar 2013
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
6.Steuerkurstransmitter (THD)
GNSS-Basis
DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013
DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003

Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen.

§§
1Allgemeines
2Schutzabstände von magnetischen Störquellen
3Haltevorrichtungen und Kompensiermittel

1.
Der Aufstellungsort des Magnetkompasses für Binnenschiffe muss im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten so gewählt werden, dass eine Beeinträchtigung der Funktion des Magnetkompasses durch die bei normaler Fahrt des Schiffes zu erwartenden Vibrationen weitgehend vermieden wird.
2.
Befindet sich mehr als ein Magnetkompass für Binnenschiffe an Bord, so dürfen sich diese Magnetkompasse gegenseitig nicht beeinflussen. Kompensiermittel und Rosensystem des einen Kompasses müssen vom Rosensystem des anderen einen Abstand von mindestens 2 m haben.
3.
Bei Ausfall des Hauptstromnetzes muss die Beleuchtung zur Ablesung des Magnetkompasses durch eine Notstromquelle sichergestellt sein.
4.
Der Magnetkompass für Binnenschiffe muss in der Mittschiffsebene aufgestellt sein.

1.
Gleichstromführende Kabel in der Nähe des Magnetkompasses müssen doppelpolig verlegt sein. Dies gilt in Abhängigkeit von der Stromstärke innerhalb der nachstehend angegebenen Bereiche um den Kompassrosenmittelpunkt:

bis 10 A5 m,
über 10 A bis 50 A7 m,
über 50 A9 m.

Befestigungsschellen für Kabel und Durchführungsrohre für Leitungen aus magnetisier-barem Material sowie eisenarmierte Kabel müssen einen Abstand von mindestens 1 m vom Magnetkompass haben.
2.
Magnetkompasse für Binnenschiffe müssen so eingebaut sein, dass der Abstand stählerner Schiffbauteile vom Kompassrosenmittelpunkt mindestens 1 m beträgt. Außerhalb der eisenfreien Zone muss magnetisierbares Material möglichst symmetrisch zur Mittschiffsebene angeordnet werden.
3.
Der Magnetkompass darf nicht in einem Ruderhaus aufgestellt werden, das vollkommen aus magnetisierbarem Material hergestellt ist. Wenn das Ruderhaus zum Teil aus magnetisierbarem Material hergestellt ist, soll dieses Material symmetrisch zum Kompass angeordnet sein.
4.
Elektrische Anlagen und Geräte müssen grundsätzlich in einem Abstand zum Magnetkompass angeordnet werden, der nicht kleiner als der angegebene Schutzabstand ist. In den von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigungen über Schutzabstandswerte (Mindestabstände) vom Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompass gelten die dort als verminderte Schutzabstände (reduzierte Mindestabstände) angeführten Werte.

1.
Ein kardanisch aufgehängter Magnetkompass muss in einer zugehörigen Haltevorrichtung mit Kardanlagern fest montiert werden.
2.
Die Haltevorrichtung des Magnetkompasses einschließlich Schutzhaube, Steuerlinse und Übertragungseinrichtung muss so weitgehend eisenfrei sein, dass die Ablenkung der Kompassrose durch evtl. vorhandenes magnetisierbares Material auf keinem Kurs ± 1° überschreitet.
3.
Bei Reflexions- oder Projektionskompassen, die über eine optische Einrichtung abgelesen werden, muss an der Ablesevorrichtung (Schirm, Spiegel) zu beiden Seiten des Steuerstrichs ein Sektor der Rose von mindestens 15° sichtbar sein. Dies gilt auch, wenn eine Steuerlupe verwendet wird. Der durch die optische Übertragungseinrichtung abgelesene Magnetkompasskurs muss mit dem direkt am Hauptsteuerstrich abgelesenen innerhalb von ± 1° übereinstimmen.
4.
Die Haltevorrichtung muss zur Ausrichtung nach der Montage eine Drehung um die Hochachse von ± 2° ermöglichen.
5.
Die Neigungsfreiheit eines kardanisch aufgehängten Magnetkompasses innerhalb der Haltevorrichtung muss mindestens 40° betragen. Diese darf nicht durch zusätzliche Einrichtungen wie z. B. Kursdetektoren, Abtastsonden und ähnliche Installationen für Selbststeueranlagen beeinträchtigt werden.
6.
Der Magnetkompass muss so beleuchtet werden können, dass er für eine normalsichtige Person jederzeit aus einer Entfernung von mindestens 1 m blendfrei ablesbar ist. Ist eine elektrische Beleuchtung vorhanden, so muss diese regelbar sein. Bei Ausfall der Hauptstromquelle muss die Beleuchtung über eine Notstromquelle oder anderweitig sichergestellt sein. Die Glühlampe der elektrischen Beleuchtung muss jederzeit leicht und sicher ausgewechselt werden können. Elektrische Zuleitungen für Gleichstrom müssen in unmittelbarer Nähe des Magnetkompasses verdrillt sein.
7.
Bei Magnetkompassen, die außerhalb des Ruderhauses, z. B. auf dem Dach des Ruderhauses, aufgestellt werden, muss die Haltevorrichtung mit einer abnehmbaren Schutzhaube versehen sein. In diesen Fällen muss dafür gesorgt sein, dass eine ausreichende Belüftung des Raumes innerhalb der Haltevorrichtung gewährleistet ist.
8.
Kompensiermittel
Zur Kompensierung der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C sowie des vom induzierten Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten D sind zweckdienliche Vorrichtungen vorzusehen. Geeignet sind z. B. Steckvorrichtungen für die Magnete in Längs- und Querschiffsrichtung. Zur Kompensierung des Koeffizienten D können D-Kugeln, D-Rohre sowie auf oder unter dem Magnetkompass befestigte D-Streifen verwendet werden.
a)
Diese Kompensiereinrichtungen müssen dauerhaft und sicher angebracht und für den Kompassregulierer leicht zugänglich und bequem zu handhaben sein. Unbeabsichtigte Änderungen der kompensierten Werte müssen ausgeschlossen sein.
b)
Die Kompensiermagnete für die Koeffizienten B und C sind möglichst unterhalb des Magnetkompasses entsprechend Anlage 1 anzubringen. Ist aus Platzgründen eine Anbringung vor oder hinter dem Magnetkompass oder backbord- oder steuerbordseitig notwendig, so sind die Magnete symmetrisch zum Magnetkompass anzubringen.
c)
Die Kompensiermagnete für B sind so anzubringen, dass die Querschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt genau die Kompensiermagnete halbiert. Die Kompensiermagnete für C sind so anzubringen, dass die Längsschiffsebene durch den Rosenmittelpunkt genau die Kompensiermagnete halbiert.
d)
Das Material für die Kompensiermittel der vom festen Schiffsmagnetismus herrührenden Koeffizienten B und C muss eine Koerzitivfeldstärke von mindestens 11,2 kA/m aufweisen.
e)
Das Material für die Kompensiermittel des vom flüchtigen Magnetismus herrührenden Koeffizienten D darf eine Koerzitivfeldstärke von höchstens 120 kA/m aufweisen.
f)
Es wird empfohlen, das magnetische Moment für Magnete zur Kompensierung der festen Längs- und Querfeldstärken zwischen 1,5 Am² und 3,0 Am² oder 4,0 Am² und 5,0 Am² zu wählen.
g)
Es wird empfohlen, als D-Streifen die so genannten Mu-Metall-Weicheisenstreifen zu verwenden.

Bei Kugelkompassen werden diese zweckmäßigerweise als Bügel, bei Flachglaskompassen als kleine D-Streifen ausgeführt.
h)
Mechanische Kompensiereinrichtungen, bei denen die Ablenkungskoeffizienten B und C durch stetiges Verdrehen oder Verschieben von Kompensiermagneten einstellbar sind, dürfen nur eingebaut werden, wenn sie von der zuständigen Behörde für den Gebrauch an Bord als geeignet und sicher befunden worden sind.
9.
Ausführungsmöglichkeiten für Haltevorrichtungen
a)
Beim Einbau von Magnet-Steuerkompassen werden unterschieden:
aa)
Einbau im Fahrpult, auf einem Tisch oder einer Konsole im Ruderhaus,
bb)
Einbau im Ruderhaus unter der Ruderhausdecke (Deckenkompass),
cc)
Einbau auf dem Ruderhausdach.
b)
Beim Einbau nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist folgendes zu beachten: Die Anbringung der Kompensiermittel für die Koeffizienten B und C hat nach Möglichkeit unter dem Magnetkompass zu erfolgen. In Ausnahmefällen, in denen dies nicht möglich ist, kann die Anbringung auf beiden Seiten oder vor oder hinter dem Magnetkompass auf dem Tisch, der Konsole oder auf dem Fahrpult erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass beidseitig sowie vor und hinter dem Magnetkompass genügend Raum für die Anbringung der Kompensiermittel zur Verfügung steht, d. h. im Abstand von etwa 600 mm vom Rosenmittelpunkt in Voraus- und Achterausrichtung sowie beiderseits in Querschiffsrichtung dürfen keine Geräte eingebaut werden. Der Raum unter dem Magnetkompass, in dem die Kompensiereinrichtung untergebracht ist, muss abgegrenzt und verschließbar sein. Geräte aus magnetisierbarem Material dürfen in diesem Raum nicht gelagert werden.
c)
Bei Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird folgendes empfohlen:

Die Haltevorrichtung der unter der Decke des Ruderhauses angebrachten Magnetkompasse (Deckenkompasse) besteht in der Regel aus zwei Haltearmen mit Kardanlagern zur Aufnahme der Kardanzapfen des Magnetkompasses. Die Ausrichtung des Magnetkompasses nach § 3 Nr. 4 kann z. B. erreicht werden, indem die beiden Haltearme im Abstand der Kardanachsen fest mit einer Traverse aus nichtmagnetisierbarem Material und von genügender Stärke verbunden werden. Die Traverse wird in ihrer Mitte in der Mittschiffsebene unter der Decke mit einem starken, nichtmagnetisierbaren Schraubbolzen drehbar befestigt Langlöcher in den überstehenden Enden der Traverse ermöglichen die Ausrichtung und danach die endgültige Befestigung. Die Deckenverkleidung im Bereich der Traverse und der Kompensierungseinrichtungen muss, soweit dies erforderlich ist, verstärkt sein. Da die Verwendung von D-Rohren und D-Kugeln wegen der erschwerten Anbringung unter der Decke des Ruderhauses in der Regel nicht erfolgt, sollten Deckenkompasse mit einer Einrichtung zur Anbringung von D-Streifen versehen sein.
d)
Beim Einbau des Magnetkompasses nach Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist folgendes zu beachten:

Da der Magnetkompass auf dem Dach des Ruderhauses den Witterungsbedingungen und Temperaturschwankungen ausgesetzt ist, ist dieser in der Haltevorrichtung mit einer Schutzhaube zu versehen. Diese muss spritzwasserdicht, abnehmbar und arretierbar sein. Um nach der Montage eine Ausrichtung der Haltevorrichtung nach § 3 Nr. 4 zu ermöglichen, darf die Dichtung zwischen Ruderhausdach und Haltevorrichtung nicht durch Vergussmasse oder ähnliches Material erfolgen. Ist der Abstand der Rosenmagnete bis zur Unterkante der Deckenverschalung des Ruderhauses 600 mm und kleiner, so werden die B- und C-Magnete in Steckvorrichtungen unter der Ruderhausdecke angebracht. Wird dieser Abstand jedoch überschritten, wie es bei so genannten verkürzten Kompassständen der Fall ist, so müssen die Steckvorrichtungen in dieser Haltevorrichtung eingebaut sein. Da ein Betreten des Ruderhausdaches zum Auswechseln der Beleuchtungslampe nicht immer möglich ist, muss diese vom Ruderhaus aus ausgewechselt werden können.

Jur. Bezeichnung
BinSchUO2008Anh IX
Veröffentlicht
06.12.2008
Fundstellen
2008, 2450 (Anlageband S. 574 - 682): BGBl I
Standangaben
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 20 V v. 20.12.2012 I 2802 (Nr. 62) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 11 V v. 30.5.2014 I 610 (Nr. 23) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 6 V v. 2.3.2017 I 330 noch nicht berücksichtigt