BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
Teil I
Kapitel 1
Allgemeines
§§ | |
1.01 | Begriffsbestimmungen |
1.02 | Geltungsbereich |
1.03 | Schiffsattest |
1.04 | Kanalpenichen im Verkehr zwischen Basel und den Schleusen lffezheim |
1.05 | Seeschiffe |
1.06 | Anordnungen vorübergehender Art |
1.07 | Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden |
Kapitel 2
Verfahren
2.01 | Untersuchungskommission |
2.02 | Antrag auf Untersuchung |
2.03 | Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung |
2.04 | Erteilung des Schiffsattestes |
2.05 | Vorläufiges Schiffsattest |
2.06 | Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes |
2.07 | Vermerke und Änderungen im Schiffsattest |
2.08 | Sonderuntersuchung |
2.09 | Nachuntersuchung |
2.10 | Freiwillige Untersuchung |
2.11 | Untersuchung von Amts wegen |
2.12 | Bescheinigung oder Prüfung einer Klassifikationsgesellschaft oder einer anderen Stelle |
2.13 | Zurückbehalten und Rückgabe des Schiffsattestes |
2.14 | Ersatzausfertigung |
2.15 | Kosten |
2.16 | Auskünfte |
2.17 | Verzeichnis der Schiffsatteste |
2.18 | Einheitliche europäische Schiffsnummer |
2.19 | Gleichwertigkeit und Abweichungen |
Teil II
Bau, Einrichtung und Ausrüstung
Kapitel 3
Schiffbauliche Anforderungen
3.01 | Grundregel |
3.02 | Festigkeit und Stabilität |
3.03 | Schiffskörper |
3.04 | Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume |
Kapitel 4
Sicherheitsabstand, Freibord und Tiefgangsanzeige
4.01 | Sicherheitsabstand |
4.02 | Freibord |
4.03 | Mindestfreibord |
4.04 | Einsenkungsmarken |
4.05 | Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind |
4.06 | Tiefgangsanzeiger |
Kapitel 5
Manövriereigenschaften
5.01 | Allgemeines |
5.02 | Probefahrten |
5.03 | Probefahrtstrecke |
5.04 | Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt |
5.05 | Bordhilfsmittel für die Probefahrt |
5.06 | Geschwindigkeit (Vorausfahrt) |
5.07 | Stoppeigenschaften |
5.08 | Rückwärtsfahreigenschaften |
5.09 | Ausweicheigenschaften |
5.10 | Wendeeigenschaften |
Kapitel 6
Steuereinrichtungen
6.01 | Allgemeine Anforderungen |
6.02 | Antriebsanlage der Rudermaschine |
6.03 | Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine |
6.04 | Energiequelle |
6.05 | Handantrieb |
6.06 | Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen |
6.07 | Anzeige und Überwachung |
6.08 | Wendegeschwindigkeitsregler |
6.09 | Prüfung |
Kapitel 7
Steuerhaus
7.01 | Allgemeines |
7.02 | Freie Sicht |
7.03 | Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen |
7.04 | Besondere Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen |
7.05 | Signallichter, Licht- und Schallzeichen |
7.06 | Navigationsgeräte |
7.07 | Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radar-Einmannsteuerstand |
7.08 | Interne Sprechverbindungen an Bord |
7.09 | Alarmanlage |
7.10 | Heizung und Lüftung |
7.11 | Bedienungseinrichtung für Heckanker |
7.12 | In der Höhe verstellbare Steuerhäuser |
7.13 | Vermerk im Schiffsattest für Schiffe mit Radar-Einmannsteuerständen |
Kapitel 8
Maschinenbauliche Anforderungen
8.01 | Allgemeine Bestimmungen |
8.02 | Sicherheitsvorrichtungen |
8.03 | Antriebsanlagen |
8.04 | Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren |
8.05 | Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör |
8.08 | Lenzeinrichtungen |
8.09 | Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl |
8.10 | Geräusch der Schiffe |
Kapitel 8a
Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren
8a.01 | Begriffsbestimmungen |
8a.02 | Grundregel |
8a.03 | Antrag auf Typgenehmigung |
8a.04 | Typgenehmigungsverfahren |
8a.05 | Änderung von Genehmigungen |
8a.06 | Übereinstimmung |
8a.07 | (ohne Inhalt) |
8a.08 | Kontrolle der Identifizierungsnummern |
8a.09 | Konformität der Produktion |
8a.10 | Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe |
8a.11 | Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung |
8a.12 | Zuständige Behörden und Technische Dienste |
Kapitel 9
Elektrische Anlagen
9.01 | Allgemeine Bestimmungen |
9.02 | Energieversorgungssysteme |
9.03 | Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser |
9.04 | Explosionsschutz |
9.05 | Schutzerdung |
9.06 | Zulässige maximale Spannungen |
9.07 | Verteilungssysteme |
9.08 | Anschluss an Land oder andere externe Netze |
9.09 | Stromabgabe an andere Fahrzeuge |
9.10 | Generatoren und Motoren |
9.11 | Akkumulatoren |
9.12 | Schaltanlagen |
9.13 | Notabschaltvorrichtungen |
9.14 | Installationsmaterial |
9.15 | Kabel |
9.16 | Beleuchtungsanlagen |
9.17 | Signalleuchten |
9.18 | (ohne Inhalt) |
9.19 | Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen |
9.20 | Elektronische Anlagen |
9.21 | Elektromagnetische Verträglichkeit |
Kapitel 10
Ausrüstung
10.01 | Ankerausrüstung |
10.02 | Sonstige Ausrüstung |
10.03 | Tragbare Feuerlöscher |
10.03a | Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen |
10.03b | Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel-und Pumpenräumen |
10.03c | Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz |
10.04 | Beiboote |
10.05 | Rettungsringe und Rettungswesten |
Kapitel 11
Sicherheit im Arbeitsbereich
11.01 | Allgemeines |
11.02 | Schutz vor Sturz und Absturz |
11.03 | Abmessung der Arbeitsplätze |
11.04 | Gangbord |
11.05 | Zugänge der Arbeitsplätze |
11.06 | Ausgänge und Notausgänge |
11.07 | Steigvorrichtungen |
11.08 | Innenräume |
11.09 | Schutz gegen Lärm und Vibrationen |
11.10 | Lukenabdeckungen |
11.11 | Winden |
11.12 | Krane |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten |
Kapitel 12
Wohnungen
12.01 | Allgemeine Bestimmungen |
12.02 | Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen |
12.03 | Sanitäre Einrichtungen |
12.04 | Küchen |
12.05 | Trinkwasseranlagen |
12.06 | Heizung und Lüftung |
12.07 | Sonstige Wohnungseinrichtungen |
Kapitel 13
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen,
die mit Brennstoffen betrieben werden
13.01 | Allgemeine Anforderungen |
13.02 | Verwendung von flüssigem Brennstoff, Geräte für Petroleum |
13.03 | Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern |
13.04 | Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern |
13.05 | Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern |
13.06 | Luftheizgeräte |
13.07 | Heizung mit festen Brennstoffen |
Kapitel 14
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke
14.01 | Allgemeines |
14.02 | Anlagen |
14.03 | Behälter |
14.04 | Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen |
14.05 | Ersatz- und Leerbehälter |
14.06 | Druckregler |
14.07 | Druck |
14.08 | Rohr- und Schlauchleitungen |
14.09 | Verteilungsnetz |
14.10 | Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung |
14.11 | Lüftung und Ableitung der Abgase |
14.12 | Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften |
14.13 | Prüfung |
14.14 | Prüfbedingungen |
14.15 | Bescheinigung |
Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe
14a.01 | Begriffsbestimmungen |
14a.02 | Allgemeine Bestimmungen |
14a.03 | Antrag auf Typgenehmigung |
14a.04 | Typgenehmigungsverfahren |
14a.05 | Änderung von Typgenehmigungen |
14a.06 | Übereinstimmung der Typgenehmigung |
14a.07 | Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen |
14a.08 | Kontrolle der Seriennummern |
14a.09 | Übereinstimmung der Produktion |
14a.10 | Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp |
14a.11 | Stichprobenmessung/Sonderprüfung |
14a.12 | Zuständige Behörden und technische Dienste |
Kapitel 15
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
15.01 | Allgemeine Bestimmungen |
15.02 | Schiffskörper |
15.03 | Stabilität |
15.04 | Sicherheitsabstand und Freibord |
15.05 | Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste |
15.06 | Fahrgasträume und –bereiche |
15.07 | Antriebssystem |
15.08 | Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung |
15.09 | Rettungsmittel |
15.10 | Elektrische Anlagen |
15.11 | Brandschutz |
15.12 | Brandbekämpfung |
15.13 | Sicherheitsorganisation |
15.14 | Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern |
15.15 | Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe |
Kapitel 16
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes,
eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind
16.01 | Zum Schieben geeignete Fahrzeuge |
16.02 | Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge |
16.03 | Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge |
16.04 | Zum Fortbewegtwerden in Verbänden geeignete Fahrzeuge |
16.05 | Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge |
16.06 | Probefahrten mit Verbänden |
16.07 | Eintragungen in das Schiffsattest |
Kapitel 17
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
17.01 | Allgemeine Bestimmungen |
17.02 | Abweichungen |
17.03 | Sonstige Bestimmungen |
17.04 | Restsicherheitsabstand |
17.05 | Restfreibord |
17.06 | Krängungsversuch |
17.07 | Stabilitätsnachweis |
17.08 | Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord |
17.09 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger |
17.10 | Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis |
Kapitel 18
Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge
18.01 | Einsatzbedingungen |
18.02 | Anwendung des Teils II |
18.03 | Abweichungen |
18.04 | Sicherheitsabstand und Freibord |
18.05 | Beiboote |
Kapitel 19
Sonderbestimmungen für Kanalpenichen
19.01 | Allgemeines |
19.02 | Anwendung des Teils II |
19.03 | (weggefallen) |
Kapitel 20
Sonderbestimmungen für Seeschiffe
20.01 | Anwendung des Teils II |
20.02 | (weggefallen) |
Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge
21.01 | Anwendung des Teils II |
Kapitel 22
Stabilität von Schiffen, die Container befördern
22.01 | Allgemeines |
22.02 | Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container |
22.03 | Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container |
22.04 | Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord |
Kapitel 22a
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110m überschreitet
22a.01 | Anwendung des Teils I |
22a.02 | Anwendung des Teils II |
22a.03 | Festigkeit |
22a.04 | Schwimmfähigkeit und Stabilität |
22a.05 | Zusätzliche Anforderungen |
22a.06 | Anwendung des Teils IV bei Umbauten |
Kapitel 22b
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe
22b.01 | Allgemeines |
22b.02 | Anwendung des Teils I |
22b.03 | Anwendung des Teils II |
22b.04 | Sitze und Sicherheitsgurte |
22b.05 | Freibord |
22b.06 | Auftrieb, Stabilität und Unterteilung |
22b.07 | Steuerhaus |
22b.08 | Zusätzliche Ausrüstung |
22b.09 | Geschlossene Bereiche |
22b.10 | Ausgänge und Fluchtwege |
22b.11 | Brandschutz und Brandbekämpfung |
22b.12 | Übergangsbestimmungen |
Teil III
Besetzungsvorschriften
Kapitel 23
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung
23.01 | (weggefallen) |
23.02 | (weggefallen) |
23.03 | (weggefallen) |
23.04 | (weggefallen) |
23.05 | (weggefallen) |
23.06 | (weggefallen) |
23.07 | (weggefallen) |
23.08 | (weggefallen) |
23.09 | Ausrüstung der Schiffe |
23.10 | (weggefallen) |
23.11 | (weggefallen) |
23.12 | (weggefallen) |
23.13 | (weggefallen) |
23.14 | (weggefallen) |
23.15 | (weggefallen) |
Teil IV
Kapitel 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen
24.01 | Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind |
24.02 | Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind |
24.03 | Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde |
24.04 | Sonstige Abweichungen |
24.05 | (ohne Inhalt) |
24.06 | Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen |
24.07 | (Ohne Inhalt) |
24.08 | Übergangsbestimmungen zu § 2.18 |
24.09 | Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN |
Anlagen
Anlage A: | Antrag auf Untersuchung |
Anlage B: | Schiffsattest |
Anlage C: | Verzeichnis der Schiffsatteste bei der Untersuchungskommission |
Anlage D: | Vorläufiges Schiffsattest/Vorläufiges Zulassungszeugnis |
Anlage E: | (weggefallen) |
Anlage F: | (weggefallen) |
Anlage G: | Attest für Seeschiffe auf dem Rhein |
Anlage H: | Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord |
Anlage I: | Sicherheitszeichen |
Anlage J: | Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln |
Anlage K: | (weggefallen) |
Anlage L: | Schema der einheitlichen europäischen Schiffsnummer |
Anlage M: | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt |
Anlage N: | Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften |
Anlage O: | Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Bedingungen für deren Anerkennung |
Anlage P: | Daten zur Identifikation eines Fahrzeuges |
Anlage Q: | Dienstanweisungen |
Anlage R: | Bordkläranlagen – Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen – |
Anlage S: | Bordkläranlagen – Prüfverfahren – |
In dieser Verordnung gelten als:
Fahrzeugarten
- 1.
- „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
- 2.
- „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
- 3.
- „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
- 4.
- „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
- 5.
- „Motorschiff“ ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;
- 6.
- „Tankmotorschiff“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
- 7.
- „Gütermotorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
- 8.
- „Kanalpeniche“ ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt;
- 9.
- „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
- 10.
- „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
- 11.
- „Schleppkahn“ ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;
- 12.
- „Tankschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
- 13.
- „Güterschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen und kein Tankschleppkahn ist;
- 14.
- „Schubleichter“ ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
- 15.
- „Tankschubleichter“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
- 16.
- "Güterschubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen und kein Tankschubleichter ist;
- 17.
- „Trägerschiffsleichter“ ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;
- 18.
- „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
- 18a.
- „Segelfahrgastschiff“: ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;
- 18b.
- „Traditionsfahrzeug“: (ohne Inhalt);
- 19.
- "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
- 20.
- „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
- 20a.
- „Schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
- 21.
- „Schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
- 22.
- „Baustellenfahrzeug“ ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;
- 23.
- „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
- 23a.
- „Beiboot“ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;
- 24.
- „Schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
- 25.
- „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;
Fahrzeugzusammenstellungen
- 26.
- „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
- 27.
- „Formation“ Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
- 28.
- „Starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
- 29.
- „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
- 30.
- „Gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
- 31.
- „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
Besondere Bereiche der Fahrzeug
- 32.
- „Hauptmaschinenraum“ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
- 33.
- „Maschinenraum“ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
- 34.
- „Kesselraum“ ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;
- 35.
- „Geschlossener Aufbau“ ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;
- 36.
- „Steuerhaus“ der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;
- 37.
- „Wohnung“ die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
- 37a.
- „Fahrgastraum“ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
- 37b.
- „Kontrollstation“ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;
- 37c.
- „Treppenschacht“ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;
- 37d.
- „Unterkunftsraum“ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;
- 37e.
- „Küche“ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;
- 37f.
- „Vorratsraum“ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m2 zur Lagerung von Vorräten;
- 38.
- „Laderaum“ ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;
- 39.
- „Festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
- 40.
- „Arbeitsplatz“ ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;
- 41.
- „Verkehrsweg“ ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;
- 41a.
- „sicherer Bereich“ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;
- 41b.
- „Sammelflächen“ Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;
- 41c
- „Evakuierungsflächen“ Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;
Schiffstechnische Begriffe
- 42.
- „Ebene der größten Einsenkung“ die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;
- 43.
- „Sicherheitsabstand“ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
- 43a.
- „Restsicherheitsabstand“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;
- 44.
- „Freibord“ oder „F“ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;
- 44a.
- „Restfreibord“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;
- 45.
- „Tauchgrenze“ eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;
- 46.
- „Wasserverdrängung“ oder "(nicht darstellbares Zeichen)" das eingetauchte Volumen des Schiffes in m3;
- 47.
- "Deplacement" oder "D" Gesamtgewicht des Schiffes einschließlich der Ladung in t;
- 48.
- „Blockkoeffizient“ oder „CB“ Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus Länge LWL Breite BWL Tiefgang T;
- 49.
- „Überwasserlateralplan„ oder "A" die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m2;
- 50.
- „Schottendeck“ das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;
- 51.
- „Schott“ eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;
- 52.
- „Querschott“ ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;
- 53.
- "Wand" eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;
- 54.
- „Trennwand“ eine nicht wasserdichte Wand;
- 55.
- „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
- 56.
- „Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
- 57.
- „Länge in der Wasserlinie“ („LWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;
- 58.
- „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
- 59.
- „Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
- 60.
- „Breite in der Wasserlinie“ („BWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
- 61.
- „Seitenhöhe“ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
- 62.
- „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
- 62a.
- „Tiefgang über alles“ („TOA“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
- 63.
- „Vorderes Lot“ die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;
- 64.
- „Lichte Breite des Gangbords“ der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;
Steuereinrichtungen
- 65.
- „Steuereinrichtung“ jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;
- 66.
- „Ruder“ der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;
- 67.
- „Rudermaschine“ der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;
- 68.
- „Rudermaschinenantrieb“ der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;
- 69.
- „Energiequelle“ die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von einem Verbrennungsmotor;
- 70.
- „Steuerung“ die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;
- 71.
- „Antriebsanlage der Rudermaschine“ der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;
- 72.
- „Handantrieb“ ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;
- 73.
- „Handhydraulischer Antrieb“ ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;
- 74.
- „Wendegeschwindigkeitsregler“ eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;
- 75.
- „Radar-Einmannsteuerstand“ ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige Person geführt werden kann;
Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen
- 76.
- „wasserdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
- 77.
- „sprühwasser- und wetterdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;
- 78.
- „gasdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;
- 79.
- „nicht brennbar“ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden;
- 80.
- „schwer entflammbar“ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach § 15.11 Nr. 1 Buchstabe c einschränkt;
- 81.
- „Feuerwiderstandsfähigkeit“ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach § 15.11 Nr. 1 Buchstabe d nachgewiesen ist;
- 81a.
- „Code für Brandprüfverfahren“ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;
Sonstige Begriffe
- 82.
- „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV) und Lloyd´s Register of Shipping (LR);
- 83.
- „Höchste Klasse“:
Ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:- -
- der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
- -
- die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
- 83a.
- Signallichter: Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;
- 83b.
- Lichtzeichen: Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;
Navigationsgeräte
- 84.
- „Radargerät“ eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;
- 85.
- „Inland ECDIS“ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeugs darstellt;
- 86.
- „Inland ECDIS Gerät" ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;
- 87.
- „Informationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;
- 88.
- „Navigationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild.
- 88a.
- „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ (Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;
- 89.
- „Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
- 90.
- „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie z. B. ältere Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;
- 91.
- „ADN“ die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 92.
- „Sachverständiger“ eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution eines der Rheinanliegerstaaten oder Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann;
- 93.
- „Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen beurteilen kann.
- 1.
- Dieser Anhang gilt
- a)
- für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
- für Schiffe, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
- 2.
- Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle
- a)
- Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- b)
- Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
- c)
- Fahrgastschiffe
- d)
- schwimmenden Geräte.
- 3.
- Dieser Anhang gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen ein Schiffsattest besitzen, das von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteilt worden ist oder ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Bei Kanalpenichen, die den Rhein nur zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den Schleusen lffezheim (einschließlich des unteren Vorhafens) befahren, genügt anstelle des Schiffsattestes ein von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteiltes Zeugnis, das die Tauglichkeit für die Fahrt auf dieser Strecke bestätigt. In diesem Fall müssen Kanalpenichen Kapitel 19 entsprechen.
Bei Seeschiffen wird das Schiffsattest nach Anlage B, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch ein Schiffsattest nach Anlage G ersetzt, das die Tauglichkeit zur Fahrt auf dem Rhein bestätigt. In diesem Fall müssen sie dem Kapitel 20 entsprechen.
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art beschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
- 1.
- Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.
- 2.
- Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden.
- 1.
- Untersuchungskommissionen werden von den Rheinuferstaaten und Belgien an geeigneten Hafenplätzen eingesetzt.
- 2.
- Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Kommission mindestens zu berufen
- a)
- ein Beamter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,
- b)
- ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
- c)
- ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt.
- 3.
- Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen.
Der Vorsitzende und die Sachverständigen haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt. - 4.
- Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.
- 1.
- Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter, der eine Untersuchung erwirken will, hat bei einer Untersuchungskommission seiner Wahl einen Antrag nach Anlage A zu stellen. Die Untersuchungskommission bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind.
- 2.
- Der Eigner eines Fahrzeuges, das dieser Verordnung nicht unterliegt, oder sein Bevollmächtigter kann ein Schiffsattest beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
- 1.
- Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
- 2.
- Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird. Bei Nach- oder Sonderuntersuchungen kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.
Die Untersuchungskommission muss Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durchführen. - 3.
- Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.
- 1.
- Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Bestimmungen dieses Anhangs über Bau, Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungskommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
- 2.
- Lehnt die Untersuchungskommission die Erteilung des Schiffsattestes ab, hat sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
- 3.
- Das Kennzeichen der Untersuchungskommission mit der Ordnungsnummer des Schiffsattestes ist in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens 2 cm Höhe an gut sichtbarer Stelle, die im Schiffsattest vermerkt wird, auf einem Teil des Schiffes, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist, unaustilgbar anzubringen.
- 1.
- Die Untersuchungskommission kann ein vorläufiges Schiffsattest erteilen für
- a)
- Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Schiffsattestes zu einer Untersuchungskommission ihrer Wahl fahren wollen;
- b)
- Fahrzeuge, die wegen eines der in den §§ 2.07, 2.13 Nr. 1 oder § 2.14 genannten Fälle ihr Schiffsattest vorübergehend nicht besitzen;
- c)
- Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das Schiffsattest noch in Bearbeitung ist;
- d)
- Fahrzeuge, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schiffsattestes nach Anlage B oder G erfüllt sind;
- e)
- Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Schiffsattest übereinstimmt;
- f)
- schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für die Anwendung des § 1.21 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuständige Behörde die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen eines solchen Attestes abhängig macht;
- g)
- Fahrzeuge, für die die Untersuchungskommission eine Gleichwertigkeit nach § 2.19 Nr. 2 für die Fälle zulässt, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung ausgesprochen hat.
- 2.
- Das vorläufige Schiffsattest wird entsprechend Anlage D erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.
Es enthält die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
- a)
- in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats;
- b)
- in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
- c)
- in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf nur mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt verlängert werden.
- 1.
- Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Schiffsatteste beträgt bei Neubauten
- a)
- für Fahrgastschiffe fünf Jahre;
- b)
- für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
- 2.
- Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes von der Untersuchungskommission in jedem einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die in Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.
- 1.
- Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
- 2.
- Alle Vermerke im Schiffsattest oder Änderungen desselben, die in dieser Verordnung, in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in anderen von allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von jeder Untersuchungskommission vorgenommen werden.
- 3.
- Nimmt eine Untersuchungskommission eine Änderung des Schiffsattestes vor oder trägt sie einen Vermerk ein, hat sie dies der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.
- 1.
- Nach jeder wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeuges Einfluss hat, muss es, ehe es wieder in Fahrt gesetzt wird, einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden.
- 2.
- Die Untersuchungskommission, welche die Sonderuntersuchung durchführt, legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes fest. Sie darf die bestehende Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes nicht überschreiten.
Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt und ist der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.
- 1.
- Vor Ablauf der Gültigkeit des Schiffsattestes muss das Fahrzeug einer Nachuntersuchung unterzogen werden.
- 2.
- Ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten kann die Untersuchungskommission die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes ohne Nachuntersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden.
- 3.
- Die Untersuchungskommission, die die Nachuntersuchung durchführt, legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes fest. Sie richtet sich nach § 2.06.
Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt und ist der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen. - 4.
- Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Schiffsattest durch ein neues ersetzt, so ist das alte Attest der Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, zurückzugeben.
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.
Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.
- 1.
- Kommt eine für die Sicherheit der Rheinschifffahrt zuständige Behörde zu der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen oder für die Schifffahrt darstellt, kann sie die Untersuchung des Fahrzeuges durch eine Untersuchungskommission anordnen.
- 2.
- Der Eigner des Fahrzeuges trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der in Nummer 1 genannten Behörde als begründet anerkennt.
- 1.
- Die Untersuchungskommission kann bei einem Fahrzeug ganz oder teilweise davon absehen zu prüfen, ob die Bestimmungen des Teils II und des Anhang XI § 2.09 erfüllt sind, wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft ersichtlich ist, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen ganz oder teilweise entspricht.
- 2.
- Eine Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft oder - soweit nach dieser Verordnung für bestimmte Ausrüstungsbereiche vorgesehen - einer anderen Stelle darf von der zuständigen Behörde nur dann anerkannt werden, wenn die Klassifikationsgesellschaft oder die andere Stelle bestätigt, dass sie die Bestimmungen der Dienstanweisungen nach § 1.07 eingehalten hat.
- 1.
- Erkennt eine Untersuchungskommission bei einer Untersuchung, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, ist das Schiffsattest zurückzubehalten und die Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Bei Schubleichtern und Baustellenfahrzeugen ist auch die Metalltafel nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.
Hat die Untersuchungskommission festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, wird das Schiffsattest dem Eigner oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.
Diese Feststellung und die Rückgabe des Schiffsattestes können auf Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten durch eine andere Untersuchungskommission vorgenommen werden.
Muss die Untersuchungskommission, die das Schiffsattest zurückbehalten hat, davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, wird das Schiffsattest der Untersuchungskommission zugeschickt, die es erteilt hat, oder als letzte verlängert hat. - 2.
- Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, hat der Eigner das Schiffsattest an die Untersuchungskommission, die es erteilt hat, zurückzugeben.
- 1.
- Der Verlust eines Schiffsattestes muss der Untersuchungskommission, die es erteilt hat, mitgeteilt werden.
Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Schiffsattestes aus, die als solches zu bezeichnen ist. - 2.
- Ist ein Schiffsattest unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, hat der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter das Attest der Untersuchungskommission, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Nummer 1 eine Ersatzausfertigung aus.
- 1.
- Unbeschadet des § 2.11 Nr. 2 trägt der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter die Kosten, in Zusammenhang mit der Untersuchung und der Erteilung des Schiffsattestes nach der jeweiligen von den Rheinuferstaaten und Belgien erlassenen Kostenordnung. Es darf im Hinblick auf das Registrierungsland, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Eigners kein Unterschied gemacht werden.
- 2.
- Die Untersuchungskommission kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.
Die Untersuchungskommission darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Schiffsattest eines Fahrzeuges gestatten und auf Kosten dieser Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften erteilen, die als solche zu bezeichnen sind.
- 1.
- Die Untersuchungskommissionen versehen die von ihnen erteilten Schiffsatteste mit einer laufenden Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten Schiffsatteste nach Anlage C.
- 2.
- Die Untersuchungskommissionen haben von jedem Schiffsattest, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein und aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.
- 3.
- Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und der §§ 5 und 9 bis 14 dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt.
- 1.
- Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage L zusammen.
- 2.
- Die Untersuchungskommission, die einem Fahrzeug das Schiffsattest erteilt, trägt in dieses Attest die europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schiffsattestes noch nicht über eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.
Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in das Schiffsattest einzutragende europäische Schiffsnummer von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, in dem sich die Untersuchungskommission befindet, die das Attest erteilt.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Seeschiffe. - 3.
- Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestehen.
- 4.
- Der Eigner des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Schiffsattest eingetragene europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.
- 5.
- Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen die Behörden, die zur Erteilung der europäischen Schiffsnummer berechtigt sind, dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit. Das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt führt ein Verzeichnis dieser Behörden.
- 6.
- Jede Behörde nach Nummer 5 trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle anderen für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständigen Behörden, die in dem Verzeichnis nach Nummer 5 aufgeführt sind, über jede von ihr neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeugs notwendigen Daten gemäß Anlage P zu unterrichten. Diese Daten können den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 und 2.18 Nummer 3 und der §§ 5 und 9 bis 14 dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.
- 1.
- Schreiben die Bestimmungen des Teils II vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkannt sind.
- 2.
- Wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission ein vorläufiges Schiffsattest erteilen.
Die zuständigen Behörden berichten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Schiffsattestes nach § 2.05 Nr. 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet. - 3.
- Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II abweichen, ein Schiffsattest ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
- 4.
- Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in das Schiffsattest einzutragen.
- 1.
- Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein.
- 1.
- Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist.
- a)
- Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
- b)
- Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten Werte entsprechen:
- 1.
- Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmin = f · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];
für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmin = f · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm],
jedoch mindestens 3,0 mm. - 2.
- tmin = 0,005 ·. a √ Τ [mm].
In diesen Formeln bedeuten: a = Spantabstand in [mm]; f = Faktor für Spantabstand: f = 1 für a ≤ 500 mm, f = 1 + 0,0013 (a - 500) für a > 500 mm; b = Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung: b = 1,0 für Boden- und Seitenbeplattung, b = 1,25 für Kimmbeplattung. Bei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand f = 1 genommen werden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unter-schreiten. c = Faktor für Bauart: c = 0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht unter dem Dennebaum angeordnet ist, c = 1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten.
- c)
- Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.
Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert unterschritten haben.
Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.
Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.
- 2.
- Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
- 3.
- Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.
- 1.
- Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur oberen Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:
- a)
- Ein Kollisionsschott in einem angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird.
Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem Abstand, gemessen vom vorderen Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist.
Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden.
Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind. - b)
- Ein Heckschott in angemessenem Abstand vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m.
- 2.
- Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und des Schiffsbetriebs notwendige Einrichtungen dürfen nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts liegen. Dies gilt nicht für Ankereinrichtungen.
- 3.
- Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie dazugehörige Arbeitsräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte, bis zum Deck reichende Querschotte getrennt sein.
- 4.
- Wohnungen müssen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher Zugang nicht gegeben, muss zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.
- 5.
- Vorgeschriebene Schotte nach den Nummern 1 und 3 und Raumbegrenzungen nach Nummer 4 dürfen keine Öffnungen haben.
Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Heckschotttüren sind nur zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind und auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:
"Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen". - 6.
- Wasserein- und -ausläufe sowie angeschlossene Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.
- 7.
- Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen.
- 1.
- Räume, in denen Maschinenanlagen oder Kessel sowie ihr Zubehör aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlagen leicht und gefahrlos möglich sind.
- 2.
- Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit stehen.
- 3.
- Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nichtbrennbaren Werkstoff hergestellt sein.
Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.
Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außerhalb verschließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein. - 4.
- Maschinen- und Kesselräume sowie Räume, in denen sich brennbare oder giftige Gase entwickeln können, müssen ausreichend gelüftet werden können.
- 5.
- In Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume führende Leitern und Treppen müssen fest angebracht und aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nichtbrennbaren Werkstoff hergestellt sein.
- 6.
- Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgebildet sein kann.
Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden, wenn- a)
- die Grundfläche (mittlere Länge · mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m2 beträgt,
- b)
- der Fluchtweg von jedem Standort, an dem Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten auszuführen sind, bis zum Ausgang oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie führt, nicht mehr als 5 m beträgt und
- c)
- an der von der Ausgangstür entferntesten Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist; dies gilt abweichend von § 10.03 Nr. 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte Maschinenleistung 100 kW oder weniger beträgt.
- 7.
- Der höchstzulässige Schalldruckpegel in Maschinenräumen beträgt 110 dB(A). Die Messstellen sind unter Berücksichtigung der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu wählen.
- 1.
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm betragen.
- 2.
- Bei Schiffen mit Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, und bei Schiffen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, muss der Sicherheitsabstand so weit erhöht werden, bis jede dieser Öffnungen mindestens 500 mm von der Ebene der größten Einsenkung entfernt ist.
- 1.
- Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 150 mm.
- 2.
- Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:
In dieser Formel bedeuten:α Berichtigungskoeffizient, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt; βv Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des vorderen Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im vorderen Viertel von L ergibt; βa Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des achteren Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im achteren Viertel von L ergibt; Sev wirksamer vorderer Sprung in mm; Sea wirksamer achterer Sprung in mm. - 3.
- Der Koeffizient α wird nach folgender Formel berechnet:
In dieser Formel bedeuten:lem wirksame Länge eines Aufbaues in m in der mittleren Hälfte von L; lev wirksame Länge eines Aufbaues in m im vorderen Viertel der Schiffslänge L; lea wirksame Länge eines Aufbaues in m im achteren Viertel der Schiffslänge L.
Die wirksame Länge eines Aufbaues wird nach folgenden Formeln berechnet:
In diesen Formeln bedeuten:
Wennl tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaues in m; b Breite des betreffenden Aufbaues in m; B1 Breite des Schiffes in m, gemessen auf der Außenseite der Beplattung auf Deckshöhe, gemessen auf halber Länge des betreffenden Aufbaues; h Höhe des betreffenden Aufbaues in m. Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 vermindert wird. Für h wird in keinem Fall ein höherer Wert als 0,36 m eingesetzt. kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.
- 4.
- Die Koeffizienten βv und βa werden nach folgenden Formeln berechnet:
- 5.
- Der jeweils wirksame vordere und achtere Sprung Sev und Sea wird nach folgenden Formeln berechnet:
Sev = Sv · p; Sea = Sa · p.
In diesen Formeln bedeuten:Sv tatsächlicher Sprung im Vorschiff in mm; für Sv darf jedoch kein größerer Wert als 1000 mm eingesetzt werden; Sa tatsächlicher Sprung im Achterschiff in mm; für Sa darf jedoch kein größerer Wert als 500 mm eingesetzt werden; p Koeffizient, der nach folgender Formel berechnet wird:
Dabei ist x die vom jeweiligen Ende ab gemessene Abszisse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 Sv oder 0,25 Sa ist (nachstehende Skizze):
Für den Koeffizienten p darf jedoch kein Wert größer als 1 eingesetzt werden. - 6.
- Wenn der Wert von βa · Sea größer ist als der von βv · Sev, wird für den Wert von βa · Sea jener von βv · Sev eingesetzt.
Unter Berücksichtigung der Verminderung nach § 4.02 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 0 mm sein.
- 1.
- Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand erfüllt sind. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen.
- 2.
- Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet.
- 3.
- Einsenkungsmarken bestehen aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.
- 4.
- Schiffe müssen mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen ein Markenpaar auf etwa 1/2 L und die beiden anderen ungefähr auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht sein müssen. Abweichend genügen:
- a)
- bei Schiffen, mit L weniger als 40 m, zwei Markenpaare, die auf einem 1/4 L hinter dem Bug und vor dem Heck anzubringen sind;
- b)
- bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar, das etwa auf 1/2 L anzubringen ist.
- 5.
- Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen. Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.
- 6.
- Ist das Schiff nach dem Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Schiffsattest einzutragen.
Ist die Ebene der größten Einsenkung unter der Voraussetzung festgesetzt, dass die Laderäume sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als 500 mm, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen festgesetzt werden.
Im Schiffsattest ist einzutragen:
„Wenn die Luken der Laderäume ganz oder teilweise geöffnet sind, darf das Schiff höchstens bis zu ... mm unter die Einsenkungsmarken abgeladen sein.“
- 1.
- An Schiffen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann, muss auf jeder Seite am Achterschiff ein Tiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet.
- 2.
- Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muss senkrecht unter diesem in der zur Ebene der größten Einsenkung parallelen Ebene liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers oder, falls vorhanden, des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezimeter einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 100 mm über die Ebene der größten Einsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder eingemeißelte Marken zu kennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens abwechselnd in zwei verschiedenen Farben aufzumalen. Die Einteilung muss neben dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende desselben durch Zahlen angegeben sein.
- 3.
- Die beiden hinteren Eichskalen, die nach dem in § 4.04 Nr. 6 genannten Übereinkommen angebracht sind, können als Tiefgangsanzeiger dienen, wenn sie eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen für den Tiefgang hinzuzufügen.
- 1.
- Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission an die Fahr- und Manövriereigenschaften entsprechen.
- 2.
- Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen.
- 1.
- Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:
- Geschwindigkeit (Vorausfahrt) (§ 5.06); - Stoppeigenschaften (§ 5.07); - Rückwärtsfahreigenschaften (§ 5.08); - Ausweicheigenschaften (§ 5.09); - Wendeeigenschaften (§ 5.10). - 2.
- Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.
- 1.
- Die Probefahrten nach § 5.02 sind auf den von den zuständigen Behörden benannten Abschnitten des Rheins oder anderer Binnengewässer durchzuführen.
- 2.
- Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst geraden Abschnitten von mindestens 2 km Länge und genügender Breite in strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut erkennbaren Marken zur Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein.
- 3.
- Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe, Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Bereich des Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch die Untersuchungskommission festgestellt werden können.
Schiffe und Verbände, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, müssen für die Probefahrten möglichst gleichlastig und mindestens zu 70 % beladen sein. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, so ist die Zulassung für die Talfahrt auf diese Beladung zu beschränken.
- 1.
- Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Schiffsattest unter den Ziffern 34 und 52 eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind.
- 2.
- Aufdrehmanöver nach § 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.
- 1.
- Schiffe und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 13 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
- 2.
- Für Schiffe und Verbände, die ausschließlich auf Reeden und in Häfen verkehren, kann die Untersuchungskommission Abweichungen zulassen.
- 3.
- Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten kann. Trifft dies zu, ist in das Schiffsattest unter Nr. 52 einzutragen:
„Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten.“
- 1.
- Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können und dabei ausreichend manövrierfähig bleiben.
- 2.
- Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m können diese Stoppeigenschaften durch die Wendeeigenschaften ersetzt werden.
- 3.
- Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 und die Wendeeigenschaften durch Aufdrehmanöver nach § 5.10 nachzuweisen.
Wird das nach § 5.07 notwendige Stoppmanöver in stillen Gewässern durchgeführt, ist zusätzlich ein Rückwärtsfahrversuch durchzuführen.
Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig ausweichen können. Die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 nachzuweisen.
Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können.
Diese Wendeeigenschaften können durch die Stoppeigenschaften nach § 5.07 ersetzt werden.
Die Wendeeigenschaften sind durch Aufdrehmanöver nachzuweisen.
- 1.
- Schiffe müssen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.
- 2.
- Motorisch betriebene Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
- 3.
- Die gesamte Steuereinrichtung muss für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Umgebungstemperaturen von - 20 bis + 50 °C ausgelegt sein.
- 4.
- Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen festigkeitsmäßig so ausgelegt sein, dass alle im normalen Betrieb auf sie einwirkenden Kräfte sicher aufgenommen werden können. Die bei einer äußeren Einwirkung auf das Ruder auftretenden Kräfte dürfen die Funktionsfähigkeit der Rudermaschine und deren Antrieb nicht beeinträchtigen.
- 5.
- Steuereinrichtungen müssen einen motorischen Rudermaschinenantrieb haben, wenn die zur Betätigung des Ruders aufzubringenden Kräfte dies erfordern.
- 6.
- Rudermaschinen mit motorischem Antrieb müssen mit einem Überlastschutz versehen sein, der das antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt.
- 7.
- Wellendurchführungen von Ruderschäften müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.
- 1.
- Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.
- 2.
- Erfolgt die Inbetriebsetzung der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs nicht automatisch, muss mit einer einzigen Bedienungshandlung eine unmittelbare, schnelle und einfache Inbetriebsetzung durch den Rudergänger möglich sein.
- 3.
- Auch bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs müssen die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.
- 1.
- An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein.
- 2.
- Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.
- 3.
- Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer soweit wie möglich ausschließen.
- 4.
- Hydraulikschläuche sind
- a)
- nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht,
- b)
- mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen,
- c)
- spätestens alle acht Jahre zu erneuern.
- 5.
- Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.
- 1.
- Steuereinrichtungen mit zwei motorischen Antrieben müssen zwei Energiequellen zur Verfügung stehen.
- 2.
- Ist die zweite Energiequelle einer Rudermaschine mit motorischem Antrieb während der Fahrt nicht kontinuierlich einsatzbereit, muss die für deren Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem ausreichender Kapazität überbrückt werden.
- 3.
- Bei elektrischen Energiequellen dürfen aus den Einspeisungen der Steuereinrichtungen keine anderen Verbraucher versorgt werden.
- 1.
- Das Handsteuerrad darf durch einen motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden können.
- 2.
- Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder Ruderlage verhindert sein.
- 1.
- Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung für die Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme vorhanden sein, die den §§ 6.01 bis 6.05 sinngemäß entsprechen.
Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen zur Erfüllung der Manövriereigenschaf-ten nach Kapitel 5 nicht oder nur beim Stoppversuch erforderlich ist. - 2.
- Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, oder Zykloidalpropelleranlagen vorhanden, ist das zweite Steuerungssystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall einer dieser Anlagen manövrierfähig nach Kapitel 5 bleibt.
- 1.
- Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben.
- 2.
- Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:
- a)
- Unterschreitung des Niveaus des Ölstandes der Hydrauliktanks nach § 6.03 Nr. 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;
- b)
- Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;
- c)
- Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;
- d)
- Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;
- e)
- Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.
- 1.
- Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile müssen § 9.20 entsprechen
- 2.
- Die Betriebsbereitschaft des Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne Meldeleuchte angezeigt werden. Ausfall, unzulässige Abweichung der Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl müssen überwacht werden.
- 3.
- Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch weitere Steuersysteme vorhanden, muss am Steuerstand deutlich erkennbar sein, welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem auf ein anderes System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen gegenüber den Steuereinrichtungen rückwirkungsfrei sein.
- 4.
- Die elektrische Energieversorgung des Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen Verbrauchern unabhängig sein.
- 5.
- Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen den Mindestanforderungen der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt entsprechen.
- 1.
- Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu überprüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:
- a)
- Beschreibung der Steuereinrichtung;
- b)
- Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;
- c)
- Angaben über die Rudermaschine;
- d)
- Schaltplan für die elektrische Installation;
- e)
- Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;
- f)
- Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage.
- 2.
- Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu überprüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.
- 3.
- a)
- vor erster Inbetriebnahme;
- b)
- nach Ausfall;
- c)
- nach Änderung oder Instandsetzung;
- d)
- regelmäßig mindestens alle drei Jahre
- 4.
- Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
- a)
- Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden;
- b)
- Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten;
- c)
- Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter;
- d)
- Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen;
- e)
- Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen.
- 5.
- Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
- 1.
- Steuerhäuser müssen so eingerichtet sein, dass der Rudergänger seine Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen kann.
- 2.
- Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.
- 3.
- Bei Radar-Einmannsteuerständen muss der Rudergänger seine Aufgaben im Sitzen erfüllen können und müssen alle zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen so angeordnet sein, dass sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos überwachen und bedienen kann, ohne dabei seinen Platz verlassen zu müssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.
- 1.
- Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.
- 2.
- Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.
- 3.
- Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen. In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden. Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den Einbau von optischen Hilfsmitteln.
- 4.
- Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein.
- 5.
- In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.
- 1.
- Zur Führung des Schiffes notwendige Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muss eindeutig erkennbar sein.
- 2.
- Überwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen sein; sie müssen stufenlos regelbar beleuchtet werden können. Beleuchtungsquellen dürfen nicht stören oder die Erkennbarkeit der Überwachungsinstrumente beeinträchtigen.
- 3.
- Eine Einrichtung zur Kontrolle der Meldeleuchten muss vorhanden sein.
- 4.
- Es muss eindeutig erkennbar sein, ob eine Anlage in Betrieb ist. Wird dies durch eine Meldeleuchte angezeigt, muss diese grün sein.
- 5.
- Störungen oder Ausfall von Anlagen, für die eine Überwachung vorgeschrieben ist, sind durch rote Meldeleuchten anzuzeigen.
- 6.
- Mit dem Aufleuchten einer der roten Meldeleuchten muss ein akustisches Signal ertönen. Akustische Alarmsignale können als Sammelmeldung erfolgen. Der Schalldruckpegel dieses Signals muss mindestens 3 dB(A) höher liegen als der am Steuerstand örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel.
- 7.
- Das akustische Signal muss nach dem Erkennen des Ausfalls oder der Störung gelöscht werden können. Die Funktion des Signals für weitere Störungen darf durch das Löschen nicht beeinträchtigt werden. Die roten Meldeleuchten dürfen dagegen erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.
- 8.
- Überwachungen und Anzeigen müssen beim Ausfall ihrer Speisung automatisch auf eine andere Energiequelle geschaltet werden.
- 1.
- Die Bedienung und Überwachung der Antriebsmaschinen und der Steuereinrichtungen muss vom Steuerstand aus möglich sein. Antriebsmaschinen, die mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Kupplung versehen sind oder einen vom Steuerstand aus bedienbaren Verstellpropeller antreiben, brauchen nur im Maschinenraum an- und abgestellt werden zu können.
- 2.
- Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur Maschinensteuerung vorhanden sein. Der Hebel muss auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Schiffslängsachse annähernd parallelen Ebene beweglich sein. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muss die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung des Hebels wird gekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muss der Hebel einrasten.
- 3.
- Die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen muss angezeigt werden.
- 4.
- Anzeigen und Überwachungen nach § 6.07 Nr. 2, § 8.03 Nr. 2 und § 8.05 Nr. 13 müssen am Steuerstand angeordnet sein.
- 5.
- Bei Radar-Einmannsteuerständen muss die Steuerung des Schiffes mittels eines Hebels erfolgen. Dieser Hebel muss mit der Hand bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muss der Stellung der Ruderblätter zur Schiffslängsachse entsprechen. Der Hebel muss in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich hierdurch die Stellung der Ruderblätter ändert. Die Nullstellung des Hebels muss deutlich fühlbar sein.
- 6.
- Ist das Schiff mit Bugrudern oder besonderen Rudern (insbesondere für die Rückwärtsfahrt) ausgerüstet, müssen diese bei Radar-Einmannsteuerständen über besondere Hebel bedient werden können, die Nummer 5 sinngemäß entsprechen.
Dies gilt auch, wenn bei Fahrzeugzusammenstellungen die Rudereinrichtungen anderer als des zum Führen des Verbandes benutzten Fahrzeugs eingesetzt werden. - 7.
- Bei Einsatz von Wendegeschwindigkeitsreglern muss das Bedienungsorgan zum Einstellen der Wendegeschwindigkeit in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich die eingestellte Wendegeschwindigkeit ändert.
Der Drehbereich des Bedienungsorgans muss so sein, dass eine genügende Genauigkeit der Einstellung gewährleistet ist. Die Nullstellung muss sich fühlbar von anderen Stellungen unterscheiden. Die Skala muss stufenlos regelbar beleuchtet werden können. - 8.
- Fernbetätigungseinrichtungen der gesamten Steuereinrichtung müssen fest eingebaut und so angeordnet sein, dass die gewählte Fahrtrichtung eindeutig erkennbar ist. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand "Ein" oder "Aus" angibt. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.
Für ergänzende Anlagen der Steuereinrichtung, wie Bugstrahlanlagen, sind nicht fest eingebaute Fernbetätigungseinrichtungen zulässig, wenn durch eine Vorrangschaltung im Steuerhaus die Betätigung der ergänzenden Anlage jederzeit übernommen werden kann. - 9.
- Bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen sind gleichwertige Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen zulässig. Die Anforderungen nach Nummer 1 bis 8 sind sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. In Analogie zu Nummer 2 muss für jede Anlage die Bedienung mittels eines Hebels erfolgen, der sich auf einem Kreisbogen zu einer senkrechten, zur Richtung der Schubkraft der Anlage annähernd parallelen Ebene bewegt. Aus der Stellung des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.
Sofern Ruderpropeller- oder Zykloidalpropelleranlagen nicht mittels Hebel bedient werden, kann die Untersuchungskommission Abweichungen von Nummer 2 zulassen. Die Abweichungen sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.
- 1.
- Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1) geändert worden ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig.
- 2.
- Zur Kontrolle der Signallichter müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist.
- 3.
- Bei Radar-Einmannsteuerständen müssen zur Kontrolle der Signallichter und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut sein. Die Schalter der Signallichter müssen in die Meldeleuchten integriert sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen eindeutig zugeordnet sein.
Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der Signallichter und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der geschalteten Signallichter und Lichtzeichen entsprechen.
Der Ausfall eines Signallichtes oder eines Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden. - 4.
- Bei Radar-Einmannsteuerständen müssen sich die Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das "Bleib-weg-Signal" nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
- 1.
- Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II oder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeichnisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht.
- 2.
- Bei Radar-Einmannsteuerständen
- a)
- darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein;
- b)
- muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben;
- c)
- muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein.
- 3.
- Inland AIS Geräte müssen einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens auf Grundlage des Test Standards (Beschluss 2007-I-15) zugelassenen Typ entsprechen.
Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten nach Anlage N Teil I müssen eingehalten sein.
Der Teststandard sowie die Verzeichnisse der nach Anlage N oder aufgrund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen AIS Geräte werden von der Zentralkommission veröffentlicht.
- 1.
- Bei Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand muss für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone geschehen; das Umschalten Empfangen/Senden hat mittels Drucktaste zu erfolgen. Die Mikrofone dieser Verkehrskreise dürfen nicht für Verbindungen des Verkehrskreises öffentlicher Nachrichtenaustausch verwendet werden können.
- 2.
- Bei Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch ausgerüstet sind, muss der Empfang vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen können.
An Bord von Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.
Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:
- a)
- zum Bug des Schiffes oder des Verbandes;
- b)
- zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist;
- c)
- zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung;
- d)
- zur Schiffsführerkabine.
- 1.
- Eine unabhängige Alarmanlage, mit der die Wohnungen, die Maschinenräume und gegebenenfalls separate Pumpenräume erreicht werden können, muss vorhanden sein.
- 2.
- Der Rudergänger muss in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für das Alarmsignal haben. Für dieses Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stellung "Aus" zurückkehren kann.
- 3.
- Der Schalldruckpegel des Alarmsignals muss in den Wohnungen mindestens 75 dB(A) betragen.
In Maschinen- und Pumpenräumen muss ein überall gut wahrnehmbares, rundum sichtbares Blinklicht als Alarmsignal vorhanden sein.
Steuerhäuser müssen mit einer wirksamen und regelbaren Heizung und Lüftung versehen sein.
Auf Schiffen und Verbänden mit Radar-Einmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.
In der Höhe verstellbare Steuerhäuser müssen mit einer Notabsenkung versehen sein.
Während jedes Absenkvorgangs muss selbsttätig ein akustisches Warnsignal deutlich wahrnehmbar sein. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete bauliche Maßnahmen eine durch die Höhenverstellung verursachte Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.
In allen Höhenstellungen muss ein gefahrloses Verlassen des Steuerhauses möglich sein.
Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radar-Einmannsteuerstände nach den §§ 7.01, 7.04 bis 7.08 und 7.11, ist im Schiffsattest einzutragen:
"Das Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand."
- 1.
- Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sein.
- 2.
- Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind
- a)
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- b)
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und
- c)
- regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
- 3.
- Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt über 55 °C liegt.
- 1.
- „Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);
- 2.
- „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
- 3.
- „Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommener Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
- 4.
- „Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
- 5.
- „Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
- 6.
- „Motortyp“ eine Zusammenfassung von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; von einem Motortyp wird mindestens eine Einheit hergestellt;
- 7.
- „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde typgenehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen;
- 8.
- „Motorengruppe“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;
- 9.
- „Stamm-Motor“ ein aus einer Motorenfamilie oder einer Motorengruppe ausgewählter Motor, der den Anforderungen von Anlage J Teil I Abschnitt 5 entspricht;
- 10.
- „Nennleistung“ die Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl und Volllast;
- 11.
- „Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. Wird der Motor erst nach seiner ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
- 12.
- „Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;
- 13.
- „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
- 14.
- „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
- 15.
- „Typgenehmigungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt;
- 16.
- „Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.
- 17.
- „Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ das nach § 8a.11 Nr. 3 zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument.
- 1.
- Dieses Kapitel gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind, sofern diese Maschinen nicht unter einschlägige Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln fallen.
- 2.
- Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOX) und Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:
Pn
[kW]CO
[g/kWh]HC
[g/kWh]NOx
[g/kWh]PT
[g/kWh]19 ≤ PN < 37 5,5 1,5 8,0 0,8 37 ≤ PN < 75 5,0 1,3 7,0 0,4 75 ≤ PN < 130 5,0 1,0 6,0 0,3 130 ≤ PN < 560 3,5 1,0 6,0 0,2 PN ≥ 560 3,5 1,0 n ≥ 3 150 min-1 = 6,0
343 ≤ n < 3 150 min-1 = 45 · n(-0,2) - 3
n < 343 min-1 = 11,00,2 - 3.
- Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
- 4.
- a)
- Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals auszustellenden Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes.
- b)
- Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Schiffsattest unter Nr. 52.
- 5.
- Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung nach § 2.09 durchgeführt werden.
- 6.
- Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
- 7.
- Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.
- 8.
- Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.
- 1.
- Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe und der Entwurf eines Motorparameterprotokolls und der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der den in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen.
- 2.
- Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anlage J Teil II Anhang 2 beschriebene Motorenfamilie oder Motorengruppe nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Stamm-Motor zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
- 3.
- Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp, jede zu genehmigende Motorenfamilie oder jede zu genehmigende Motorengruppe ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- 1.
- Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen, die den Beschreibungen in den Beschreibungsmappen entsprechen und den Anforderungen dieses Kapitels genügen.
- 2.
- Die zuständige Behörde füllt für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage J Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
- 3.
- Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das er eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
- 4.
- Jede zuständige Behörde übermittelt
- a)
- den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen (mit den Einzelheiten in Anlage J Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat;
- b)
- auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
- aa)
- eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motortyp, die Motorenfamilie oder die Motorengruppe mit oder ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
- bb)
- die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 8a.06 Nr. 3; die die Einzelheiten nach Anlage J Teil VI enthält.
- 5.
- Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage J Teil VII über die Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
- 1.
- Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
- 2.
- Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
- 3.
- Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
- a)
- soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
- b)
- einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
- 1.
- An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Einheit müssen die in Anlage J Teil I Abschnitt 1 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht sein.
- 2.
- Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 8a.04 Nr. 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.
- 3.
- Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern) aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps, einer genehmigten Motorenfamilie oder einer genehmigten Motorengruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.
- 1.
- Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Motoren - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden - registriert und kontrolliert werden.
- 2.
- Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach § 8a.09 erfolgen.
- 3.
- Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach § 8a.06 Nr. 3 hergestellt gemeldet worden sind.
- 4.
- Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 8a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie oder die betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 8a.10 Nr. 4 angewandt.
- 1.
- Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 sicherzustellen.
- 2.
- Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anläge J Teil I Abschnitt 4 weiterhin ausreichen und jeder nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp, die genehmigte Motorenfamilie oder die genehmigte Motorengruppe entspricht.
- 1.
- Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 8a.05 Nr. 3 genehmigt worden sind.
- 2.
- Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Motortyp, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
- 3.
- Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
- 4.
- Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.
- 1.
- Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach § 8a.02 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner Parameter.
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung nach § 8a.05 entsprechend geändert wird oder eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass Emissionen die Grenzwerte nach § 8a.02 Nr. 2 nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Schiffsattestes oder zieht ein bereits erteiltes Schiffsattest ein. - 2.
- Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
- 3.
- Die Prüfungen nach Nummer 1 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens:
- a)
- Angabe des Motortyps, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
- b)
- Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
- c)
- Eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);
- d)
- Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.
- 1.
- Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Kapitels verantwortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
- a)
- Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
- b)
- Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benützen.
- 2.
- Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.
- 1.
- Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, dass sie für Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert werden können.
- 2.
- An Antriebs- und Hilfsmaschinen, Dampfkesseln, Druckbehältern und deren Zubehör müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sein.
- 3.
- Antriebe für Druck- und Saugventilatoren müssen für Notfälle auch außerhalb des Aufstel-lungsraumes und des Maschinenraumes abgeschaltet werden können.
- 4.
- Wo dies erforderlich ist, müssen Verbindungsstellen von Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen dieser Flüssigkeiten auf erhitzte Flächen, in die Luftansaugung von Maschinen oder sonstige Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
- 5.
- Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen von Dieselmotoren zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzvorrichtungen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben; für Maschinen mit nur zwei Zylindern ist dieses Alarmsystem jedoch nicht erforderlich. Bei Maschinen für Ankerwinden und Spills auf offenen Decks sind keine Mantelrohr-Systeme erforderlich.
- 6.
- Isolierungen von Maschinenteilen müssen § 3.04 Nr. 3 Absatz 2 entsprechen.
- 1.
- Schiffsantriebe müssen zuverlässig und rasch in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.
- 2.
- Die Bereiche
- a)
- Temperatur des Kühlwassers der Antriebsmaschinen;
- b)
- Druck des Schmieröls der Antriebsmaschinen und der Getriebe;
- c)
- Öl- und Luftdruck der Umsteueranlage der Antriebsmaschinen, Wendegetriebe oder Propeller
sind durch geeignete Einrichtungen zu überwachen, die bei Erreichen kritischer Werte Alarm auslösen. - 3.
- Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf, außer durch den Überdrehzahlschutz, der Motor nicht automatisch stillgesetzt werden.
- 4.
- Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf diese nur dann mit einer automatischen Einrichtung zur Drehzahlreduzierung versehen sein, wenn eine automatische Drehzahlreduzierung im Steuerhaus optisch und akustisch signalisiert wird und die Einrichtung zur Drehzahlreduzierung vom Steuerstand außer Betrieb gesetzt werden kann.
- 5.
- Wellendurchführungen müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.
- 1.
- Abgase müssen restlos nach außen abgeführt werden.
- 2.
- Das Eindringen von Abgasen in die verschiedenen Schiffsräume muss durch zweckdienliche Maßnahmen verhindert sein. Sind Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt, müssen sie innerhalb dieser Räume in gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muss mit der freien Luft verbunden sein.
- 3.
- Abgasleitungen müssen so verlegt und geschützt sein, dass sie keinen Brand verursachen können.
- 4.
- In Maschinenräumen müssen Abgasleitungen ausreichend isoliert oder gekühlt sein. Außerhalb der Maschinenräume kann ein Berührungsschutz genügen.
- 1.
- Flüssige Brennstoffe müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks von Hilfsaggregaten mit einem Inhalt bis zu 12 l, die werksseitig fest mit diesen verbunden sind.
Brennstofftanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben. - 2.
- Brennstofftanks sowie Brennstoffleitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Brennstoff noch Brennstoffdämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können. Ventile an Brennstofftanks, die zur Entnahme von Brennstoff oder zur Entwässerung dienen, müssen selbstschließend sein.
- 3.
- Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Brennstofftanks befinden.
- 4.
- Brennstofftanks und deren Armaturen dürfen nicht über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
- 5.
- Füllöffnungen von Brennstofftanks müssen deutlich bezeichnet sein.
- 6.
- Füllrohre für Brennstofftanks mit Ausnahme der Tagesverbrauchstanks müssen von Deck ausgehen. Füllrohre müssen mit einem Anschlussstutzen entsprechend der europäischen Norm EN 12 827 : 1999 versehen sein. Diese Tanks müssen ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so eingerichtet ist, dass kein Wasser eindringen kann. Der Querschnitt dieses Entlüftungsrohrs muss mindestens das 1,25-fache des Füllrohrquerschnitts betragen.
Sind Tanks für Brennstoffe miteinander verbunden, muss der Querschnitt der Verbindungsleitung mindestens das 1,25-fache des Füllrohrquerschnitts betragen. - 7.
- Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen unmittelbar an den Tanks mit einem Schnellschlussventil versehen sein, das von Deck aus betätigt werden kann, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind.
Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein.
Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe gekennzeichnet werden. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch ein Symbol für Schnellschlussventil des Tanks gemäß Anlage I Bild 9 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.
Satz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind. - 8.
- Brennstoffleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
- 9.
- Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.
- 10.
- a)
- Brennstofftanks müssen durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen sind, gegen Austritt von Brennstoff während des Bunkerns gesichert sein.
- b)
- Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungsvorschrift nach Buchstabe a und nach Nummer 11.
- 11.
- Sind Brennstofftanks mit einer automatischen Abstelleinrichtung ausgerüstet, müssen die Messfühler bei einem Tankfüllungsgrad von 97 % den Füllvorgang unterbrechen; diese Einrichtungen müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.
Betätigt der Messfühler einen elektrischen Kontakt, der in Form eines binären Signals die von der Bunkerstelle übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen kann, muss das Signal an die Bunkerstelle mittels eines wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung entsprechend der Internationalen Norm IEC 60309-1 : 1999 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können. - 12.
- Tanks für Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Untersuchen ermöglichen.
- 13.
- Unmittelbar an die Antriebsmaschinen und an die zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren angeschlossene Brennstofftanks müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, dass die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.
- 1.
- Schmieröl muss in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Schmieröltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
- 2.
- Schmieröltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.
- 3.
- Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Schmieröltanks befinden.
- 4.
- Schmieröltanks und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
- 5.
- Füllöffnungen von Schmieröltanks müssen deutlich bezeichnet sein.
- 6.
- Schmierölleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
- 7.
- Schmieröltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.
- 1.
- Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Tanks nach Satz 1 dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
- 2.
- Tanks nach Nummer 1 sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder das entsprechende Öl noch Dämpfe dieses Öls unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.
- 3.
- Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Tanks nach Nummer 1 befinden.
- 4.
- Tanks nach Nummer 1 und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
- 5.
- Die Füllöffnungen der Tanks nach Nummer 1 müssen deutlich bezeichnet sein.
- 6.
- Die Leitungen für Öle nach Nummer 1, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
- 7.
- Tanks nach Nummer 1 müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.
- 1.
- Jede wasserdichte Abteilung muss für sich lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen gefahren werden.
- 2.
- Auf Schiffen, für die eine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Motor angetrieben werden muss. Haben diese Schiffe jedoch eine Antriebsleistung von weniger als 225 kW oder eine Tragfähigkeit von weniger als 350 t oder bei Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, eine Wasserverdrängung von weniger als 250 m3, genügt eine Hand- oder Motorlenzpumpe.
Jede der vorgeschriebenen Pumpen muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein. - 3.
- Die Mindestfördermenge Q1 der ersten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:
Q1 = 0,1 · d12 [l/min].
d1 ist nach folgender Formel zu berechnen:
Die Mindestfördermenge Q2 der zweiten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:Q2 = 0,1 · d22 [l/m].
d2 ist nach folgender Formel zu berechnen:
Jedoch braucht das Maß d2 nicht größer als das Maß d1 zu sein.
Bei der Bemessung von Q2 bezieht sich l auf die längste wasserdichte Abteilung.
In diesen Formeln bedeuten:l Länge der betreffenden wasserdichten Abteilung in [m]; d1 rechnerischer innerer Durchmesser des Hauptlenzrohres in [mm]; d2 rechnerischer innerer Durchmesser des Zweiglenzrohres in [mm]. - 4.
- Sind die Lenzpumpen an ein Lenzsystem angeschlossen, müssen die inneren Lenzrohrdurchmesser mindestens das Maß d1 in mm und die inneren Durchmesser der Zweiglenzrohre mindestens das Maß d2 in mm aufweisen.
Für Schiffe mit L von weniger als 25 m dürfen die Maße d1 und d2 bis auf 35 mm herabgesetzt werden. - 5.
- Nur selbstansaugende Lenzpumpen sind zulässig.
- 6.
- In jeder lenzbaren Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muss an Steuerbord und an Backbord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.
- 7.
- Die Achterpiek darf über eine leicht zugängliche selbstschließende Armatur zum Hauptmaschinenraum entwässert werden können.
- 8.
- Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.
Abteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein. Dies gilt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind. Das Füllen solcher Laderäume mit Ballastwasser muss durch eine von der Lenzleitung getrennte, fest installierte Ballastleitung oder durch Zweigleitungen erfolgen, die als flexible Leitungen oder mittels beweglicher Zwischenstücke mit der Hauptlenzleitung verbunden werden können. Bodenventile sind hierfür nicht zulässig. - 9.
- Laderaumbilgen müssen mit Peilmöglichkeiten versehen sein.
- 10.
- Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden, müssen in den Lenzrohren für Bilgen, die für das Sammeln von ölhaltigem Wasser bestimmt sind, Absperrorgane angeordnet und in geschlossenem Zustand von einer Untersuchungskommission mit einer Plombe versehen sein. Anzahl und Lage dieser Absperrorgane müssen in das Schiffsattest eingetragen sein.
- 11.
- Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die Schlösser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht zugänglichen und gekennzeichneten Ort im Maschinenraum aufbewahrt werden.
- 1.
- Während des Betriebs anfallendes ölhaltiges Wasser muss an Bord gesammelt werden können. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als Sammelbehälter.
- 2.
- Zum Sammeln von Altöl müssen in Maschinenräumen ein oder mehrere besondere Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten Verbrennungsmotoren und Getriebe sowie der Menge des Hydrauliköls aus den Hydrauliköltanks entspricht.
Anschlussstutzen zum Entleeren dieser Behälter müssen der europäischen Norm EN 1305 : 1996 entsprechen. - 3.
- Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
- 1.
- Fahrgeräusche der Schiffe, insbesondere Ansaug- und Auspuffgeräusche der Motoren, sind durch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen.
- 2.
- Das Fahrgeräusch der Schiffe in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand darf den Wert von 75 dB(A) nicht überschreiten.
- 3.
- Bei stilliegenden Schiffen, ausgenommen beim Umschlag, darf das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten.
- 1.
- Fehlen für bestimmte Teile einer Anlage besondere Vorschriften, wird der Sicherheitsgrad als ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer geltenden europäischen Norm oder nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hergestellt sind.
Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen. - 2.
- An Bord müssen sich folgende, von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befinden:
- a)
- Übersichtspläne über die gesamte elektrische Anlage;
- b)
- Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln mit Angabe der wichtigsten technischen Daten wie über Sicherungsnennstromstärken, Schaltgeräte;
- c)
- Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel;
- d)
- Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte.
- 3.
- Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und für Umgebungstemperaturen im Innern von 0 °C bis + 40 °C und auf Deck von - 20 °C bis + 40 °C ausgelegt sein. Sie müssen bis zu diesen Grenzwerten einwandfrei arbeiten.
- 4.
- Elektrische und elektronische Anlagen und Geräte müssen gut zugänglich und wartungsfreundlich sein.
- 1.
- Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung grundsätzlich aus mindestens zwei Energiequellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für die sichere Fahrt erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben.
- 2.
- Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanz nachgewiesen werden. Dabei kann ein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.
- 3.
- Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) § 6.04.
Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender Tabelle entsprechen:
Aufstellungsort | Mindestschutzart (nach IEC-Publ. 60529 : 1992) | |||||
Generatoren | Motoren | Transformatoren | Schalttafeln Verteilungen Schaltgeräte | Installations-material | Leuchten | |
Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume | IP 22 | IP 22 | IP 22(2) | IP 22(1)(2) | IP 44 | IP 22 |
Laderäume | IP 55 | IP 55 | ||||
Akku- und Farbenräume | IP 44 u. (Ex)(3) | |||||
Freies Deck, offene Steuerstände | IP 55 | IP 55 | IP 55 | IP 55 | ||
Geschlossenes Steuerhaus | IP 22 | IP 22 | IP 22 | IP 22 | IP 22 | |
Wohnungen außer Sanitär- und Feuchträume | IP 22 | IP 20 | IP 20 | |||
Sanitär- und Feuchträume | IP 44 | IP 44 | IP 44 | IP 55 | IP 44 | |
Anmerkungen:
|
In Räumen, in denen sich explosionsfähige Gase oder Gasgemische ansammeln können (wie in Akkumulatorenräumen oder in Räumen, die zur Aufbewahrung von leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind), sind nur elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zulässig. Schaltgeräte für Leuchten und für andere elektrische Geräte dürfen in diesen Räumen nicht installiert sein. Der Explosionsschutz muss den Eigenschaften der auftretenden explosionsfähigen Gase und Gasgemische (Explosionsgruppe, Temperaturklasse) entsprechen.
- 1.
- Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.
- 2.
- Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie Grundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten, müssen separat geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
- 3.
- Gehäuse von beweglichen Verbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein.
Dies gilt nicht bei Verwendung von Schutz-Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung). - 4.
- Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Angaben der nachfolgenden Tabelle entsprechen:
Außenleiterquerschnitt
[mm²]Minimum Schutzleiterquerschnitt in isolierten Kabeln
[mm²]separat verlegt
[mm²]0,5 bis 4 gleich dem Außenleiterquerschnitt 4 > 4 bis 16 gleich dem Außenleiterquerschnitt gleich dem Außenleiterquerschnitt > 16 bis 35 16 16 > 35 bis 120 gleich dem halben Außenleiterquerschnitt gleich dem halben Außenleiterquerschnitt > 120 70 70
- 1.
- Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:
Art der Anlage Zulässige max. Spannung Gleichstrom Wechselstrom Drehstrom a) Kraft- und Heizungsanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen 250 V 250 V 500 V b) Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen 250 V 250 V – c) Steckdosen für die Speisung von Handgeräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen, mit Ausnahme von Kesseln und Tanks verwendet werden - 1.
- allgemein
50 V(1) 50 V(1) – - 2.
- mit Verwendung eines Schutz- oder Trenntransformators, der nur ein Gerät speist
– 250 V(2) – - 3.
- bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung)
250 V 250 V – d) Ortsveränderliche Verbraucher wie elektrische Einrichtungen von Containern, Aufsteckmotoren, transportable Lüfter oder Pumpen, die normalerweise während des Betriebes nicht bewegt werden und deren der Berührung zugängliche leitende Teile über einen Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sind und welche außer durch diesen Schutzleiter durch ihre Aufstellung oder einen weiteren Leiter mit dem Schiffskörper verbunden sind 250 V 250 V 500 V e) Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden 50 V(1) 50 V(1) – Anmerkungen: - (1)
- Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische Trennung (Sicherheitstransformator verwendet werden.
- (2)
- Der Sekundarstromkreis muss allpolig gegen Masse isoliert sein.
- 2.
- Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig für:
- a)
- Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern;
- b)
- bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen.
- 1.
- Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
- a)
- 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);
- b)
- 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors, kathodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN);
- c)
- 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).
- 2.
- Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
- a)
- 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz);
- b)
- 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (lT-Netz);
- c)
- 3-Leitersysteme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN).
- 3.
- Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Systeme zulassen.
- 1.
- Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord über fest installierte Klemmen oder fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden können. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
- 2.
- Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Erdungsanschlüsse müssen besonders gekennzeichnet sein.
- 3.
- Durch Schalteinrichtungen der Anschlüsse muss sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein kurzzeitiger Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist zulässig.
- 4.
- Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein.
- 5.
- Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob der Anschluss unter Spannung steht.
- 6.
- Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die Phasenfolge des Anschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.
- 7.
- Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben:
- a)
- die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses;
- b)
- Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.
- 1.
- Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für Nennströme über 16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen.
- 2.
- Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
- 3.
- § 9.08 Nr. 3 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
- 1.
- Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen zugänglich sein. Die Schutzart muss dem Aufstellungsort entsprechen (§ 9.03).
- 2.
- Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich entsprechend bemessen sein.
- 1.
- Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Schiffes nicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.
Sie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht für Akkumulatoren in tragbaren Geräten sowie für Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von weniger als 0,2 kW. - 2.
- Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW - errechnet aus Maximalladestrom und Nennspannung der Akkumulatoren, unter Berücksichtigung der Ladekennlinien der Ladeeinrichtungen - müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.
Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen in einem Maschinenraum oder an anderen gut belüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein. - 3.
- Innenflächen aller für Akkumulatoren vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein.
- 4.
- Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam belüftet werden können. Künstliche Belüftung ist vorzusehen bei Ladeleistungen von mehr als 2 kW für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und von mehr als 3 kW für Bleiakkumulatoren.
Die Zuluft ist unten so zu- und die Abluft oben so abzuführen, dass ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist. Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen wie Absperrschieber enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern. - 5.
- Die erforderliche Luftmenge Q ist nach folgender Formel zu berechnen:
Q = 0,11 · 1 · n [m3/h].
In dieser Formel bedeuten:l = ¼ des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A; n = Anzahl der Zellen.
Bei Akkumulatoren in Pufferschaltung mit dem Bordnetz können bei entsprechender Ladekennlinie der Ladeeinrichtungen andere Berechnungsmethoden für die erforderliche Luftmenge von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie auf Bestimmungen der anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder einschlägigen Normen beruhen. - 6.
- Bei natürlicher Lüftung muss der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, dass bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muss jedoch wenigstens 80 cm2 für Bleiakkumulatoren und 120 cm2 für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren betragen.
- 7.
- Bei künstlicher Lüftung muss ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor nicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf.
Dieser Lüfter muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. - 8.
- An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.
- 1.
- Schalttafeln
- a)
- Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet und für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein.
Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen voneinander getrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. - b)
- Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des Stromkreises angebracht sein.
Sicherungen müssen mit Nennstromstärke und Stromkreis gekennzeichnet sein. - c)
- Befinden sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung über 50 V, müssen spannungsführende Teile dieser Geräte gegen unbeabsichtigte Berührung bei offenen Türen geschützt sein.
- d)
- Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwer entflammbar, selbst verlöschend und dürfen nicht hygroskopisch sein.
- e)
- Sind in Schalttafeln NH-Sicherungseinsätze eingebaut, sind in der Nähe der Schalttafeln geeignete Hilfsmittel und Körperschutzausrüstungen zum Ziehen und Setzen dieser Einsätze vorzuhalten.
- 2.
- Schalter, Schutzeinrichtungen
- a)
- Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluss und Überstrom geschützt sein. Hierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluss- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen verwendet werden.
Stromkreise für den elektrischen Antrieb von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, müssen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den zweifachen Nennstrom eingestellt sein. - b)
- Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel müssen bei Stromstärken über 16 A mit Lastschaltern oder Leistungsschaltern versehen sein.
- c)
- Verbraucher; die für den Schiffsantrieb, die Steuereinrichtungen (Ruderanlagen), die Ruderlagenanzeiger, die Navigation und die Sicherheitssysteme notwendig sind, sowie Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten Stromkreis eingespeist werden.
- d)
- Stromkreise für Verbraucher, die für den Schiffsantrieb und das Manövrieren erforderlich sind, müssen direkt von der Hauptschalttafel eingespeist werden.
- e)
- Schaltgeräte müssen entsprechend ihres Nennstromes, ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens ausgewählt sein. Schalter müssen alle unter Spannung stehenden Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss erkennbar sein.
- f)
- Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem keramischen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, dass für den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht.
- 3.
- Mess- und Überwachungseinrichtungen
- a)
- Für Generator-, Akkumulatoren- und Verteilerstromkreise müssen die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen Mess- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein.
- b)
- Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muss eine geeignete Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit optischer und akustischer Warnung vorhanden sein. Für Sekundäranlagen, wie Steuerstromkreise, kann auf eine Erdschluss-Überwachungseinrichtung verzichtet werden.
- 4.
- Aufstellung von Schalttafeln
- a)
- Schalttafeln müssen in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, dass sie gegen Wasser- und mechanische Schäden geschützt sind.
Rohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet sein, dass bei Leckagen die Schaltanlagen nicht gefährdet sind. Lässt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, dürfen die Rohre in diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben. - b)
- Schränke und Nischen, in denen offene Schaltgeräte untergebracht sind, müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht brennbaren Werkstoff geschützt sein.
- c)
- Hauptschalttafeln müssen bei Spannungen über 50 V als Standortisolierung mit isolierenden Grätingen oder Matten versehen sein.
Für Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen, Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen außerhalb der Aufstellungsräume an zentraler Stelle Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
- 1.
- Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemessen und auf die verwendeten Kabeltypen abgestimmt sein.
- 2.
- Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit voneinander abweichenden Spannungen oder Frequenzen müssen unverwechselbar sein.
- 3.
- Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. In nicht geerdeten Netzen sind in Beleuchtungsstromkreisen von Wohnbereichen, außer in Wasch- und Baderäumen sowie übrigen Nasszellen, einpolige Schalter zulässig.
- 4.
- Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen mit einem Schalter so verriegelt sein, dass weder Einstecken noch Ziehen des Steckers unter Strom möglich ist.
- 1.
- Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl sein.
In den Wohnungen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie wirksam geschützt, schwer entflammbar und selbst verlöschend sind.
Zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von elektrischen Kabeln sind- a)
- die IEC-Publikationen 60332-1 : 1993, 60332-3 : 2000 und
- b)
- gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens
- 2.
- Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit einem Mindestleiterquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 verwendet sein.
- 3.
- Metallarmierungen, -abschirmungen und -mäntel von Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter verwendet sein.
- 4.
- Metallabschirmungen und -mäntel von Kabeln in Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an einem Ende geerdet sein.
- 5.
- Die Bemessung des Leiterquerschnitts muss der maximal zulässigen Leiterendtemperatur (Strombelastbarkeit) sowie dem zulässigen Spannungsfall entsprechen. Dieser darf zwischen der Hauptschalttafel und dem jeweils ungünstigsten Punkt der Anlage nicht mehr als 5 % für Beleuchtung und 7 % für Kraft und Heizung, bezogen auf die Nennspannung, betragen.
- 6.
- Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sein.
- 7.
- Durch die Befestigung der Kabel muss sichergestellt sein, dass eventuell auftretende Zugbelastungen in den zulässigen Grenzen bleiben.
- 8.
- Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, dürfen mechanische Festigkeit, Dichtigkeit und Feuerfestigkeit dieser Schotte und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden.
- 9.
- Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, feuerhemmenden und erforderlichenfalls feuerbeständigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben. Die Anzahl der Kabelverbindungen muss auf ein Minimum beschränkt sein.
- 10.
- Kabel zu beweglichen Steuerhäusern müssen ausreichend flexibel sein und eine Isolierung besitzen, die eine genügende Flexibilität bis - 20 °C aufweist und insbesondere gegen Dämpfe, UV-Strahlen und Ozon beständig ist.
- 1.
- Leuchten müssen so angebracht sein, dass brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.
- 2.
- Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet sein, dass die Erkennbarkeit der Signallichter nicht beeinträchtigt wird.
- 3.
- Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen- oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenigstens zwei Stromkreise verteilt sein. Dies gilt auch für Räume mit Kühlmaschinen, Hydraulikmaschinen oder Elektromotoren.
- 1.
- Schalttafeln für Signalleuchten müssen im Steuerhaus angebracht sein. Sie müssen durch ein separates Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden oder durch zwei voneinander unabhängige Unterverteilungen versorgt werden können.
- 2.
- Signalleuchten müssen einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet werden können.
- 3.
- Ein Ausfall der Einrichtungen nach § 7.05 Nr. 2 darf den Betrieb der von ihnen überwachten Leuchten nicht beeinträchtigen.
- 4.
- Mehrere örtlich und funktionell zusammengehörende Leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht werden. Die Überwachungseinrichtung muss bereits den Ausfall einer Leuchte melden. In Doppelstock-Signalleuchten (zwei in einem Gehäuse übereinander gebaute Signalleuchten) dürfen beide Lichtquellen nicht gleichzeitig betrieben werden können.
Alarm- und Sicherheitssysteme zur Überwachung und zum Schutz maschinentechnischer Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Alarmsysteme:
Alarmsysteme sind so aufzubauen, dass Fehler im Alarmsystem nicht zum Ausfall des zu überwachenden Gerätes oder der Anlage führen können.
Binäre Geber sind im Ruhestromprinzip oder als überwachtes Arbeitsstromprinzip auszuführen.
Optische Alarme sollen bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben; ein quittierter Alarm soll von einem nicht quittierten unterschieden werden können. Jeder Alarm ist auch akustisch zu melden. Akustische Alarme müssen gelöscht werden können. Durch das Löschen eines akustischen Alarmes darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen Alarmes nicht verhindert werden.
Für Alarmanlagen mit weniger als 5 Messstellen sind Abweichungen hiervon möglich. - b)
- Sicherheitssysteme:
Sicherheitssysteme sind so auszuführen, dass sie vor Erreichung kritischer Betriebszustände die gefährdete Anlage abschalten, reduzieren oder an einer ständig besetzten Stelle dazu auffordern.
Binäre Geber sind im Arbeitsstromprinzip auszuführen.
Sind Sicherheitssysteme nicht selbstüberwachend ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
Sicherheitssysteme sind von anderen Systemen unabhängig auszuführen.
- 1.
- Allgemeines
Die Prüfanforderungen nach Nummer 2 gelten nur für elektronische Geräte, die für Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) und Maschinenanlagen für den Antrieb des Fahrzeuges, einschließlich ihrer Peripheriegeräte, erforderlich sind. - 2.
- Prüfanforderungen
- a)
- Nachfolgende Prüfbeanspruchungen dürfen nicht zu Schäden oder Fehlfunktionen elektronischer Geräte führen. Die Prüfungen nach den diesbezüglichen Internationalen Normen (wie IEC-Publikation 60092504 : 2001) sind bis auf die Kälteprüfung bei eingeschaltetem Gerät durchzuführen, wobei die Funktion zu überprüfen ist.
- b)
- Spannungs- und Frequenzabweichungen
Betriebsgröße Abweichung dauernd kurzzeitig Allgemein Frequenz ± 5 % ± 10 % 5 s Spannung ± 10 % ± 20 % 1,5 s Batteriebetrieb Spannung + 30 % / - 25 - c)
- Wärmeprüfung
Der Prüfling wird innerhalb einer halben Stunde auf 55 °C aufgeheizt und nach Erreichen der Beharrungstemperatur für 16 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird ein Funktionstest vorgenommen. - d)
- Kälteprüfung
Der Prüfling wird im abgeschalteten Zustand auf - 25 °C abgekühlt und für 2 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird die Temperatur auf 0 °C erhöht und ein Funktionstest vorgenommen. - e)
- Vibrationsprüfung
Vibrationsprüfungen sollen mit der Resonanzfrequenz des Gerätes oder von Bauteilen in allen drei Achsen für die Dauer von jeweils 90 Minuten durchgeführt werden. Wird keine ausgeprägte Resonanz festgestellt, erfolgt die Vibrationsprüfung mit 30 Hz.
Die Vibrationsprüfung erfolgt mit sinusförmiger Schwingung innerhalb folgender Grenzen:
Allgemein:
Betriebsmittel, die an Dieselmotoren oder an Rudermaschinen eingebaut werden sollen, sind wie folgt zu prüfen:f = 2,0 bis 13,2 Hz; a = ± 1 mm (Amplitude a = ½ Schwingbreite); f = 13,2 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 0,7g.
Sensoren für den Einbau in Abgasleitungen von Dieselmotoren können deutlich höheren Beanspruchungen unterliegen. Dies ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen.f = 2,0 bis 25 Hz; a = ± 1,6mm (Amplitude a = ½ Schwingbreite); f = 25 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 4g. - f)
- Prüfungen elektromagnetischer Verträglichkeit sind auf der Grundlage der internationalen Normen IEC-Publikationen 610004-2 : 1995, 61000-4-3 : 2002, 6100044 : 1995 mit dem Prüfschärfegrad 3 vorzunehmen.
- g)
- Der Nachweis, dass die elektronischen Geräte diesen Prüfanforderungen genügen, ist vom Hersteller zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft.
Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf
- a)
- die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke;
- b)
- die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen;
- c)
- die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.
- 1.
- Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
P = k · B · T [kg].
In dieser Formel bedeuten:
k Koeffizient, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:
für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen;
c Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:Tragfähigkeit Erfahrungszahl c bis 400 t 45 über 400 t bis 650 t 55 über 650 t bis 1 000 t 65 über 1 000 t 70
Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind. - 2.
- Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Schubboote, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:
P = k · B · T [kg].
Für Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, unterhalb km 885 (Emmerich) zu verkehren, ist jedoch die Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen:P = k · B + 4 Af [kg].
In diesen Formeln bedeuten:k Koeffizient nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im Schiffsattest vermerkte Verdrängung in m3 anstelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist; Af frontale Windangriffsfläche in m2. - 3.
- Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der Masse P beträgt.
Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der Masse P nach Nummer 1 oder 2 beträgt.
Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:- a)
- Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde; für Schiffe nach Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu legen;
- b)
- Schubleichter.
- 4.
- Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.
Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten Masse P beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird. - 5.
- Nach Nummer 1 bis 4 ermittelte Ankermassen dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert werden.
- 6.
- Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf bei Schubbooten und Schiffen mit L von mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker verteilt werden.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen. - 7.
- Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
- 8.
- Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
- 9.
- Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
- 10.
- Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:
- a)
- 40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als 30 m;
- b)
- 10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und 50 m liegt;
- c)
- 60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m.
- 11.
- Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
- a)
bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg: R = 0,35 · P' [kN]; - b)
bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2000 kg: - c)
bei Ankern mit einer Masse über 2000 kg: R = 0,25 · P' [kN].
In diesen Formeln bedeutet:P' theoretische, nach den Nummern 1 bis 4 und 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.
Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Normen zu entnehmen. - 12.
- Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Nummern 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Sollwerte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das Schiffsattest einzutragen. - 13.
- Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
- 14.
- Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.
- 1.
- Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens vorhanden sein:
- a)
- Sprechfunkanlage;
- b)
- Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
- c)
- vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen.
- a)
- gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;
- b)
- je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, zur Aufnahme der
- aa)
- ölhaltigen Putzlappen,
- bb)
- festen Sonderabfälle,
- cc)
- flüssigen Sonderabfälle,
- dd)
- Slops,
- ee)
- sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.
- 2.
- Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
- a)
- Drahtseile zum Festmachen:
Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen:
Bei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf das kürzeste Seil verzichtet werden. Diese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft RS ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:Erstes Seil: L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m, Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils, Drittes Seil: 1/3 des ersten Seils.
Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich eine Bescheinigung gemäß Europäischer Norm EN 10 204 : 1991, Zeugnisform 3.1, an Bord befinden. Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die Mindestbruchkraft für diese Seile muss in einer Bescheinigung nachgewiesen werden. - b)
- Drahtseile zum Schleppen:
Schleppboote müssen mit einer ihrem Einsatz angemessenen Anzahl von Drahtseilen ausgerüstet sein.
Das Hauptdrahtseil muss jedoch mindestens 100 m lang sein und seine Bruchkraft in kN mindestens einem Drittel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entsprechen.
Zum Schleppen geeignete Motorschiffe und Schubboote müssen wenigstens mit einem Schleppdrahtseil von 100 m Länge ausgerüstet sein, dessen Bruchkraft in kN mindestens einem Viertel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entspricht; - c)
- eine Wurfleine;
- d)
- ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein. Bei kleinen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission kürzere Landstege zulassen;
- e)
- ein Bootshaken;
- f)
- ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens. Der Verbandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandkasten gemäß Anlage I Bild 8 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
- g)
- ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser;
- h)
- ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
- i)
- ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer.
- 3.
- Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie muss eine Außenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.
- 1.
- An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:
- a)
- im Steuerhaus;
- b)
- in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;
- c)
- in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;
- d)
- bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;
- e)
- an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter beträgt.
- 2.
- Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis – 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 Volt eignen.
- 3.
- Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder Schaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse geeignet sind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten zutrifft.
- 4.
- Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen, in dem sie vorgehalten und verwendet werden.
- 5.
- Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
- 6.
- Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Anlage I Bild 3 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.
- 1.
- Für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen dürfen nur geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
- 2.
- Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.
- 3.
- Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.
- 4.
- Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raumes mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in der Minute versprühen können.
- 5.
- Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung auf Grund der IMO-Resolution A 800 (19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) genügen.
- 6.
- Die Anlagen sind
- a)
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- b)
- vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
- c)
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
- d)
- regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
- 7.
- Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
- a)
- äußere Inspektion der gesamten Anlage,
- b)
- Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen,
- c)
- Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.
- 8.
- Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
- 9.
- Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.
- 1.
- Löschmittel
Für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende Löschmittel verwendet werden:- a)
- CO2 (Kohlenstoffdioxid);
- b)
- HFC 227ea (Heptafluorpropan);
- c)
- IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid)
- d)
- FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).
- 2.
- Lüftung, Luftansaugung
- a)
- Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
- b)
- Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig abschalten.
- c)
- Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
- d)
- Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.
- e)
- Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.
- f)
- Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Sind Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.
- 3.
- Feuermeldesystem
Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können. - 4.
- Rohrleitungssystem
- a)
- Das Löschmittel muss durch ein festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raumes müssen die Rohrleitungen und die dazu gehörenden Armaturen aus Stahl hergestellt sein. Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen. Die Rohrleitungen sind sowohl in- als auswandig gegen Korrosion zu schützen.
- b)
- Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.
- 5.
- Auslöseeinrichtung
- a)
- Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
- b)
- Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.
- c)
- Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Fall einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann.
Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen gespeist werden Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60 33121 : 1999, entsprechen.
Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ entsprechend Anlage I Bild 6 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein:
„Feuerlöscheinrichtung
Installation d´extinction
Brandblusinstallatie“. - d)
- Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
- e)
- Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung in deutscher, französischer und niederländischer Sprache deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere Angaben über
- aa)
- die Auslösung der Feuerlöschanlage;
- bb)
- die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
- cc)
- das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und beim Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;
- dd)
- das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöschanlage enthalten.
- f)
- Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.
- 6.
- Warnanlage
- a)
- Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
- b)
- Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
- c)
- Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
- d)
- Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
- e)
- Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
- f)
- An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein:
„Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!
Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!
Attention, installation d’extinction d’incendie
quitter immédiatement ce local au signal (description du signal)!
Let op, brandblusinstallatie!
Bij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten!“.
- 7.
- Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
- a)
- Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien, geltenden Vorschriften entsprechen.
- b)
- Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
- c)
- Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
- d)
- Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht überschreiten.
- e)
- Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig.
- 8.
- Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist. - 9.
- Installation, Prüfung und Dokumentation
- a)
- Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.
- b)
- Die Anlage ist
- aa)
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- bb)
- vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
- cc)
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
- dd)
- regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
- c)
- Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Paragraphen entspricht.
- d)
- Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
- aa)
- äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
- bb)
- Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
- cc)
- Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
- dd)
- Kontrolle des Behälterdrucks und –inhalts;
- ee)
- Kontrolle der Dichtheit und der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raumes;
- ff)
- Prüfung des Feuermeldesystems;
- gg)
- Prüfung der Warnanlage.
- e)
- Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
- f)
- Die Anzahl der fest installierten Feuerlöschanlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.
- 10.
- CO2 - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:- a)
- CO2-Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raumes in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite mit einem Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ nach Anlage I Bild 4 mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.
- b)
- Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.
- c)
- Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2 darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO2-Gases sind 0,56 m3/kg zu Grunde zu legen.
- d)
- Das Volumen an CO2 für den zu schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.
- e)
- Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.
- f)
- Die unter Nummer 6 Buchstabe b erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.
- 11.
- HFC-227ea - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:- a)
- Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
- b)
- Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
- c)
- Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
- d)
- Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m3/kg zu Grunde zu legen.
- e)
- Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
- f)
- Die HFC-227ea - Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarm-signal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
- g)
- Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein.
- h)
- Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus Aluminium enthalten.
- 12.
- IG-541 - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:- a)
- Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
- b)
- Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
- c)
- Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
- d)
- Der Fülldruck der Behälter darf bei +15°C 200 bar nicht überschreiten.
- e)
- Das Volumen an IG-541 für den zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein.
- 13.
- FK-5-1-12 - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:- a)
- Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
- b)
- Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
- c)
- Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
- d)
- Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m3/kg zu Grunde zu legen.
- e)
- Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
- f)
- Die FK-5-1-12 - Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
- g)
- Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.
Für den Objektschutz sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur auf Grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.
- 1.
- Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914 : 1997 ausgerüstet sein:
- a)
- Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit;
- b)
- Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3 Wasserverdrängung;
- c)
- schwimmende Geräte;
- d)
- Fahrgastschiffe.
- 2.
- Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit sicher von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mit Hilfe von motorisch betriebenen Einrichtungen zu Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwasserbringen nicht verhindert wird.
- 3.
- Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.
- 1.
- An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe vorhanden sein, die
- a)
- der Europäischen Norm EN 14144 : 2003 oder
- b)
- dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code Absatz 2.1
Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein. - 2.
- An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3 : 2006 oder EN ISO 12402-4 : 2006 griffbereit vorhanden sein.
Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig. - 3.
- Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.
- 1.
- Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege sicher benutzen können.
- 2.
- Für die Arbeit an Bord notwendige und fest installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, dass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls müssen bewegliche und heiße Teile mit Schutzsvorrichtungen versehen sein.
- 1.
- Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können.
- 2.
- Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein.
- 3.
- Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.
- 4.
- Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995 versehen sein. Sind Gangbordgeländer umlegbar, müssen
- a)
- an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und
- b)
- an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser
- 5.
- Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn
- a)
- an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten,
- b)
- an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer 4 Buchstabe a und
- c)
- an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser
- 6.
- Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glattaußenkantendeck oder einem Trunkdeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu sein, wenn
- a)
- die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen,
- b)
- die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Norm DIN EN 711:1995* umgeben sind und
- c)
- an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind.
- 7.
- In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.
Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995.
Arbeitsplätze müssen so groß sein, dass jede dort beschäftigte Person genügend Bewegungsfreiheit hat.
- 1.
- Die lichte Breite des Gangbords muss mindestens 0,60 m betragen. An bestimmten für den Schiffsbetrieb notwendigen Einbauten, wie Ventile für Deckwaschleitung, kann dieses Maß bis auf 0,50 m, an Pollern und Klampen bis auf 0,40 m verringert werden.
- 2.
- Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist.
- 3.
- Die Anforderungen nach Nummer 1 und 2 gelten bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Gangbord.
- 1.
- Bei Gängen, Zugängen und Durchgängen, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, muss
- a)
- vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden sein;
- b)
- die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entsprechen, mindestens jedoch 0,60 m betragen; bei Schiffen mit B von nicht mehr als 8 m braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen;
- c)
- die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m betragen.
- 2.
- Türen müssen sich von beiden Seiten gefahrlos öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Schließen gesichert werden können.
- 3.
- Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Steigleitern oder Wandsprossen versehen sein.
- 4.
- Beträgt der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m, müssen Treppen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Notausgänge.
- 5.
- Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem Ende eines jeden Laderaums je eine Steigvorrichtung vorhanden sein.
Abweichend von Satz 1 kann auf die fest installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare Raumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3 Sprossen über den Lukenrand reichen müssen.
- 1.
- Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen. Ist einer dieser Ausgänge ein Notausgang, muss er besonders gekennzeichnet sein.
- 2.
- Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster oder Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muss.
- 1.
- Treppen und Steigleitern müssen sicher befestigt sein. Treppen müssen mindestens 0,60 m breit sein; die lichte Breite zwischen den Handläufen muss mindestens 0,60 m betragen; die Stufentiefe darf nicht kleiner als 0,15 m sein; die Trittflächen der Stufen müssen rutschhemmend sein, Treppen mit mehr als drei Stufen müssen Handläufe haben.
- 2.
- Steigleitern und Wandsprossen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,30 m haben; der Sprossenabstand darf nicht mehr als 0,30 m betragen; der Abstand der Sprossen von Bauteilen muss mindestens 0,15 m groß sein.
- 3.
- Steigleitern und Wandsprossen müssen von oben erkennbar und mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sein.
- 4.
- Anlegeleitern müssen mindestens 0,40 m und am unteren Ende mindestens 0,50 m breit sein; sie müssen gegen Kippen und Rutschen zu sichern sein; Sprossen müssen fest in die Holme eingelassen sein.
- 1.
- Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen nach Größe, Einrichtung und Anordnung den auszuführenden Arbeiten angepasst sein und den Anforderungen der Hygiene und Sicherheit genügen. Sie müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet und genügend belüftet werden können; erforderlichenfalls müssen sie mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur gewährleisten.
- 2.
- Fußböden der Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen fest, dauerhaft ausgeführt, frei von Stolperstellen und rutschhemmend sein. Öffnungen in Decks und Böden müssen in geöffnetem Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein. Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.
- 1.
- Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, dass die Beschäftigten keiner Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind.
- 2.
- Ständig benutzte Arbeitsräume müssen darüber hinaus so gebaut und schallisoliert sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch Lärm gefährdet wird.
- 3.
- Für Beschäftigte, bei denen voraussichtlich eine tägliche Lärmexposition von mehr als 85 dB(A) besteht, müssen individuelle Gehörschutzmittel vorhanden sein. An Arbeitsplätzen, an denen diese Werte 90 dB(A) übersteigen, muss durch ein Symbol für „Gehörschutz benutzen“ entsprechend Bild 7 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm auf die Pflicht zur Benutzung der Gehörschutzmittel hingewiesen werden.
- 1.
- Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können. Teile von Lukenabdeckungen mit einer Masse von mehr als 40 kg müssen sich außerdem schieben oder klappen lassen oder zum mechanischen Ausheben eingerichtet sein. Lukenabdeckungen, deren Handhabung mit Hilfe von Hebezeugen erfolgt, müssen mit geeigneten und leicht zugänglichen Vorrichtungen zum Festmachen der Anschlagmittel versehen sein. Auf Lukendeckeln und Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muss deutlich die Luke, zu der sie gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein.
- 2.
- Lukenabdeckungen müssen gegen Ausheben durch Wind und Ladeeinrichtungen gesichert werden können. Schiebeluken müssen mit Sperren versehen sein, die ein nicht beabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung um mehr als 0,40 m verhindern; sie müssen in der Endstellung feststellbar sein. Zum Befestigen aufgestapelter Lukendeckel müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.
- 3.
- Bei motorisch betätigten Lukenabdeckungen muss die Energiezufuhr nach Freigeben des Fahrschalters automatisch unterbrochen werden.
- 4.
- Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können. Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein. Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, müssen mit der zulässigen Belastung in t/m2 gekennzeichnet sein. Sind zum Erreichen der zulässigen Belastung Abstützungen erforderlich, muss an geeigneter Stelle darauf hingewiesen sein; in diesem Fall sind entsprechende Pläne an Bord mitzuführen.
- 1.
- Winden müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Sie müssen Einrichtungen haben, die ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindern. Winden, die nicht selbsthemmend sind, müssen mit einer für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.
- 2.
- Handbetriebene Winden müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Rückschlagen der Kurbeln verhindern. Winden, die sowohl Kraft- als auch Handantrieb haben, müssen so beschaffen sein, dass der Kraftantrieb die Handantriebswelle nicht in Bewegung setzen kann.
- 1.
- Krane müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein. Die während des Betriebes auftretenden Kräfte müssen sicher in die Schiffsverbände eingeleitet werden; sie dürfen die Stabilität nicht gefährden.
- 2.
- An Kranen muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
- a)
- Name mit Anschrift des Herstellers;
- b)
- EG-Zeichen mit Angabe des Baujahres;
- c)
- Bezeichnung der Serie oder des Typs;
- d)
- gegebenenfalls Seriennummer.
- 3.
- An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.
Bei Kranen, deren Nutzlast 2000 kg nicht überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast bei größter Ausladung dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein. - 4.
- Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Äußere Teile von Kranen müssen zu allen Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege nicht erforderlich.
- 5.
- Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur an der für den Kran vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre Funktionsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.
Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte Kranbewegungen müssen verhindert werden.
Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die Überschreitung der Nutzlast müssen durch geeignete Einrichtungen begrenzt sein. Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der Seiltrommel zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut soll mindestens das 5-fache der maximal zulässigen Seilzugkraft betragen. Die Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die Verwendung bei Kranen geeignet sein. - 6.
- Krane sind
- a)
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- b)
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
- c)
- regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre,
- 7.
- Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
- 8.
- Krane, deren Nutzlast 2000 kg überschreitet, die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von Hebeböcken, Pontons und sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt sind, müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Rheinuferstaates oder Belgiens entsprechen.
- 9.
- Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane,
- b)
- höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung,
- c)
- maximal zulässige Neigung des Krans,
- d)
- Anleitung für Montage und Instandhaltung,
- e)
- allgemeine technische Daten.
Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an Deck ein belüfteter Schrank aus nicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.
- 1.
- Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen, wenigstens jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen sein.
- 2.
- Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein.
- 3.
- Die Untersuchungskommission kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels zulassen, wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen an Bord auf andere Art sichergestellt sind.
- 4.
- Die Untersuchungskommission trägt in das Schiffsattest Beschränkungen der Betriebsform oder der Art des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen nach Nummer 3 erforderlich sind.
- 1.
- Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.
- 2.
- Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.
- 3.
- Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht tiefer als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.
- 4.
- Aufenthalts- und Schlafräume müssen mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge, die als Fluchtwege dienen, haben. Ein Ausgang kann als Notausgang ausgebildet sein. Satz 1 gilt nicht für Räume, deren Ausgang direkt nach Deck oder auf einen Gang, der als Fluchtweg dient, führt, sofern dieser zwei voneinander entfernt liegende Ausgänge nach Back- und Steuerbord hat. Notausgänge, zu denen auch Oberlichter und Fenster gehören können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2, eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,50 m aufweisen sowie eine rasche Räumung im Notfall erlauben. Isolierung und Verkleidung der Fluchtwege müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein und die Benutzung der Fluchtwege muss durch geeignete Maßnahmen wie Leitern oder Wandsprossen jederzeit sichergestellt sein.
- 5.
- Wohnungen müssen gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel betragen:
- a)
- in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A);
- b)
- in Schlafräumen: 60 dB(A). Dies gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich in der Betriebsform A1eingesetzt sind. Die Einschränkung der Betriebsform ist im Schiffsattest zu vermerken.
- 6.
- In Wohnungen darf die Stehhöhe nicht kleiner als 2,00 m sein.
- 7.
- In der Regel müssen die Schiffe mindestens einen vom Schlafraum getrennten Aufenthaltsraum aufweisen.
- 8.
- In Aufenthaltsräumen darf die freie Bodenfläche nicht weniger als 2 m2 pro Person, muss jedoch insgesamt mindestens 8 m2 betragen (Möbel außer Tischen und Stühlen abgezogen).
- 9.
- Die Volumen der Wohn- und Schlafräume müssen mindestens je 7 m3 betragen.
- 10.
- In Wohnräumen beträgt das minimale Luftvolumen pro Person 3,5 m3. In Schlafräumen muss für die erste Person ein Luftvolumen von mindestens 5 m3, für jede weitere Person müssen noch mindestens 3 m3 vorhanden sein (das Volumen des Mobiliars ist abzuziehen). Schlafräume sollten für höchstens zwei Personen bestimmt sein. Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angebracht sein. Sind sie übereinander gestellt, muss über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.
- 11.
- Türen müssen eine Öffnung haben, deren Oberkante mindestens 1,90 m über Deck oder Flur liegt und eine lichte Breite von mindestens 0,60 m aufweist. Die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden. Türen müssen sich von beiden Seiten nach außen öffnen lassen. Türsülle dürfen maximal 0,40 m hoch sein; Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften müssen jedoch eingehalten sein.
- 12.
- Treppen müssen fest angebracht und gefahrlos begehbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn
- a)
- sie mindestens 0,60 m breit;
- b)
- die Stufen mindestens 0,15 m tief;
- c)
- die Stufen rutschsicher und
- d)
- Treppen mit mehr als drei Stufen mit mindestens einem Handgriff oder Handlauf versehen sind.
- 13.
- Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, dass ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnungen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
- 1.
- Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:
- a)
- eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Diese muss mit frischer Luft belüftet werden können;
- b)
- ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder;
- c)
- eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.
- 2.
- Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.
- 3.
- Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1,00 m2 haben, wobei die Breite 0,75 m und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf. Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen können kleiner sein. Befindet sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche, muss die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens und/ oder der Duschenwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert sein.
- 1.
- Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.
- 2.
- Küchen müssen ausgerüstet sein mit:
- a)
- Kochgerät;
- b)
- Spülbecken mit Abfluss;
- c)
- Installation für die Versorgung mit Trinkwasser;
- d)
- Kühlschrank;
- e)
- genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.
- 3.
- Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.
- 1.
- Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet sein. Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu versehen, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. Füllstutzen für Trinkwasser müssen oberhalb des Decks angeordnet sein.
- 2.
- Trinkwasserbehälter müssen
- a)
- an den Innenseiten aus korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien hergestellt sein;
- b)
- frei sein von Leitungsabschnitten, deren regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist und
- c)
- gegen übermäßige Erwärmung geschützt sein.
- 3.
- Trinkwasserbehälter müssen darüber hinaus
- a)
- ein Fassungsvermögen von mindestens 150 l je gewöhnlich an Bord lebende Person, wenigstens jedoch je Besatzungsmitglied haben;
- b)
- eine geeignete verschließbare Öffnung zur Innenreinigung haben;
- c)
- eine Füllstandsanzeige haben;
- d)
- Be- und Entlüftungsstutzen haben, die ins Freie führen oder die mit geeigneten Filtern ausgerüstet sind.
- 4.
- Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderen Behältern aufweisen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind nicht zulässig. Rohrleitungen für Gas oder andere Flüssigkeiten als Trinkwasser dürfen nicht durch Trinkwasserbehälter führen.
- 5.
- Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Wird sie mit Hilfe von Kompressoren erzeugt, müssen unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser geeignete Luftfilter und Entöler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt.
- 1.
- Wohnungen müssen ihrem Zweck entsprechend beheizt werden können. Die Heizungen müssen für die vorkommenden Wetterbedingungen ausgelegt sein.
- 2.
- Wohn- und Schlafräume müssen auch bei geschlossenen Türen ausreichend belüftet werden können. Die Be- und Entlüftung muss unter allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkulation ermöglichen.
- 3.
- Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass soweit wie möglich das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen Schiffsabteilungen wie Maschinen- oder Laderäume verhindert wird; bei Zwangslüftung sind die Einlassöffnungen so anzuordnen, dass sie diesen Anforderungen entsprechen.
- 1.
- Jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied muss über ein eigenes Bett und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das Bett muss mindestens ein Innenmaß von 2,00 x 0,90 m aufweisen.
- 2.
- Für das Aufbewahren und Trocknen der Arbeitskleider sind außerhalb der Schlafräume geeignete Möglichkeiten vorzusehen.
- 3.
- Alle Räume müssen elektrisch beleuchtet werden können. Zusätzliche Lampen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind nur in Aufenthaltsräumen zugelassen. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, dass keine Brandgefahr besteht.
- 1.
- Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, müssen den Vorschriften des Kapitels 14 entsprechen.
- 2.
- Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen und Verschieben gesichert sein.
- 3.
- Die Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen in Räumen, in denen Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C gelagert oder verwendet werden, nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dieser Einrichtungen dürfen nicht durch diese Räume hindurchführen.
- 4.
- Die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr muss sichergestellt sein.
- 5.
- Heizgeräte müssen fest mit Rauchrohren verbunden sein. Diese Rohre müssen mit geeigneten Hauben oder Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass eine Reinigung möglich ist.
- 1.
- Werden Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit flüssigen Brennstoffen betrieben, darf nur Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 sind Kocher und mit Dochtbrennern ausgerüstete Kühl- und Heizeinrichtungen, die mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und Steuerhäusern zulässig, wenn das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht überschreitet.
- 3.
- Mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen müssen:
- a)
- einen Brennstoffbehälter aus Metall mit verschließbarer Füllöffnung haben, der keine weichgelöteten Nähte unterhalb des höchsten Füllstandes aufweist und so gebaut und angebracht ist, dass er sich nicht unbeabsichtigt öffnen oder entleeren kann;
- b.
- ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können und
- c.
- so aufgestellt sein, dass die Verbrennungsgase sicher abgeführt werden.
- 1.
- Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein.
- 2.
- Ist ein Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner oder eine Ölfeuerungsanlage mit Zerstäubungsbrenner in einem Maschinenraum aufgestellt, muss die Luftzufuhr für das Heizgerät und die Motoren so beschaffen sein, dass das Heizgerät und die Motoren unabhängig voneinander, einwandfrei und sicher arbeiten können. Erforderlichenfalls ist eine getrennte Luftzufuhr vorzusehen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass eine eventuell aus dem Feuerraum zurückschlagende Flamme keine anderen Teile der Einrichtung des Maschinenraums erreichen kann.
- 1.
- Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können. Sie müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die ölführenden Teile erfasst und eine Randhöhe von mindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen von mindestens 2 Liter hat.
- 2.
- Bei in Maschinenräumen aufgestellten Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern muss die Metallwanne nach Nummer 1 eine Randhöhe von mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des Verdampfungsbrenners muss über dem Wannenrand liegen. Die Randhöhe muss außerdem mindestens 100 mm über den Flurplatten liegen.
- 3.
- Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen geeignete Ölregler haben, die für die jeweils gewählte Einstellung einen praktisch gleich bleibenden Öldurchfluss zum Brenner gewährleisten und die bei einem etwaigen Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen von Brennstoff verhindern. Als geeignet gelten Ölregler, die auch bei Erschütterungen und Neigungen bis 12° einwandfrei arbeiten und die außer mit einem Schwimmer zur Niveauregulierung
- a)
- mit einem zweiten Schwimmer versehen sind, der bei Überschreiten des zulässigen Ölniveaus die Brennstoffzufuhr sicher und zuverlässig schließt oder
- b)
- mit einem Überlaufrohr versehen sind, wenn die Ölauffangwanne mindestens den Inhalt des Verbrauchstanks fassen kann.
- 4.
- Ist der Brennstofftank vom Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner getrennt aufgestellt,
- a)
- darf er nicht höher angebracht sein, als in den Betriebsvorschriften des Geräteherstellers angegeben ist;
- b)
- muss er gegen unzulässige Erwärmung geschützt angebracht sein;
- c)
- muss die Brennstoffzufuhr von Deck aus unterbrochen werden können.
- 5.
- Rauchrohre für Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern mit natürlichem Zug müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung von Zugumkehr versehen sein.
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- Vor Beginn der Ölzufuhr muss eine ausreichende Durchlüftung des Feuerraumes sichergestellt sein;
- b)
- die Brennstoffzufuhr muss thermostatisch geregelt werden;
- c)
- die Zündung muss elektrisch oder mit Zündbrennern erfolgen;
- d)
- eine Flammenüberwachungseinrichtung muss vorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr abstellt;
- e)
- der Hauptschalter muss außerhalb des Aufstellraumes an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein.
Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen.
- b)
- Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.
- c)
- Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn
- aa)
- das Feuer erlischt;
- bb)
- keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;
- cc)
- die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder
- dd)
- die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.
- d)
- Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.
- e)
- Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.
- f)
- Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.
- g)
- Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.
- h)
- Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können.
- i)
- Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.
- 1.
- Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, müssen so auf einem Blech mit aufgebördeltem Rand stehen, dass glühende Brennstoffe oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können.
Dies ist nicht erforderlich in Räumen, die aus nichtbrennbaren Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung eines Heizkessels bestimmt sind. - 2.
- Mit festen Brennstoffen beheizte Kessel müssen mit thermostatischen Reglern versehen sein, die die zur Verbrennung erforderliche Luftzufuhr regeln.
- 3.
- In der Nähe jedes Heizgerätes muss ein Mittel zur leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein.
- 1.
- Flüssiggasanlagen umfassen im Wesentlichen eine Behälteranlage mit einem oder mehreren Behältern, einen oder mehrere Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.
Ersatz- und Leerbehälter außerhalb der Behälteranlage sind nicht als Teile einer Flüssiggasanlage anzusehen. Für sie gilt § 14.05 entsprechend. - 2.
- Die Anlagen dürfen nur mit handelsüblichem Propan betrieben werden.
Im Sinne dieses Kapitels gilt als:
- 1.
- „Bordkläranlage“ eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende häusliche Abwassermengen;
- 2.
- „Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläranlage den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
- 3.
- „Sonderprüfung“ das Verfahren nach § 14a.11, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die in einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieses Kapitels genügt;
- 4.
- „Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle; diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein; wird die Bordkläranlage erst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, gilt die Person oder Stelle als Hersteller, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
- 5.
- „Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage R Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Informationen aufgeführt sind;
- 6.
- „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstiger Dokumente, die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
- 7.
- „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
- 8.
- „Typgenehmigungsbogen“ das nach Anlage R Teil III erstellte Dokument, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt;
- 9.
- „Bordkläranlagenparameterprotokoll“ das nach Anlage R Teil VIII erstellte Dokument, in dem alle Parameter, einschließlich der Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau der Abwasserreinigung beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;
- 10.
- „Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage“ das nach § 14a.11 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der Sonderprüfungen erstellte Dokument;
- 11.
- „häusliches Abwasser“ das Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser;
- 12.
- „Klärschlamm“ die Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen.
- 1.
- Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind.
- 2.
- Bordkläranlagen müssen
- a)
- bei der Typprüfung die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten:
Tabelle 1
Während der Typprüfung im Ablauf
der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende GrenzwerteParameter Konzentration Probenahmeart Stufe I
ab 1.11.2009Stufe II
ab 1.1.2011Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-0525 mg/l 20 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert 40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:19891125 mg/l 100 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert 180 mg/l 125 mg/l Stichprobe, homogenisiert Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971– 35 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert – 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert - b)
- im Betrieb die Überwachungswerte nach Tabelle 2 einhalten:
Tabelle 2
Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen
im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende ÜberwachungswerteParameter Konzentration Probenahmeart Stufe I
ab 1.11.2009Stufe II
ab 1.1.2011Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05*40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:19891180 mg/l 125 mg/l Stichprobe, homogenisiert – 150 mg/l Stichprobe Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971**– 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert
- 3.
- Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
- 4.
- Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme.
- 5.
- Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
- 6.
- Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen:
- a)
- Name,
- b)
- Typgenehmigungsnummer,
- c)
- Seriennummer und
- d)
- Baujahr.
- 7.
- Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt, muss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.
- 8.
- Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen.
- 9.
- Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.
Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.
Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.
Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.
Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484:1997.
Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.
Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kontrolle herangezogen werden.
- 1.
- Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach § 14a.01 Nummer 6 und der Entwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach § 14a.01 Nummer 9 sowie der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter des Bordkläranlagentyps nach § 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen.
- 2.
- Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in Anlage R Teil II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und, sofern aus Sicht der zuständigen Behörde erforderlich, ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
- 3.
- Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- 1.
- Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordkläranlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen dieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird nach Anlage S dieser Verordnung geprüft.
- 2.
- Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage R Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage R Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
- 3.
- Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen seiner Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
- 4.
- Jede zuständige Behörde übermittelt
- a)
- den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Bordkläranlagentypen mit den Einzelheiten in Anlage R Teil V, deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat;
- b)
- auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
- aa)
- eine Kopie des Typgenehmigungsbogens, mit oder ohne Beschreibungsunterlagen, für jeden Bordkläranlagentyp, dessen Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
- bb)
- die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 14a.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage R Teil VI enthält.
- 5.
- Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Kopie des Datenblatts nach Anlage R Teil VII über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
- 1.
- Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
- 2.
- Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
- 3.
- Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
- a)
- korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind; bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
- b)
- einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin mit Ausnahme der Anhänge geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
- 1.
- An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in Anlage R Teil I festgelegten Kennzeichen, einschließlich der Typgenehmigungsnummer, vom Hersteller angebracht sein.
- 2.
- Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 14a.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.
- 3.
- Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller Bordkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig in Kraft getreten sind, hergestellt wurden. Auf dieser Liste müssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt. Wenn die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.
Die in Anhang XIII § 6 bezeichneten Typgenehmigungen gelten als gleichwertig.
- 1.
- Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und kontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
- 2.
- Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen nach § 14a.09 erfolgen.
- 3.
- Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine oder ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranlagen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
- 4.
- Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerrufen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt.
- 1.
- Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen der Anlage R Teil I sicherzustellen. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
- 2.
- Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage R Teil I weiterhin ausreichen und jede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bordkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typgenehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 gleichwertig anerkennen.
- 1.
- Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.
- 2.
- Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit dem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen wieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung reichen können.
- 3.
- Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in Produktion befindliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
- 4.
- Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.
- 1.
- Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte. Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen:
- a)
- dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten;
- b)
- dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder
- c)
- dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird.
- 2.
- Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Normen.
- 3.
- Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie
- a)
- verlangen, dass
- aa)
- die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder
- bb)
- die Typgenehmigung nach § 14a.05 entsprechend geändert wird oder
- b)
- eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen.
- 4.
- Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung und Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält zu mindestens die folgenden Angaben:
- a)
- die Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspeichertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind;
- b)
- eine Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten;
- c)
- angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke;
- d)
- schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifizierung der zugelassenen, für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern).
- 5.
- Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 stillgelegten Bordkläranlage darf nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.
- 1.
- Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
- a)
- Bordkläranlagenhersteller können nicht als technische Dienste anerkannt werden;
- b)
- für die Zwecke dieses Kapitels kann ein technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
- 2.
- Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.
- 1.
- Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für den Betrieb mit Propan geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und eingebaut sein.
- 2.
- Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltszwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie den entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen.
- 3.
- An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen Tank getrennte Wohnungen dürfen nicht von derselben Flüssiggasanlage versorgt werden.
- 4.
- Im Maschinenraum darf sich kein Teil der Flüssiggasanlage befinden.
- 1.
- Es sind nur Behälter mit einer Füllmasse von 5 bis 35 kg zulässig. Für Fahrgastschiffe kann die Untersuchungskommission Behälter mit größerer Füllmasse zulassen.
- 2.
- Behälter müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Vorschriften entsprechen.
Sie müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen der Abnahme aufgrund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.
- 1.
- Behälteranlagen müssen an Deck in einem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der Wohnung so aufgestellt sein, dass der Verkehr an Bord nicht behindert wird. Sie dürfen nicht am vorderen oder achteren Schanzkleid aufgestellt sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er zu diesen gasdicht ist und sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen lässt. Er muss so angeordnet sein, dass die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.
Es dürfen nur so viele Behälter zur gleichzeitigen Entnahme angeschlossen sein, wie es die Verbrauchsanlage erfordert. Mehrere Behälter dürfen nur unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventils angeschlossen sein. Je Behälteranlage dürfen bis zu vier Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als sechs Behälter an Bord befinden.
Auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen oder -kantinen können bis zu sechs Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als neun Behälter an Bord befinden.
Der Druckregler, oder bei zweistufiger Regelung der Druckregler der ersten Stufe, muss sich in demselben Schrank befinden wie die angeschlossenen Behälter und fest eingebaut sein. - 2.
- Behälteranlagen sind so anzuordnen, dass im Falle einer Undichtigkeit entweichendes Gas aus dem Schrank ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann.
- 3.
- Schränke müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Öffnungen am unteren und oberen Teil eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Die Behälter müssen in den Schränken stehend aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein.
- 4.
- Schränke müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass die Temperatur der Behälter 50 °C nicht übersteigen kann.
- 5.
- An der Außenseite der Schränke muss der Hinweis "Flüssiggas" und ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.
Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Behälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnung und des Steuerhauses in einem Schrank nach § 14.04 gelagert sein.
- 1.
- Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen geschehen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck nach § 14.07 fest eingestellt sein.
- 2.
- In oder hinter dem letzten Druckregler muss eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Es muss sichergestellt sein, dass im Falle einer Undichtigkeit aus der Schutzvorrichtung entweichendes Gas ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann; erforderlichenfalls muss für diesen Zweck eine besondere Rohrleitung eingebaut sein.
- 3.
- Sicherheitsventile sowie Abblasleitungen müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt sein.
- 1.
- Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 250 kPa (2,5 bar) über dem atmosphärischen Druck liegen.
- 2.
- Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 5 kPa (0,05 bar) über dem atmosphärischen Druck mit 10 % Toleranz liegen.
- 1.
- Leitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren bestehen.
Behälteranschlussleitungen müssen jedoch aus für Propan geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein. - 2.
- Leitungen müssen allen an Bord unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und Anordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen.
- 3.
- Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtigkeit bei allen auftretenden Schwingungen und Dehnungen beibehalten.
- 4.
- Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt, sachgemäß befestigt und überall da geschützt sein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibungen besteht, insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder Metallwände. Stahlrohre müssen allseitig mit Korrosionsschutz versehen sein.
- 5.
- Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen genügen. Sie müssen ferner so verlegt sein, dass sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
- 1.
- Das gesamte Verteilungsnetz muss durch ein jederzeit leicht und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt werden können.
- 2.
- Jedes Verbrauchsgerät ist an eine eigene Zweigleitung anzuschließen, die durch ein Absperrorgan für sich absperrbar sein muss.
- 3.
- Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt angebracht sein.
- 4.
- Hinter jedem Druckregler muss ein Prüfanschluss vorhanden sein. Mittels einer Absperrvorrichtung muss sichergestellt sein, dass der Druckregler bei der Prüfung nicht dem Prüfdruck ausgesetzt wird.
- 1.
- Es dürfen nur Verbrauchsgeräte eingebaut sein, die in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien für Propan zugelassen sind. Sie müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Ausströmen unverbrannten Gases bei Erlöschen der Betriebs- oder der Zündflamme wirksam verhindern.
- 2.
- Verbrauchsgeräte müssen so aufgestellt und angeschlossen sein, dass sie nicht umfallen oder unbeabsichtigt verschoben werden können und ein unbeabsichtigtes Abreißen von der Anschlussleitung nicht möglich ist.
- 3.
- Heizgeräte, Warmwasserbereiter und Kühlschränke müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein.
- 4.
- Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn es so gebaut ist, dass entweichendes Gas nicht in die tiefer liegenden Räume des Fahrzeuges, insbesondere bei Durchführungen von Steuerungsanlagen in den Maschinenraum eindringen kann.
- 5.
- Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung von der Raumluft unabhängig erfolgt.
- 6.
- Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung müssen in einem genügend großen Raum aufgestellt sein.
- 1.
- Die Lüftung der Räume, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muss durch hinreichend große Zu- und Abluftöffnungen, mindestens jedoch von je 150 cm2 freiem Querschnitt sichergestellt sein.
- 2.
- Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen aufweisen und nicht zu Schlafräumen führen.
- 3.
- Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, dass die Abgase einwandfrei abgeführt werden. Sie müssen betriebssicher und aus nichtbrennbaren Werkstoffen gebaut sein. Ventilatoren zur Raumbelüftung dürfen die Abgasanlagen nicht nachteilig beeinflussen.
An geeigneter Stelle an Bord muss eine Bedienungsanleitung angebracht sein; sie muss mindestens folgende Hinweise enthalten:
„Die Absperrventile der Behälter, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen geschlossen sein, selbst wenn die Behälter als leer gelten.“
„Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert.“
„Sämtliche Verbrauchsgeräte müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen dichtgesetzt sein.“
Flüssiggasanlagen sind
- a)
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- b)
- vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
- c)
- bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
Die Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
- 1.
- Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des ersten Druckreglers und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:
- a)
- Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder Flüssigkeit unter einem Druck von 2000 kPa (20 bar) über atmosphärischem Druck;
- b)
- Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 350 kPa (3,5 bar) über atmosphärischem Druck.
- 2.
- Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:
Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 100 kPa (1 bar) über atmosphärischem Druck. - 3.
- Leitungen zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte:
Dichtigkeitsprüfung unter einem Druck von 15 kPa (0,15 bar) über atmosphärischem Druck. - 4.
- Bei den Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht, wenn nach einer genügenden Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.
- 5.
- Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und Armaturanschlüsse, die unter Behälterdruck stehen sowie der Anschluss des Reglers an die Verbrauchsleitung:
Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel. - 6.
- Verbrauchsgeräte sind bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen.
Zündsicherungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen. - 7.
- Nach der Prüfung nach Nummer 6 ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung angeschlossen ist, nach einer Betriebszeit von fünf Minuten unter Nennbelastung bei geschlossenen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt.
Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, ist die Ursache unverzüglich festzustellen. Das Verbrauchsgerät darf zur Benutzung nicht freigegeben werden, ehe alle Mängel behoben sind.
- 1.
- Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffsattest zu bescheinigen.
- 2.
- Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt.
- 3.
- Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.
- 1.
- Folgende Bestimmungen gelten nicht:
- a)
- § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b;
- b)
- §§ 4.01 bis 4.03;
- c)
- § 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;
- d)
- § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50V.
- 2.
- Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:
- a)
- mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach § 12.07 Nr. 3 Satz 2;
- b)
- mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02 Nr. 2 und 3;
- c)
- Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04;
- d)
- Heizgeräte und beheizte Kessel nach § 13.07;
- e)
- Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
- 3.
- Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.
- 4.
- Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.
- 1.
- Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei Untersuchungen nach § 2.09 wie folgt festzulegen:
- a)
- Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:
In diesen Formeln bedeuten:f = 1 + 0,0013 · (a - 500); a = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen. - b)
- Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.
- c)
- An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.
- d)
- Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a oder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.
- 2.
- Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Maßgabe des § 15.03 Nr. 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.
- 3.
- Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 2 m nicht überschreiten.
- 4.
- Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen.
- 5.
- Die Schotte, die in der Leckrechnung nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 berücksichtigt wurden, müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochgeführt sein.
- 6.
- Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen.
- 7.
- Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.
- 8.
- Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben.
- 9.
- Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen:
- a)
- dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden;
- b)
- schnell und sicher durch geeignete Vorrichtungen verschlossen werden können;
- c)
- auf beiden Seiten mit der Aufschrift versehen sein:
„Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“.
- 10.
- Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können.
- b)
- Nach einem fernbetätigten Schließen müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden.
- c)
- Die Dauer des fernbetätigten Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht überschreiten.
- d)
- Während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden.
- e)
- Es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fernbedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.
- 11.
- Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.
- 12.
- Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.
- 13.
- Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.
- a)
- Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden.
- b)
- Rohrleitungen brauchen die Anforderung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden sind.
- c)
- Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.
- 14.
- Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des Schottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
- 15.
- Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.
- 16.
- Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und § 15.06 Nr. 14 entsprechen.
- 1.
- Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität beruht, nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die Leerschiffsdaten, die den Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.
- 2.
- Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:
- a)
- bei Beginn der Fahrt
100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser, 10 % Abwasser; - b)
- während der Fahrt geändert
100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser; - c)
- bei Fahrtende
100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, 98 % Abwasser; - d)
- leeres Schiff
keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.
Zusätzlich muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden:
100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich Ballast, zu 50 % gefüllt. - 3.
- Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen für die Intaktstabilität und für die in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:
- a)
- Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel φmax ≥ (φmom + 3°) auftreten und muss mindestens 0,20 m betragen. Wenn φf < φmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel φf mindestens 0,20 m betragen.
- b)
- Der Flutungswinkel φf darf nicht kleiner sein als (φmom + 3°).
- c)
- Die Fläche A unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von φf und φmax mindestens folgende Werte erreichen:
Fall A 1 φmax ≤ 15° oder φf ≤ 15° 0,05 m·rad bis zum kleineren der Winkel φmax oder φf 2 15° < φmax < 30° φmax ≤ φf 0,035 + 0,001 · (30 - φmax) m·rad bis zum Winkel φmax 3 15° < φf < 30° φmax > φf 0,035 + 0,001 · (30 - φf) m·rad bis zum Winkel φf 4 φmax ≥ 30° und φf ≥ 30° 0,035 m·rad bis zum Winkel φ = 30°
Dabei isthmax der maximale Hebelarm; φ der Krängungswinkel; φf der Flutungswinkel, d. h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht verschlossen werden können, eintauchen; φmom der maximale Krängungswinkel nach Buchstabe e; φmax der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt; A die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme. - d)
- Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo, korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf nicht weniger als 0,15 m betragen.
- e)
- Der Krängungswinkel φmom darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:
- aa)
- unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Wind nach Nummer 4 und 5;
- bb)
- unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Drehbewegung nach Nummer 4 und 6.
- f)
- Der Restfreibord darf unter dem Ansatz eines Krängungsmomentes aus Personen, Wind und Drehbewegung nach Nummer 4, 5 und 6 nicht weniger als 0,20 m betragen.
- g)
- Der Restsicherheitsabstand muss für Schiffe mit Fenstern oder anderen Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des Schottendecks, die nicht wasserdicht verschlossen sind, unter dem Ansatz der drei Krängungsmomente aus Buchstabe f mindestens 0,10 m betragen.
- 4.
- Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen (MP) ist wie folgt zu berechnen:
In dieser Formel bedeuten:P = Gesamtmasse der Personen an Bord in [t], berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahrgäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person; y = seitlicher Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in [m]; g = Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2); Pi = Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen mit:
P1 = n1 · 0,075 · Ai [t],- A1=
- Fläche, auf der sich Personen befinden in [m2];
- n1=
- Personenzahl pro Quadratmeter mit:
- ni = 3,75 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar, wie Bänken, ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;
yi = seitlicher Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in [m].
Die Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt werden.
Die Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der Berechnung des Personenmoments als unbesetzt anzunehmen.
Für die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks auf 0,5 LWL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro Person zu berücksichtigen.
Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwendet werden:P = 1,1 · Fmax · 0,075 für Tagesausflugsschiffe; 1,5 · Fmax · 0,075 für Kabinenschiffe. In diesen Formeln bedeutet: Fmax = höchstzulässige Zahl von Fahrgästen an Bord; y = B/2 [m]. - 5.
- Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt zu berechnen:
MW = pW • AW • (lW + T/2) [kNm]
In dieser Formel bedeuten:pW = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2; AW = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2]; lW = der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m]. Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen. - 6.
- Das Moment aus Zentrifugalkraft (Mdr), hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:
Mdr = cdr · CB · v2 · D/LWL · (KG - T/2) [kNm]
In dieser Formel bedeuten:cdr = ein Koeffizient von 0,45; CB = der Blockkoeffizient der Verdrängung (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen); v die Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in [m/s]; KG der Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in [m].
Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend § 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen oder aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten. - 7.
- Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf dem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
- 8.
- Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die in Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen werden. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
- 9.
- Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.
Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:1-Abteilungsstatus 2-Abteilungsstatus Ausdehnung des Seitenlecks längs 1 [m] 0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m 0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m quer b [m] B/5 0,59 senkrecht h [m] vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung Ausdehnung des Bodenlecks längs l [m] 0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m 0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m quer b [m] B/5 senkrecht h [m] 0,59; Rohrleitungen, die entsprechend § 15.02 Nr. 13 Buchstabe c. verlegt sind, können als unbeschädigt angenommen werden. - a)
- Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m, gilt als Längsschott.
- b)
- Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das bedeutet, dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach der Flutung von zwei oder mehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung schwimmfähig bleibt.
- c)
- Der niedrigste Punkt jeder nicht wasserdichten Öffnung (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das Schottendeck darf im Endzustand der Flutung nicht eintauchen.
- d)
- Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:Unterkunftsräume 95 % Maschinen- und Kesselräume 85 % Gepäck- und Vorratsräume 75 % Gepäck- und Vorratsräume Doppelböden, Treibstofftanks,
Ballasttanks und andere Tanks je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend fürdas auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %. - e)
- Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Verlust an metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung angenommen werden.
- 10.
- In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen folgende Kriterien eingehalten werden:
- a)
- Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht überschreiten.
- b)
- Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 25° erreicht ist.
- c)
- Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
- d)
- Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
- 11.
- Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes nach Nummer 4 eingehalten werden:
- a)
- Der Krängungswinkel φE darf 10° nicht überschreiten.
- b)
- Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,02 m in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0025 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels von 25° einzuhalten.
- c)
- Nichtwasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öffnungen vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung als geflutet angesehen werden.
Dabei ist:φE der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4; φm der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden; GZR der Resthebelarm im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4; GZK der krängende Hebelarm aus dem Moment nach Nummer 4.
- 12.
- Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
- 13.
- Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzu-wenden.
- b)
- Sie müssen selbsttätig wirken.
- c)
- Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
- d)
- Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.
- 1.
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:
- a)
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
- b)
- aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.
- 2.
- Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:
- a)
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
- b)
- dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe f.
- 3.
- Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die §§ 15.02 und 15.03 eingehalten werden.
- 4.
- Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.
- 1.
- Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Schiffsattest ein.
- 2.
- Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:
- a)
- Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist;
- b)
- Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist;
- c)
- Zahl der vorhandenen Betten für Fahrgäste auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden.
- 3.
- Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und im Schiffsattest einzutragen.
- 4.
- Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen.
- 1.
- Fahrgasträume müssen:
- a)
- sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und
- b)
- von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein.
- 2.
- Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.
- 3.
- Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
- b)
- Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach § 15.02 Nr. 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
- c)
- Ausgänge nach Buchstabe a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.
- d)
- Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
- e)
- Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
- f)
- Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits gekennzeichnet sein.
- g)
- Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.
- 4.
- Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
- b)
- Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.
- c)
- Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
- d)
- Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.
- 5.
- Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstaben d und e genannten Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
- b)
- Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
- c)
- Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
- d)
- Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
- e)
- Sie müssen frei von Absätzen sein.
- f)
- Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
- g)
- Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als zwei Meter sein.
- 6.
- Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
- b)
- Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
- c)
- Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
- d)
- Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein.
- e)
- Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
- f)
- Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden.
- 7.
- Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
- 8.
- Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:
Tagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax [m2]; Kabinenschiffe: AS = 0,45 · Fmax [m2].
In diesen Formeln bedeutet:Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord. - b)
- Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
- c)
- Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.
- d)
- Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
- e)
- Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
- f)
- Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
- g)
- Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.
- h)
- Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
- i)
- Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.
- j)
- Die Vorschriften nach Buchstabe d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.
- k)
- Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.
- l)
- Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach Buchstabe e, j und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.
- 9.
- Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
- a)
- entsprechend der Europäischen Norm EN 13056 : 2000 gebaut sein;
- b)
- eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;
- c)
- eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;
- d)
- im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist;
- e)
- darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
- aa)
- die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
- bb)
- die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;
- cc)
- die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
- dd)
- die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
- ee)
- die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
- ff)
- Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.
- 10.
- Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm EN 711 : 1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
- b)
- Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.
- c)
- Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
- 11.
- Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1 angebracht sein.
- 12.
- Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein. Abweichend von § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
- 13.
- Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.
- 14.
- Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.
Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein. - 15.
- Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist.
- 16.
- Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.
- 17.
- Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein.
- 18.
- Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.
- 19.
- Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen sinngemäß entsprechen.
- 1.
- Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein, das sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.
- 2.
- Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum befinden. Haben die beiden Maschinenräume gemeinsame Trennflächen, müssen sie entsprechend § 15.11 Nr. 2 gebaut sein.
- 1.
- Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach § 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume und, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahrgäste nach § 15.06 Nr. 8 erfassen.
- 2.
- Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu sein.
- 3.
- Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:
- a)
- eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal.
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:- aa)
- in jeder Kabine;
- bb)
- in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;
- cc)
- in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;
- dd)
- in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
- ee)
- in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;
- ff)
- in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.
- b)
- eine Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.
Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können; - c)
- eine Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung nach § 7.09 Nr. 1.
Diese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreichen.
- 4.
- Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.
- 5.
- Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.
- 6.
- Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.
- 7.
- Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.
- 8.
- Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raumes automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raumes heruntergeführt sein.
- 9.
- Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f entsprechen.
- 1.
- Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten Rettungsringe, die
- –
- der Europäischen Norm EN 14144 : 2003 oder
- –
- dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code Absatz 2.1
Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein. - 2.
- Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig.
- 3.
- Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.
- 4.
- Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig sind.
- 5.
- (Ohne Inhalt)
- 6.
- Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen:
- a)
- über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
- b)
- einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;
- c)
- aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50°C sein;
- d)
- eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
- e)
- rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben und
- f)
- von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.
- 7.
- Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus:
- a)
- aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
- b)
- beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und
- c)
- bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.
- 8.
- Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.
- 9.
- Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.
- 10.
- Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein.
- 11.
- Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.
- 1.
- Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.
- 2.
- § 9.16 Nr. 3 gilt zusätzlich auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.
- 3.
- Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden:
- a)
- Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden;
- b)
- Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;
- c)
- Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;
- d)
- sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
- e)
- Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;
- f)
- Steuerhaus;
- g)
- Raum für die Notstromquelle;
- h)
- Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;
- i)
- Bereiche, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln.
- 4.
- Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt:
- a)
- Signalleuchten;
- b)
- Schallgeräte;
- c)
- Notbeleuchtung nach Nummer 3;
- d)
- Sprechfunkanlage;
- e)
- Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;
- f)
- Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i;
- g)
- Feuermeldesystem;
- h)
- weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;
- i)
- Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2.
- 5.
- Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.
- 6.
- Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraumes, der Räume, in denen die Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 abgetrennt sein.
Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Versorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrecht erhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel nicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergiequelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen Einrichtungen für den Notfall vorzusehen.
Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze oder soweit von den Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 entfernt aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach § 15.03 Nr. 9 nicht gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird. - 7.
- Als Notstromquelle sind zulässig:
- a)
- Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand angelassen werden können.
- b)
- Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.
- 8.
- Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.
- 9.
- Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich von Untersuchungen nach § 2.09 geprüft werden.
- 10.
- Die Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 müssen voneinander unabhängig sein.
- 11.
- Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlagen führen.
- 1.
- Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis von geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.
- a)
- Das Prüfinstitut muss:
- aa)
- dem Code für Brandprüfverfahren oder
- bb)
- der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 : 2000 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
- b)
- Prüfvorschriften zur Feststellung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind:
- aa)
- Anlage 1 Teil 1 des Codes für Brandprüfverfahren und
- bb)
- gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
- c)
- Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind:
- aa)
- die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage 1, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest), 6 (Test für Deckbeläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bettzeuges) des Codes für Brandprüfverfahren und
- bb)
- gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
- d)
- Prüfvorschriften zur Feststellung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind:
- aa)
- die Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und
- bb)
- gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
- e)
- Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.
- 2.
- Trennflächen
- a)
- von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:
- aa)
- Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind
Räume Kontrollstationen Treppenschächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume Kontrollstationen – A0 A0/B15 A30 A60 A60 A30/A60 Treppenschächte – A0 A30 A60 A60 A30 Sammelflächen – A30/B15 A60 A60 A30/A60 Unterkunftsräume -/A0/B15 A60 A60 A30 Maschinenräume A60/A0 A60 A60 Küchen A0 A30/B15 Vorratsräume – - bb)
- Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind
Räume Kontrollstationen Treppenschächte Sammelflächen Unterkunftsräume Maschinenräume Küchen Vorratsräume Kontrollstationen – A0 A0/B15 A0 A60 A30 A0/A30 Treppenschächte – A0 A0 A60 A30 A0 Sammelflächen – A30/B15 A60 A30 A0/A30 Unterkunftsräume -/B15/B0 A60 A30 A0 Maschinenräume A60/A0 A60 A60 Küchen – A0/B15 Vorratsräume –
- b)
- vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die folgenden Anforderungen genügen:
- aa)
- sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;
- bb)
- sie sind in geeigneter Weise versteift;
- cc)
- sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140°C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180°C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
Typ A60 60 Minuten Typ A30 30 Minuten Typ A0 0 Minute; - dd)
- sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern;
- c)
- vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:
- aa)
- sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenmaterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss;
- bb)
- sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
Typ B15 15 Minuten Typ B0 0 Minute; - cc)
- sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern.
- 3.
- In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Farben, Lacke, und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in denen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.
- 4.
- In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.
- 5.
- In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.
- 6.
- Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
- 7.
- Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführenden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.
- 7a.
- Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen schwer entflammbar sein.
- 8.
- Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.
- b)
- Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen von Maschinenräumen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.
- c)
- Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von Schiffspersonal besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen.
- d)
- Wasserdichte Türen nach § 15.02 brauchen nicht isoliert zu werden.
- 9.
- Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.
- 10.
- Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:
- a)
- Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m2 überschreitet;
- b)
- Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.
- 11.
- Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.
- 12.
- Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
- 13.
- Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein.Folgende Ausnahmen sind zulässig:
- a)
- Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.
- b)
- In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen und wenn
- aa)
- sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder
- bb)
- in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a installiert ist, dieser Raum über eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppenschacht hat.
- 14.
- Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vorgebeugt ist.
- b)
- Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.
- c)
- Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher untereinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.
- d)
- Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ A oder Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedienbaren Brandklappen ausgerüstet sein.
- e)
- Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen, getrennt sein.
- f)
- Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.
- g)
- Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein.
- 15.
- Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Brandklappen an den Eintrittsöffnungen versehen sein.
- 16.
- Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.
- b)
- Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.
- c)
- Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als Rauchabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.
- d)
- Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.
- e)
- Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedient werden können.
- f)
- Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder von Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird.
- g)
- Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb des zu schützenden Raumes zugänglich sein.
- 17.
- Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.
Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen.
Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 entsprechen.
Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A 30 entsprechen.
Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.
- 1.
- Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach § 10.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:
- a)
- ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;
- b)
- ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;
- c)
- ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.
- 2.
- Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:
- a)
- zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;
- b)
- einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.
- 3.
- Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass
- a)
- jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;
- b)
- der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und
- c)
- auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.
- 4.
- Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.
- 5.
- Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.
- 6.
- Materialien für Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.
- 7.
- Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Möglichkeit eines Einfrierens vermieden wird.
- 8.
- Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:
- a)
- in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;
- b)
- unabhängig voneinander betrieben werden können;
- c)
- jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;
- d)
- vor dem Heckschott aufgestellt sein.
- 9.
- Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach § 10.03b versehen sein.
- 10.
- Auf Kabinenschiffen müssen:
- a)
- zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 1993 mit Vollmaske entsprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;
- b)
- zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen, Taschenlampe und Führungsleine;
- c)
- vier Fluchthauben
- 1.
- Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:
- a)
- Havarie;
- b)
- Feuer an Bord;
- c)
- Evakuierung der Fahrgäste;
- d)
- Person über Bord.
Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach § 15.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden. - 2.
- Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:
- a)
- Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
- b)
- Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen;
- c)
- Rettungsmittel und Beiboote;
- d)
- Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen;
- e)
- sonstige Sicherheitsausrüstung;
- f)
- Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe a;
- g)
- Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe b und c;
- h)
- Türen in Schotten nach § 15.02 Nr. 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach § 15.02 Nr. 9, 10 und 13 und § 15.03 Nr. 12;
- i)
- Türen nach § 15.11 Nr. 8;
- j)
- Feuerklappen;
- k)
- Feuermeldesystem;
- l)
- Notstromanlage;
- m)
- Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen;
- n)
- Landanschlüsse;
- o)
- Absperrorgane der Brennstoffleitungen;
- p)
- Flüssiggasanlagen;
- q)
- Lautsprecheranlagen;
- r)
- Sprechfunkanlagen;
- s)
- Verbandkästen.
- 3.
- Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:
- a)
- einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
- b)
- auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein.
- 4.
- In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.
Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:- a)
- Bezeichnung der Notfälle:
- aa
- Feuer;
- bb)
- Leck;
- cc)
- Allgemeine Gefahr.
- b)
- Beschreibung der jeweiligen Notsignale.
- c)
- Anweisungen bezüglich:
- aa)
- Fluchtweg;
- bb)
- Verhalten;
- cc)
- Bewahrung der Ruhe.
- d)
- Hinweise bezüglich:
- aa)
- Rauchen;
- bb)
- Verwendung von Feuer und offenem Licht;
- cc)
- Öffnen der Fenster;
- dd)
- Benutzung bestimmter Einrichtungen.
- 1.
- Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein.
- 2.
- Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein. Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306 : 1996 versehen sein.
- 1.
- Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:
- a)
- das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
- b)
- die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
- 2.
- Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in § 15.06 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 % betragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.
- 3.
- Abweichend von § 15.03 Nr. 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.
- 4.
- (ohne Inhalt)
- 5.
- Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Wasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:
- a)
- für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;
- b)
- mobile Einrichtungen zulässig sind;
- c)
- die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und
- d)
- eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein muss.
- 6.
- Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer Plattform nach Nummer 5 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 5 Satz 2 ausgerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff
- a)
- als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder
- b)
- einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen oder
- c)
- einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage
- 7.
- Abweichend von § 15.02 Nr. 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach § 15.02 Nr. 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn:
- a)
- das Schiff über nur ein Deck verfügt;
- b)
- diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist;
- c)
- die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und
- d)
- die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.
- 8.
- Abweichend von § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 7 ein Fluchtweg durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.
- 9.
- Für Fahrgastschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
- 10.
- Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren LWL 25 m nicht überschreitet:
- a)
- § 15.04 Nr. 1 letzter Satz;
- b)
- § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist;
- c)
- § 15.07.
- 11.
- Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.12 Nr. 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind.
- 1.
- Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
- a)
- der Übergang zum geschobenen Fahrzeug auch mit den Kupplungsmitteln leicht und gefahrlos möglich ist;
- b)
- sie eine feste Lage mit dem oder den gekuppelten Fahrzeugen einnehmen können und
- c)
- ein Verschieben der Fahrzeuge gegeneinander verhindert wird.
- 2.
- Werden zum Kuppeln Drahtseile verwendet, müssen an dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein.
- 3.
- Kupplungseinrichtungen müssen eine starre Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen.
Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten die §§ 6.02 bis 6.04 sinngemäß. - 4.
- Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach § 3.03 Nr. 1 Buchstabe a entfallen.
- 1.
- Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:
- a)
- Kapitel 5 bis 7, 12;
- b)
- § 8.08, Nr. 2 bis 8, § 10.02, § 10.05 Nr. 1.
- 2.
- Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:
- a)
- Wasserdichte Querschotte nach § 3.03 Nr. 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
- b)
- Abweichend von § 8.08 Nr. 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.
- 3.
- Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.
Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.
Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.
- 1.
- Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- Die Schleppeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des Fahrzeuges, seiner Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt.
- b)
- Bugsierende und schleppende Fahrzeuge müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.
- c)
- Als Schleppeinrichtungen müssen Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloidalpropeller.
- d)
- Abweichend von Buchstabe c genügt bei Fahrzeugen, die ausschließlich zum Schleppen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verwendet werden, auch eine Schleppeinrichtung, wie Poller oder gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b gilt entsprechend.
- e)
- Besteht die Gefahr, dass sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, müssen dort Überläufer mit Drahtfänger angebracht sein.
- 2.
- Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden.
- 1.
- Für Erteilung der Zulassung als Schubboot oder Motorschiff zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Schiffsattest bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen sind und veranlasst die Probefahrten nach § 5.02 mit dem Verband in der oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei muss dieser Verband die §§ 5.02 bis 5.10 erfüllen.
Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach Kapitel 5 sichergestellt ist. - 2.
- Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage, Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die §§ 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Schiffsattest des den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name und europäische Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen.
- 1.
- Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Schiffsattest vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den §§ 16.01 bis 16.06 dafür geeignet ist.
- 2.
- In das Schiffsattest des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:
- a)
- zugelassene Verbände und Formationen;
- b)
- Art der Kupplungen;
- c)
- größte ermittelte Kupplungskräfte und
- d)
- gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.
Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 14 und 16. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.
- 1.
- Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen:
- a)
- § 3.03 Nr. 1 und 2 gilt sinngemäß;
- b)
- § 7.02 gilt sinngemäß;
- c)
- die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach § 12.02 Nr. 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird;
- d)
- von den übrigen Bestimmungen bezüglich Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.
- 2.
- Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:
- a)
- auf § 10.01 Nr. 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
- b)
- auf § 12.02 Nr. 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.
- 3.
- Zusätzlich gilt:
- a)
- für § 8.08 Nr. 2, Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;
- b)
- für § 8.10 Nr. 3: Bei stilliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten;
- c)
- für § 10.03 Nr. 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein;
- d)
- für § 14.02 Nr. 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.
- 1.
- Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.
- 2.
- Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten entsprechen.
- 3.
- Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.
- 4.
- Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.
- 5.
- Bei schwimmenden Geräten, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, wird das Schiffsattest nach Anlage B, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch ein Attest nach Anlage G, ersetzt. Dabei muss Kapitel 20 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 17 erfüllt sein.
- 1.
- Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von § 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach § 17.07 Nr. 4 auftreten.
- 2.
- Ein Restsicherheitsabstand nach § 17.07 Nr. 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
- 3.
- An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.
- 1.
- Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von § 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach § 17.07 Nr. 4 auftreten.
- 2.
- Der Restfreibord nach § 17.07 Nr. 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
- 3.
- Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass § 17.08 eingehalten ist.
- 4.
- Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern. ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
- 1.
- Der Stabilitätsnachweis nach den §§ 17.07 und 17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.
- 2.
- Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5% betragen darf.
- 1.
- Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden ist. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.
- 2.
- Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:
- a)
- Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;
- b)
- hydrostatische Daten oder Kurven;
- c)
- Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder § 17.08 erforderlich;
- d)
- Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;
- e)
- Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;
- f)
- Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.
- 3.
- Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:
- a)
- Dichte des Baggergutes bei Baggern:
- aa)
- Sand und Kies 1,5 t/m3;
- bb)
- sehr nasser Sand 2,0 t/m3;
- cc)
- Erdreich im Mittel 1,8 t/m3;
- dd)
- Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3 t/m3;
- b)
- bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;
- c)
- bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zu legen.
- 4.1
- In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen:
- a)
- aus Last;
- b)
- aus baulichen Asymmetrien;
- c)
- aus Winddruck;
- d)
- aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;
- e)
- aus Queranströmung, soweit erforderlich;
- f)
- aus Ballast und Vorräten;
- g)
- aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;
- h)
- aus freien Flüssigkeitsoberflächen;
- i)
- aus dynamischen Massenkräften;
- j)
- aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.
- 4.2
- Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bedeuten:c formabhängiger Widerstandsbeiwert;
Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.
Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen.pw spezifischer Winddruck, er ist einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen; A Lateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2; lw Abstand des Schwerpunktes des Lateralplans A von der Ebene der größten Einsenkung in m. - 4.3
- Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus § 15.03 Nr. 6 zu verwenden.
- 4.4
- Das durch Queranströmung nach Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.
- 4.5
- Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.
- 4.6
- Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.
- 5.
- Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel
berechnet werden.
In dieser Formel bedeuten:die metazentrische Höhe in m; φ der Krängungswinkel in °.
Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach Nummer 3 und 4.1 bis 4.6. Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.
Wird ein verringerter Restfreibord nach § 17.05 Nr. 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass
- a)
- nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger
als 0,15 m beträgt; - b)
- innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens
h = 0,30 - 0,28 · φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist n der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad); - c)
- die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;
- d)
- ein Restsicherheitsabstand nach § 17.04 vorhanden ist;
- e)
- ein Restfreibord von mindestens 50 mm vorhanden ist;
- f)
- innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens
h = 0,20 - 0,23 · φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen. Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.
Einsenkungsmarken nach § 4.04 und Tiefgangsanzeiger nach § 4.06 müssen angebracht sein.
- 1.
- Auf die Anwendung der §§ 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,
- a)
- durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
- b)
- bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.
- 2.
- Jedoch müssen
- a)
- bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen;
- b)
- der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.
Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Schiffsattest nach Anlage B bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Schiffsattest einzutragen.
Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 14 des Teils II.
- 1.
- a)
- § 3.03 Nr. 1 gilt sinngemäß;
- b)
- Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;
- c)
- § 10.02 Nr. 2 Buchstabe a und b gilt sinngemäß;
- d)
- von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.
- 2.
- Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen ver-zichten:
- a)
- § 8.08 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
- b)
- § 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
- c)
- § 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.
- 1.
- Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.
- 2.
- Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die §§ 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.
Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn
- a)
- kein Fahrantrieb vorhanden ist oder
- b)
- auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur Verfügung steht. Diese Erleichterung ist in das Schiffsattest einzutragen.
Für Kanalpenichen, die den Rhein nur zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den Schleusen Iffezheim einschließlich des unteren Vorhafens befahren, gelten für Bau und Ausrüstung nur die §§ 19.02 und 19.03.
Für Kanalpenichen gelten:
- 1.
- §§ 3.01, 3.02 Nr. 2, § 3.03 Nr. 2 bis 4, 6;
- 2.
- Kapitel 5 und 6;
abweichend von § 6.01 Nr. 1 müssen Kanalpenichen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, die ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften ermöglicht; - 3.
- § 8.01;
- 4.
- § 9.01 Nr. 1 ist sinngemäß;
- 5.
- Kanalpenichen müssen am Vorschiff mit einem Anker mit einer Masse von mindestens 250 kg ausgerüstet sein, der mit einer mindestens 50 m langen Kette versehen ist, deren Mindestbruchkraft in kN einem Drittel der tatsächlichen Ankermasse in kg beträgt. Die Kette darf durch ein Drahtseil gleicher Mindestbruchkraft ersetzt sein.
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord sein:- a)
- zwei geeignete Lenzpumpen;
- b)
- Drahtseile zum Festmachen:
- aa)
- ein Drahtseil von mindestens 100 m Länge und einem Durchmesser von 18 mm;
- bb)
- zwei Drahtseile von mindestens 60 m Länge und einem Durchmesser von 16 bis 18 mm;
- c)
- eine Wurfleine;
- d)
- ein Trinkwasserbehälter;
- e)
- Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
- f)
- ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein;
- g)
- ein Bootshaken;
- h)
- ein Verbandkasten;
- i)
- ein Doppelglas 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser;
- j)
- ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
- k)
- ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhaltigen Putzlappen;
- l)
- je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter zum Sammeln von festen Sonderabfällen und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln von flüssigen Sonderabfällen;
- m)
- ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops;
- n)
- auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie, eine Außenbordtreppe oder -leiter;
- o)
- zwei tragbare Feuerlöscher;
- p)
- ein Beiboot mit
- aa)
- einem Satz Ruderriemen,
- bb)
- einer Festmacheleine,
- cc)
- einem Schöpfgefäß;
- q)
- zwei Rettungsringe und zwei Rettungswesten;
- 6.
- § 13.01;
- 7.
- Kapitel 14.
- 1.
- Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) oder das Internationale Freibordübereinkommen von 1966 Anwendung findet, müssen im Besitz des jeweiligen gültigen internationalen Zeugnisses sein.
- 2.
- Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Internationale Freibordübereinkommen keine Anwendung finden, müssen Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.
- 3.
- Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee-resverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73) Anwendung findet, müssen im Besitz eines gültigen internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) sein.
- 4.
- Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung findet, müssen ein entsprechendes Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.
- 5.
- Darüber hinaus gelten:
- a)
- Kapitel 5;
- b)
- aus Kapitel 6:
§ 6.01 Nr. 1; § 6.02 Nr. 1 und 2; - c)
- aus Kapitel 7:
§ 7.01 Nr. 2; § 7.02 Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1 und 3; § 7.05 Nr. 2;
§ 7.13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schiffes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen sind; - d)
- aus Kapitel 8:
§ 8.03 Nr. 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom Steuerstand aus außer Betrieb gesetzt werden kann; § 8.05 Nr. 13; § 8.08 Nr. 10; § 8.09 Nr. 1 und 2; § 8.10.
Einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.
Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.
Geht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3 oder aus dem von einem Flaggenstaat ausgestellten nationalen Zeugnis nach Nummer 4 hervor, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrückstände an Bord behalten zu können, ist § 8.09 Nr. 2 als erfüllt anzusehen. - e)
- aus Kapitel 9:
§ 9.17; - f)
- aus Kapitel 10:
§ 10.01 und § 10.02 Nr. 1; - g)
- Kapitel 16:
für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes zugelassen sind; - h)
- Kapitel 22:
Kapitel 22 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den gültigen Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) entspricht, die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständigen Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschifffahrt übliche Weise gesichert sind.
- 1.
- Für Sportfahrzeuge gelten:
- a)
- aus Kapitel 3:
§§ 3.01; 3.02 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2; § 3.03 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6; § 3.04 Nr. 1; - b)
- Kapitel 5;
- c)
- aus Kapitel 6:
§ 6.01 Nr. 1; § 6.08; - d)
- aus Kapitel 7:
§ 7.01 Nr. 1 und 2; § 7.02; § 7.03 Nr. 1 und 2; § 7.04 Nr. 1; § 7.05 Nr. 2,
§ 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist; - e)
- aus Kapitel 8:
§ 8.01 Nr. 1, 2; § 8.02 Nr. 1, 2; § 8.03 Nr. 1, 3; § 8.04; § 8.05 Nr. 1 bis 10, 13; § 8.06, § 8.07, § 8.08 Nr. 1, 2, 5, 7, 10; § 8.09 Nr. 1; § 8.10; - f)
- aus Kapitel 9:
§ 9.01 Nr. 1 sinngemäß; - g)
- aus Kapitel 10:
§ 10.01 Nr. 2, 3, 5 bis 14; § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h;
§ 10.03 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, wobei mindestens zwei tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; §,10.03 Nr. 2 bis 6; § 10.03a; §§ 10.03a; 10.03b, § 10.03c, 10.05; - h)
- Kapitel 13;
- i)
- Kapitel 14.
- 2.
- Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 94/25/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote) unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen nur auf:
- a)
- § 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
- b)
- § 7.01 Nr. 2; § 7.02; §7.03 Nr. 1 und § 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vor-handen ist;
- c)
- § 8.01 Nr. 2; § 8.02 Nr. 1; § 8.03 Nr. 3; § 8.05 Nr. 5; § 8.08 Nr. 2; § 8.10;
- d)
- § 10.01 Nr. 2, 3, 6 und 14; § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h; § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b und d, Nr. 2 bis 6; § 10.05;
- e)
- Kapitel 13;
- f)
- aus Kapitel 14:
- aa)
- § 14.12;
- bb)
- § 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
- cc)
- §§ 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG entsprechen muss;
- dd)
- Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.
- 1.
- Sind nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.
Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen. - 2.
- Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.
Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:- a)
- Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen (Abkürzung nicht darstellbar)-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
- b)
- Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
- c)
- Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
- d)
- eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.
- 3.
- Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.
- 4.
- Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist zusätzlich zu § 2.03 Nr. 3 die Untersuchungskommission, die später das Attest ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die § 22a.03 bis 22a.05.
Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.
- 1.
- Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 10.
- 2.
- Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes – müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) Anhang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.
- 3.
- Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
- 4.
- Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
- a)
- Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, Querausdehnung: 0,59 m, Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt. - b)
- Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung: mindestens 0,10 L, Querausdehnung: 3,00 m, Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen. - c)
- Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
- d)
- FlutbarkeitenDie Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
- –
Maschinen- und Betriebsräume 85 % - –
Laderäume 70 % - –
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer
Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung
schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen0 oder 95 %.
- e)
- Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
- 5.
- In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
- a)
- Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
- b)
- Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m, im Falle ungesicherter Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.
- c)
- Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
- 6.
- Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
- a)
- Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fenstern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
- b)
- Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
- c)
- Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.
- d)
- Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.
- 7.
- Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
- a)
- Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457) anzuwenden.
- b)
- Sie müssen selbsttätig wirken.
- c)
- Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
- d)
- Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.
- 8.
- Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:
„Öffnung sofort nach Durchgang schließen”. - 9.
- Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
- 10.
- Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.
- 1.
- Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen:
- a)
- über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen. Die Bugstrahlanlage muss über eine eigene Energieversorgung verfügen, auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam sein und bei Ausfall des Hauptan-triebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglichen;
- b)
- über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;
- c)
- über ein festinstalliertes Lenzsystem nach § 8.08 verfügen;
- d)
- die Anforderungen des Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1 erfüllen.
- 2.
- Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen darüber hinaus
- a)
- im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegeräten im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können. Die getrennten Schiffsteile müssen nach der Trennung schwimmfähig bleiben;
- b)
- einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile erbringen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen;
- c)
- als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;
- d)
- über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen;
- e)
- einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstaben a bis d genügen.
- 3.
- Fahrgastschiffe mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen zusätzlich zu Nummer 1:
- a)
- unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. Die laufende Klasse ist nicht erforderlich;
- b)
- entweder
einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt
oder
einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben; - c)
- über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlruderanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;
- d)
- die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können.
- e)
- einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstaben a bis d genügen.
Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission Kapitel 24 nur aufgrund von besonderen Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anwenden.
- 1.
- Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:
- a)
- Die metazentrische Höhe
darf 1,00 m nicht unterschreiten.
- b)
- Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
- c)
- Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bedeuten:cKZ Beiwert (cKZ = 0,04) [s2/m]; v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s]; Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m]; T' Tiefgang des beladenen Schiffes [m]. - d)
- Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bedeuten:cKW Beiwert (cKW = 0,025) [t/m2]; A' Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff [m2]; D' Deplacement des beladenen Schiffes [t]; lw Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie [m]; T' Tiefgang des beladenen Schiffes [m]. - e)
- Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:
In dieser Formel bedeuten:cKfO Beiwert (cKfO = 0,015) [t/m2]; b Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];(*) l Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];(*) D' Deplacement des beladenen Schiffes [t]. - f)
- Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.
- 2.
- Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene
gleich oder kleiner als
zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss
zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
- a)
Fürdarf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan 5°).
- b)
Der kleinere Wert fürnach Formel a oder b ist maßgebend.
In diesen Formeln bedeuten:maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m]; Höhe des Metazentrums über Basis [m] nach der Näherungsformel nach Nummer 3; F jeweils vorhandener Freibord auf ½ L [m]; Z Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis v größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s]; Tm jeweils mittlerer Tiefgang [m]; hKW krängender Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d [m]; hKfO Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e [m].
- 3.
- Näherungsformel für
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und § 22.03 Nr. 2 der Wert füraus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:
- a)
- für Schiffe mit Pontonform
- b)
- für andere Schiffe
Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs- und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet werden.
- 1.
- Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
- 2.
- Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
- a)
- mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
- b)
- Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
- c)
- Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
- d)
- Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
- 1.
- Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrecht zu erhalten.
- 2.
- Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellten Schiffsatteste maximal fünf Jahre.
- 1.
- Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
- a)
- § 3.04 Nr. 6 Abs. 2;
- b)
- § 8.08 Nr. 2 Satz 2;
- c)
- § 11.02 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3;
- d)
- § 12.02 Nr. 4 Satz 2;
- e)
- § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Abs. 2 Satz 3.
- 2.
- Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.
- 3.
- Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.
- 4.
- Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.
Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.
Abweichend von § 4.02 und § 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.
Für schnelle Schiffe müssen
- a)
- Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen,
- b)
- Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeugs im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen,
- c)
- Stabilitätseigenschaften im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen,
in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.
- 1.
- Einrichtung
- a)
- Abweichend von § 7.01 Nr. 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.
- b)
- Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden.Die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss:
- aa)
- der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;
- bb)
- das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen.
- c)
- Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.
- 2.
- Freie Sicht
- a)
- Abweichend von § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.
- b)
- Abweichend von § 7.02 Nr. 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.
- 3.
- Instrumente
Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in § 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.
- 4.
- Beleuchtung
In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.
- 5.
- Fenster
Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.
- 6.
- Oberflächenwerkstoffe
Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.
Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:
- a)
- einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und
- b)
- griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der europäischen Norm EN 395 : 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.
- 1.
- Allgemeines
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstop, noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können. - 2.
- Kommunikation
- a)
- Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit akustischen und visuellen Einrichtungen ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gehört und gesehen werden können.
- b)
- Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste geben können.
- c)
- Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeugs verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.
Flucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen muss sichergestellt sein.
- b)
- Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
- c)
- Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von außen und innen klar erkenntlich sein.
- d)
- Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
- e)
- Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.
- 1.
- Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein.Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.
- 2.
- Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach § 10.03b zu versehen.
- 3.
- Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach § 10.03a ausgestattet sein.Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.
Schnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nummer 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges Schiffsattest verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:
- a)
- bei der Erneuerung des Schiffsattestes
§§ 22b.01; 22b.04; 22b.08; 22b.09; 22b.10; 22b.11 Nr. 1; - b)
- am 1. April 2013
§ 22b.07 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6; - c)
- am 1. Januar 2023
den übrigen Vorschriften.
- 1.
- Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:
- a)
- Die metazentrische Höhe
darf 0,50 m nicht unterschreiten.
- b)
- Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
- c)
- Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von § 22.02 Nr. 1, Buchstabe c bis e zu berechnen.
- d)
- Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zu Grunde zu legen.
- 2.
- Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene
gleich oder kleiner als
zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss
zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
- a)
Fürdarf kein kleinerer Wert als 6,6 und
für kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.
- b)
Der kleinere Wert fürnach Formel a oder b ist maßgebend.
In diesen Formeln bedeuten:l Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm [m4] nach der Näherungsformel nach Nummer 3; i Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe Verdrängung des Schiffes bei Tm [m3]; F' ideeller Freibord F' = H' - Tm [m] oder a senkrechter Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes [m]; b Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff [m]; H' ideelle Seitenhöhe q Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H, oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].
- 3.
- Näherungsformel für I
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:- a)
- für Schiffe mit Pontonform
- b)
- für andere Schiffe
Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach § 22.01 Nr. 2 entnommen werden.
Es gelten die Bestimmungen nach Anhang XI § 2.01.
- 1.
- Die Bestimmungen der §§ 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind oder sich am 31. Dezember 1994 in Bau oder Umbau befunden haben.
- 2.
- Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt § 24.06.
- 1.
- Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,
- a)
- diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
- b)
- bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
- 2.
- In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
- „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein. §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Kapitel 3 3.03 Nr 1 Buchstabe a Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 2 Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Sicherheitseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 4 Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 5
2. AbsatzFernüberwachung von Heckschotttüren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041 3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 6 Maschinenraum-Ausgänge Maschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 5 5.06 Nr. 1 Satz 1 Mindestgeschwindigkeit Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 6 6.01 Nr. 1 Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 3 Neigung und Umgebungstemperaturen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 7 Wellendurchführungen von Ruderschäften Für Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 6.02 Nr. 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Dopplung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 6.02 Nr. 2 Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des Handbetriebs N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 6.03 Nr. 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 6.05 Nr. 1 Automatische Entkupplung des Handsteuerrads N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 6.06 Nr. 1 Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Buchstabe e Überwachung der Puffersysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 6.08 Nr. 1 Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 7 7.02 Nr. 3
Absatz 2Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 5 Mindestlichtdurchlässigkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 7.03 Nr. 7 Löschen der Alarme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden Nr. 8 Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 7.04 Nr. 1 Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 2 Maschinensteuerung soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen Nr. 3 Anzeige soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2010 7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden. 7.06 Nr. 3 Inland AIS Geräte IMO Class A Transponder, die nachweislich vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis zum 31.12.2011 zugelassen 7.09 Alarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 7.12 Absatz 1 Höhenverstellbare Steuerhäuser N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035Absatz 2
und 3N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Kapitel 8 8.01 Nr. 3 Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.02 Nr. 1 Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 8.03 Nr. 2 Überwachungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 (weggefallen) Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 5 Wellendurchführungen von Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.05 Nr. 1 Brennstofftanks aus Stahl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 2 Selbstschließende Entwässerungsventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 3 Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. Nr. 6 Satz 3 bis 5 Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 7 Satz 1 Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 9 Satz 2 Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten Füllstand N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 13 Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 8.08 Nr. 8 Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Peileinrichtung in Laderaumbilgen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 8.09 Nr. 2 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 8.10 Nr. 3 Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht - a)
- für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
- b)
- für Austauschmotoren*, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle: PN
[kW]CO
[g/kWh]HC
[g/kWh]NOx
[g/kWh]PT
[g/kWh]37 ≤ PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85 75 ≤ PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70 PN ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2800 min-1 = 9,2 0,54 500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2) §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Kapitel 9 9.01 Nr. 1 Satz 2 Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 2
2. AnstrichPläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.02 Nr. 1 bis 3 Energieversorgungssysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.05 Nr. 4 Schutzleiterquerschnitte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.11 Nr. 4 Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 9.12 Nr. 2 Buchstabe d Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 3 Buchstabe b Erdschlussüberwachungseinrichtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.13 Notabschaltvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.201 9.14 Nr. 3 Satz 2 Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.15 Nr. 2 Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 10 Kabel zu beweglichen Steuerhäusern N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 9.16 Nr. 3 Satz 2 Zweiter Stromkreis N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.20 Elektronische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 9.21 Elektromagnetische Verträglichkeit N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 10 10.01 Ankerausrüstung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 10.02 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 2
Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.201310.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen (*) 10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. Kapitel 11 11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 11.05 Nr.1 Zugänge der Arbeitsplätze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 2 und 3 Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 4 Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 11.06 Nr. 2 Ausgänge und Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 11.07 Nr. 1 Satz 2 Steigvorrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Nr. 2 und 3 N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes 11.10 Lukenabdeckungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 11.11 Winden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Kapitel 12 12.01 Nr. 1 Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.02 Nr. 3 Lage der Fußböden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 4 Aufenthalts- und Schlafräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 6 Stehhöhe in Wohnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 8 Bodenfläche der Aufenthaltsräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 9 Volumen der Räume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 10 Luftvolumen pro Person N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 11 Abmessungen der Türen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 12 Buchstabe a und b Anordnung der Treppen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 13 Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.03 Sanitäre Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.04 Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.05 (weggefallen) 12.06 Heizung und Lüftung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 12.07 Nr. 1 Satz 2 Sonstige Wohnungseinrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 14a 14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5 Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern - a)
- die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
- b)
- die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
- c)
- ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Kapitel 15 15.01 Nr. 1 Buchstabe c Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 2 Buchstabe c Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Buchstabe d Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen). Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. 15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Nr. 10 Buchstabe c Dauer des fernbetätigten Schließvorganges N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 12 Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.2-Abteilungsstatus N.E.U. Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.06 Nr. 1 Satz 1 Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Fluchtwege nicht durch Küchen N:E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 9 Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 N.E.U., spätestens 31.12.2006 Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 18 Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 19 Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Nr. 3 Buchstabe c Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007. Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 5 Zwei motorische angetriebene Lenzpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 6 Fest installiertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Verbandkästen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 15.09 Nr. 1 Satz 1 Rettungsringe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 2 Einzelrettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 11 Krankentrage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 6 Satz 1 Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Satz 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 15.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 8 Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 11 Luftzugssperren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 13 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 14 Lüftungssysteme; Luftversorgungsanla-gen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzügen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 15.12 Nr. 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 3 Buchstabe b und c Druck und Wasserstrahllänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 4 Hydrantenventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 Nr. 6 Materialien, Schutz gegen Unwirksam-werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 8 Buchstabe b Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Buchstabe c Wasserstrahllänge auf allen Decks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 Kapitel 16 16.01 Nr. 2 Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 3 letzter Satz Anforderungen an Antriebe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Kapitel 17 17.02 Nr. 3 Zusätzlich geltende Bestimmungen Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen. 17.03 Nr. 1 Generalalarmanlage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Nr. 4 Größte zulässige Last von Hebezeugen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.04 Nr. 2 und 3 Restsicherheitsabstand bei Öffnungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.05 Nr. 2 und 3 Restfreibord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.06 bis Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 17.08 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeige N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes Kapitel 20 20.01 § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10 Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. § 8.09 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 Kapitel 21 21.01 bis 21.03 Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.
- 1.
- Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.
- 2.
- Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden, bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2005, jedoch längstens bis zum 1. Januar 2010 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1985-II-26 entsprechen.
- 3.
- Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
- 4.
- Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
- 5.
- § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
- a)
- muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
- b)
- darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.
- 1.
- Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten: - In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
- „E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein. §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Kapitel 3 3.03 Nr. 1 Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 3.04 Nr. 2 Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen E.U, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 7 Höchstzulässiger Schalldruckpegel Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 4 4.01 Nr. 2 Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 4.02 und 4.03 Kapitel 7 7.01 Nr. 2 Eigengeräuschpegel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 7.05 Nr. 2 Kontrolle der Signallichter Erneuerung des Schiffsattestes Kapitel 8 8.08 Nr. 3 und 4 Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.10 Nr. 2 Fahrtgeräusch N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 9 9.01 Anforderungen an elektrische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.06 Zulässige maximale Spannungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.10 Generatoren und Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.11 Nr. 2 Aufstellung von Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.12 Schaltanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.14 Installationsmaterial N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.15 Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.17 Signalleuchten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 12 12.02 Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 15 15.02 Nr. 5, Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis Nr. 11 und Nr. 13 15.02 Nr. 16 Wasserdichte Fenster E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.04 Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.05 Anzahl der Fahrgäste Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.10 Nr. 4, Nr. 6, Notstromanlage E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11 - 2.
- § 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.
- 3.
- § 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.
- 1.
- Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach § 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.
- 2.
- Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 entsprechen.
- 3.
- § 15.06 Nr. 3 Buchstabe a bis e und § 15.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045.
- 4.
- Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.
- 5.
- Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.
- 1.
- Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.
- 2.
- Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 dieser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.
- 3.
- Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
- 4.
- § 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
- 5.
- In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
- „N.E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein. §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung Kapitel 3 3.03 Nr. 7 Vorschiffe mit Ankernischen Die Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041 1.10.1999 3.04 Nr. 3 Satz 2 Isolierung in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.4.2003 Nr. 3 Satz 3 und Satz 4 Öffnungen und Verschlussorgane N.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2003 Kapitel 6 6.02 Nr. 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.4.2007 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.4.2007 6.07 Nr. 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdruckes N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 Kapitel 7 7.04 Nr. 3 Anzeige Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 Nr. 9 Satz 3 Bedienung mittels eines Hebels N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 Satz 4 Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2007 7.05 Nr. 1 Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör und Lichtquellen Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 1.12.2009 7.06 Nr. 1 Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. 1.12.2009 Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist. 1.12.2009 Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden. 1.12.2009 7.06 Nr. 3 Inland AIS Geräte IMO Class A Transponder, die nachweislich vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis zum 31.12.2011 zugelassen 1.4.2008 Kapitel 8 8.02 Nr. 4 Abschirmung von Leitungsverbindungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2007 Nr. 5 Mantelrohrsysteme N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2007 Nr. 6 Isolierung von Maschinenteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.4.2003 8.03 Nr. 4 Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2004 Nr. 6 Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.2004 8.05 Nr.7 Satz 1 Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.4.2008 8.05 Nr. 9 Satz 2 Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.4.1999 Nr. 13 Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.4.1999 8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.4.2007 8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.4.2007 Kapitel 8a Die Vorschriften gelten nicht - a)
- für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
- b)
- für Austauschmotoren(*), die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
1.1.2002 8a.02 Nr. 2 Grenzwerte Für Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle: 1.7.2007 PN
[kW]CO
[g/kWh]HC
[g/kWh]NOx
[g/kWh]PT
[g/kWh]37 ≤ PN < 75 6,5 1,3 9,2 0,85 75 ≤ PN < 130 5,0 1,3 9,2 0,70 PN ≥ 130 5,0 1,3 n ≥ 2800 min-1 = 9,2 0,54 500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2) §§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Inkrafttretung Kapitel 10 10.02 Nr. 1 Satz 2
Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.12.2011 Nr. 2
Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere Seile Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.20131.4.2003 10.03 Nr. 1 Europäische Norm Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002 Nr. 2 Eignung für Brandklassen A, B und C Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 1.4.2002 Nr. 4 Füllmasse des CO2 und Rauminhalt Bei Ersatz, spätestens 1.1.2007 1.4.2002 10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen N.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.4.2002 10.03b Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen (**), spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.4.2002 10.04 Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.10.2003 10.05 Nr. 2 Aufblasbare Rettungswesten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. 1.10.2003 Kapitel 11 11.02 Nr. 4 Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie Gangbordgeländer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011 Höhe der Lukensülle N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 1.12.2011 11.04 Nr. 2 Gangbordgeländer Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 1.12.2011 11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9 Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.12.2011 11.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.10.2002 Kapitel 12 12.05 (weggefallen) Kapitel 14a 14a.02 Nr. 2
Tabelle 1 und 2
und Nr. 5Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen N.E.U., sofern - a)
- die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
- b)
- die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
- c)
- ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
1.12.2011 Kapitel 15 15.01 Nr. 1 Buchstabe c Nichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Buchstabe d Nichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 2 Buchstabe c Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Buchstabe d Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Buchstabe e Verbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind. 1.1.2006 15.02 Nr. 2 Anzahl und Anordnung der Schotte N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Satz 2 Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 15 Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.03 Nr. 1 bis 6 Intaktstabilität N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 7 und 8 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 9 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.1.12.2011 2-Abteilungsstatus N.E.U. 1.1.2006 Nr. 10 bis 13 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.05 Nr. 2 Buchstabe a Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe b Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.06 Nr. 1 Satz 1 Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem Heckschott N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Satz 2 Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.12.2011 Nr. 2 Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare Flüssigkeiten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 Lichte Höhe von Ausgängen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Satz 2 Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. 1.1.2006 Buchstabe f Satz 1 Abmessung der Notausgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe g Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 4 Buchstabe d Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Anforderungen an Verbindungsgänge N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 6 Buchstabe b Fluchtwege zu Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe c Fluchtwege nicht durch Maschinenräume N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 1.1.2006 Fluchtwege nicht durch Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2015 Buchstabe d Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 7 Geeignetes Sicherheitsleitsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 8 Anforderungen an Sammelflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 9 Buchstabe a bis c, Buchstabe e und letzter Satz Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 10 Buchstabe a Satz 1 Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Satz 2 Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Buchstabe b Satz 2 Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 12 Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 13 Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 14 Satz 1 Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und Fensterscheiben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 15 Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Anforderungen an Einhausungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.12.2011 Nr. 16 Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05 N.E.U., spätestens 31.12.2006 1.1.2006 Nr. 17 Satz 2 Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 18 Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.07 Anforderungen an das Antriebssystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 15.08 Nr. 2 Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. 1.1.2006 Nr. 3 Anforderungen an die Alarmanlage Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. 1.1.2006 Nr. 3 Buchstabe c Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes. 1.1.2006 Nr. 4 Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 5 Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 6 Festinstalliertes Lenzsystem N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 7 Öffnen der Kühlräume von innen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 8 Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 9 Verbandkästen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 15.09 Nr. 1 Satz 1 Rettungsringe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 2 Einzelrettungsmittel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 3 Einrichtungen für einen sicheren Übergang N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 4 Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007 1.1.2006 Art der Rettungsmittel Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.1.1.2006 Nr. 9 Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 10 Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 11 Krankentrage N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 15.10 Nr. 2 § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 3 Ausreichende Notbeleuchtung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 4 Notstromanlage Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. 1.1.2006 Buchstabe f Notstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Buchstabe i Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 6 Satz 1 Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Satz 2 und 3 Einbau der Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Satz 4 Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 15.11 Nr. 1 Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 2 Ausführung von Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 3 In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein. N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 1.1.2006 Nr. 4 Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 6 Brandprüfverfahren nach dem Code N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 7 Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 7a Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.12.2011 Nr. 8 Buchstaben a, b, c Satz 2 und d Anforderungen an Türen in Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 9 Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck Auf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 10 Trennflächen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 12 Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 13 Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 14 Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 15 Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzügen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 16 Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 17 Feuermeldesystem Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 15.12 Nr. 1 Buchstabe c Tragbare Feuerlöscher in Küchen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 2 Buchstabe a 2. Feuerlöschpumpe N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 4 Hydrantenventile N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 5 Axial angeschlossene Haspel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 Nr. 6 Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 7 Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 8 Buchstabe b Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Buchstabe d Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden. 1.1.2006 15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes 1.1.2006 15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 15.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 1.1.2006 Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 1.1.2006 Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 1.1.2006 Kapitel 22a 22a.05 Nr. 2 Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen Für Fahrzeuge, die eine am 30.09.2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist. 1.10.2001 Kapitel 22b 22b.03 Nr. 3 Inbetriebgehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des Handantriebs N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025 1.4.2005 - 6.
- Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.
Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.
- 1.
- Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
- 2.
- Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
- 3.
- § 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.
- 1.
- Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu europäischen Schiffsnummern.
- 2.
- Die europäische Schiffsnummer wird spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. März 2007 in das Schiffsattest und in das Verzeichnis nach Anlage C eingetragen sowie auf dem Fahrzeug angebracht.
Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN.
Die Untersuchung des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges wird bei der Untersuchungskommission | |||
für eine erste Untersuchung - Sonderuntersuchung - Nachuntersuchung - Freiwillige Untersuchung -_(*) | |||
beantragt. | |||
1 | Name und Adresse des Eigners: | ||
2 | Name des Fahrzeugs | ||
3 | Ort und Nummer der Registrierung: | ||
4 | Heimatort: | ||
5 | Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer: | ||
6 | Art des Fahrzeuges: | ||
7(*) | Besondere Tauglichkeiten: | ||
8 | Name und Ort der Bauwerft: | ||
9 | Baujahr: | ||
10 | Tragfähigkeit/Wasserverdrängung t(*) - m3(*) | ||
11 | Anzahl der Motoren zum Hauptschiffsantrieb | ||
12 | Total Hauptantriebsleistung kW | ||
13 | Anzahl der Hauptpropeller | ||
14 | Das Schiffsattest wird beantragt für die Fahrt : | ||
- | auf dem Rhein(*) | ||
- | zwischen ................................... und ................................... (*) | ||
15 | Das Fahrzeug | ||
- | wurde noch nicht untersucht(*) | ||
- | wurde das letzte Mal untersucht(*) | ||
in ................................... am ................................... | |||
16(*) | Das Fahrzeug besitzt eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach § 2.12 Nr. 2. | ||
ausgestellt am | |||
gültig bis | |||
17(*) | Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN | ||
vom | |||
durch | |||
gültig bis | |||
18 | Für die Untersuchung vorgeschlagener Ort, Datum und Uhrzeit: | ||
19 | Adressen, an welche die Antwort und eventuelle Mitteilungen zu richten sind: | ||
20 | Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt: | ||
a)(*) | Schiffsbrief, | ||
b)(*) | Urkunde über die Zuteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer oder der amtlichen Schiffsnummer, | ||
c)(*) | Eichschein, | ||
d)(*) | Urkunde über die Dampfkessel und sonstigen Druckbehälter, | ||
e)(*) | Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein, | ||
f)(*) | Attest über die Voruntersuchung, | ||
g)(*) | Bescheinigung nach § 2.12, ausgestellt durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft, | ||
h)(*) | Plan der elektrischen Anlagen und Steuerungen, | ||
i)(*) | Bescheinigung über die fest eingebauten Feuerlöschanlagen, | ||
k)(*) | Bescheinigung über die Flüssiggasanlagen, | ||
l)(*) | Pläne und Berechnungsunterlagen für Fahrgastschiffe, | ||
m)(*) | sonstige Berechnungsunterlagen und Nachweise, | ||
n)(*) | Typgenehmigungsbogen, | ||
o(*) | Motorparameterprotokoll und Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter. | ||
, den | |||
(Unterschrift des Eigners oder seines Vertreters) | |||
21 | Name und Adresse, an welche die Rechnung zu richten ist: | ||
Hinweise
Zu Nummer
- 6
- Bei Schiffen folgende Angaben:
Schleppboot, Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff, Güterschleppkahn, Tankschleppkahn, Güterschubleichter, Tankschubleichter, Trägerschiffsleichter, Fahrgastschiff, Seeschiff oder andere zu beschreibende Art.
Bei schwimmenden Geräten genaue Angaben über die Art des Gerätes.
Bei Fahrzeugen Angaben des Hauptbaustoffes. - 7
- Angabe, ob das Fahrzeug auch zu anderen Zwecken verwendet werden soll, als seiner Bauart entspricht: wie tauglich als Schleppboot, als Schubboot, als Kupplungsfahrzeug, als Schubleichter, als Schleppkahn, als Fahrgastschiff.
- 10
- Wenn das Fahrzeug nicht geeicht ist, schätzungsweise.
- 21
- l)
- Bei Fahrgastschiffen geben die Pläne (Deckpläne, Längsschnitt, Hauptspantquerschnitt) Auskunft über die Abmessungen und die Bauart des Schiffes; sie werden begleitet von Skizzen der zu vermessenden Flächen in für den Eintrag der Ausmaße geeignetem Maßstab.
Nichtzutreffendes streichen
Es gilt das Muster nach Anhang V, Teil II
Es gilt das Muster nach Anhang VI, Teil II
- 1.
- Für Trockengüterschiffe gilt das Muster nach Anhang V, Teil VIII
- 2.
- Für Tankschiffe gilt das Muster nach Anhang V, Teil IX
Es gilt das Muster nach Anhang V, Teil VI
Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1
Bild 1 Zutritt für Unbefugte verboten | ![]() | Farbe: rot/weiß/schwarz |
Bild 2 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten | ![]() | Farbe: rot/weiß/schwarz |
Bild 3 Hinweis auf einen tragbaren Feuerlöscher | ![]() | Farbe: rot/weiß |
Bild 4 Warnung vor allgemeiner Gefahr | ![]() | Farbe: schwarz/gelb |
Bild 5 Löschschlauch | ![]() | Farbe: rot/weiß |
Bild 6 Feuerlöscheinrichtung | ![]() | Farbe: rot/weiß |
Bild 7 Gehörschutz benutzen | ![]() | Farbe: blau/weiß |
Bild 8 Verbandskasten | ![]() | Farbe: grün/weiß |
Bild 9 Schnellschlussventil des Tanks | ![]() | Farbe: braun/weiß |
Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.
Inhalt
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
- 1.
- Kennzeichnung der Motoren
- 2.
- Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
- 3.
- Prüfungen
- 4.
- Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
- 5.
- Motorenfamilien und Motorengruppen
Teil II
Beschreibungsbogen (Muster)
Anhang 1 | – | Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps (Muster) |
Anhang 2 | – | Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster) |
Anhang 3 | – | Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster) |
Teil III
Typgenehmigungsbogen (Muster)
Anhang 1 | – | Prüfergebnisse (Muster) |
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Motoren (Muster)
Teil VII
Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung (Muster)
Teil VIII
Motorparameterprotokoll (Muster)
Anlage J, Teil I
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
- 1.
- Kennzeichnung der Motoren
- 1.1
- Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
- 1.1.1
- Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,
- 1.1.2
- Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie oder Motorengruppe sowie einmalige Identifizierungsnummer (Seriennummer),
- 1.1.3
- Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,
- 1.1.4
- Baujahr des Motors
- 1.2
- Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
- 1.3
- Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.
- 1.3.1
- Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
- 1.3.2
- Erforderlichenfalls muss der Motor ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau des Motors in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
- 1.4
- Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.
- 1.5
- Alle Teile eines Motors, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
- 1.6
- Bei Verlassen der Fertigung müssen die Motoren mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.5 versehen sein.
- 1.7
- Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt 1 anzugeben.
- 2.
- Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
- 2.1
- Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen den Anforderungen des Kapitels 8a genügt.
- 2.2
- Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Kapitel 8a zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestimmungen des § 8a.02 Nr. 2 und des Abschnittes 4.3.2.1 dieser Anlage entsprochen wird.
- 2.3
- Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbarkeitsprüfungen und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funktion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Der Hersteller ist verpflichtet, die Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.2.3 zu behandeln. Eine planmäßige Auswechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßigen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motorbauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Abgasnachbehandlungseinrichtung zusammenhängende Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems sicherzustellen. Die Vorgaben in Bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte Betriebsanleitung aufzunehmen und müssen genehmigt werden. Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der die Wartung oder Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) betrifft, ist den Beschreibungsunterlagen beizufügen.
- 2.4
- Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Hersteller hat eine Anleitung zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 8a.01 Nr. 17 dem Beschreibungsbogen beizufügen.
- 3.
- Prüfungen
- 3.1
- Schadstoffemissionen
- 3.1.1
- Das Verfahren zur Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor ist in der Richtlinie Nr. 16 niedergelegt.Andere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Messverfahren können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.Wenn ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe nach einem anderen Standard oder Prüfzyklus als den in diesen Bestimmungen zugelassenen geprüft werden soll, muss der Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass die gewichteten mittleren Abgas- und Partikelemissionen des Motors die entsprechenden Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
- 3.1.2
- Die Emissionen von Motoren mit einstellbaren Merkmalen dürfen die Grenzwerte über den gesamten physikalisch möglichen einstellbaren Bereich dieser Merkmale nicht überschreiten. Ein Merkmal eines Motors gilt als einstellbar, wenn es auf normale Weise zugänglich bzw. nicht permanent versiegelt ist.Die zuständige Behörde kann verlangen, dass einstellbare Merkmale zur Zertifizierung auf bestimmte Werte innerhalb des einstellbaren Bereichs eingestellt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.
- 3.1.3
- Umfasst eine nach Abschnitt 5 in Verbindung mit Teil II dieser Anlage festgelegte Motorenfamilie oder Motorengruppe mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typgenehmigung) und aller Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe (Übereinstimmung der Produktion) den strengeren Bestimmungen für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem Antragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien und Motorengruppen auf einzelne Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.
- 3.2
- Typprüfungen
- 3.2.1
- Bei der Typgenehmigung von Motorenfamilien oder Motorengruppen ist die Prüfung nur für den (die) Stamm-Motor(en) dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe erforderlich.
- 3.2.2
- Wenn die Ergebnisse der Typprüfung eines Motors zeigen, dass seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 nicht einhalten, kann eine Einrichtung zur Verringerung der Emissionen eingebaut werden. Bei Einbau einer solchen Einrichtung gilt diese als essenzielle Motorkomponente und ist im Beschreibungsbogen des Motors zu vermerken. Vor der Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens muss erneut eine Typprüfung durchgeführt werden. Die emissionsreduzierende Einrichtung muss zusammen mit allen anderen von der Behörde geforderten Unterlagen im Beschreibungsbogen vermerkt werden. In der Beschreibungsmappe des Motors müssen ebenfalls die Verfahren der Einbau- und Zwischenprüfung für die Einrichtung vermerkt sein, um deren korrekten Betrieb zu gewährleisten.
- 3.2.3
- Wenn zusätzliche Substanzen wie Ammoniak, Harnstoff, Dampf, Wasser oder Kraftstoffzusätze verwendet werden, um zu gewährleisten, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten, sind Maßnahmen zur Überwachung des Verbrauchs dieser Substanzen erforderlich. Die Beschreibungsmappe muss ausreichende Informationen enthalten, um problemlos nachweisen zu können, dass der Verbrauch dieser zusätzlichen Substanzen der Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 entspricht.
- 3.3
- Einbau- und Zwischenprüfungen
- 3.3.1
- Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die in Teil II Anhang 1 bzw. 3 Nr. 1.17 und 1.18 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
- 3.3.2
- An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. Änderungen der Einstellungen gemäß 3.1.2 gelten als Einstellungen innerhalb des vorgesehenen Einstellbereiches.
- 3.3.3
- An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.
- 3.3.4
- Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
- 3.3.5
- Bei Motoren, an denen keine von den Originalspezifikationen des Herstellers abweichenden Einstellungen oder Modifikationen vorgenommen wurden, ist ein gültiger Typgenehmigungsbogen normalerweise ausreichend, um nachzuweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
- 3.3.6
- Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale in dem in der Beschreibungsunterlagen aufgezeichneten Rahmen liegen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
- 3.3.7
- Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den ein Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor an den Tag legen.
- 4.
- Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
- 4.1
- Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 8a.02 Nr. 2 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
- 4.2
- Der Inhaber der Typgenehmigung muss
- 4.2.1
- sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
- 4.2.2
- Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
- 4.2.3
- sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
- 4.2.4
- die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
- 4.2.5
- sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
- 4.3
- Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
- 4.3.1
- Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
- 4.3.2
- Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Abschnitt 3.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
- 4.3.2.1
- Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Abschnitt 3.1 unterzogen. Die ermittelten Abgas- und Partikelemissionen dürfen die in der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
- 4.3.2.2
- Erfüllt ein der Serie entnommener Motor die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wobei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel ( ) der mit der Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Hierbei bezeichnet - k: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n 2 3 4 5 6 7 8 9 10 k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279 n 11 12 13 14 15 16 17 18 19 k 0,265 0,352 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
St:, wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist
L: den zulässigen Grenzwert nach § 8a.02 Nr. 2 für jeden untersuchten Schadstoff - 4.3.3
- Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig eingefahren sind.
- 4.3.4
- Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 4.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
- 5.
- Motorenfamilien und Motorengruppen
- 5.1
- Verfahren für die Auswahl einer Motorenfamilie
- 5.1.1
- Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
- 5.1.2
- Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:
- 5.1.2.1
- Arbeitsweise:
- -
- Zweitakt,
- -
- Viertakt;
- 5.1.2.2
- Kühlmittel:
- -
- Luft,
- -
- Wasser,
- -
- Öl;
- 5.1.2.3
- Hubraum des einzelnen Zylinders:
- -
- die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 % betragen,
- -
- Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung;
- 5.1.2.2
- Kühlmittel:
- -
- Luft,
- -
- Wasser,
- -
- Öl;
- 5.1.2.3
- Hubraum des einzelnen Zylinders:
- -
- die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 % betragen,
- -
- Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung;
- 5.1.2.4
- Art der Luftansaugung:
- -
- Saugmotoren,
- -
- aufgeladene Motoren;
- 5.1.2.5
- Typ/Beschaffenheit des Brennraums:
- -
- Vorkammer,
- -
- Wirbelkammer,
- -
- Direkteinspritzung
- 5.1.2.6
- Ventile und Kanäle - Anordnung, Größe und Anzahl:
- -
- Zylinderkopf
- -
- Zylinderwand;
- 5.1.2.7
- Kraftstoffanlage:
- -
- Pumpe-Leitung-Düse,
- -
- Reiheneinspritzpumpe,
- -
- Verteilereinspritzpumpe,
- -
- Einzeleinspritzung,
- -
- Pumpe-Düse-System,
- -
- Common Rail;
- 5.1.2.8
- Sonstige Merkmale:
- -
- Abgasrückführung,
- -
- Wassereinspritzung/Emulsion,
- -
- Lufteinblasung,
- -
- Ladeluftkühlung;
- 5.1.2.9
- Abgasnachbehandlung:
- -
- Oxidationskatalysator,
- -
- Reduktionskatalysator,
- -
- Thermoreaktor,
- -
- Partikelfilter.
- 5.1.3
- Wenn die Motoren in der Familie andere variable Merkmale aufweisen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen können, so müssen diese Merkmale ebenfalls identifiziert und bei der Auswahl des Stamm-Motors berücksichtigt werden.
- 5.2
- Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe
- 5.2.1
- Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
- 5.2.2
- Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen in Abschnitt 5.1.2 für Motorenfamilien genannten, definiert:
- 5.2.2.1
- Bohrungs- und Hubdimensionen;
- 5.2.2.2
- Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:
- -
- konstanter Druck,
- -
- pulsierendes System;
- 5.2.2.3
- Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;
- 5.2.2.4
- Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und
- 5.2.2.5
- maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungsherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
- 5.2.3
- Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 5.2.2 genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
- 5.2.4
- Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motorengruppe zulassen:
- 5.2.4.1
- Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:
- -
- Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften,
- -
- Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks,
- -
- unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern;
- 5.2.4.2
- Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:
- -
- Turbolader,
- -
- Einspritzpumpen-Komponenten:
- -
- Plungerspezifikationen,
- -
- Entlastungsventilspezifikationen,
- -
- Einspritzdüsen,
- -
- Nockenprofile:
- -
- Ein-/Auslassventil,
- -
- Einspritznocke,
- -
- Brennraum.
- 5.2.4.3
- Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer besonderen Begründung.
- 5.2.5
- Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in 5.2.4 genannten Einstellungen und Modifikationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors verlangen.
- 5.3
- Auswahl des Stamm-Motors
- 5.3.1
- Die zuständige Behörde muss die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie oder Motorengruppe vor Durchführung der Prüfungen genehmigen. Ein Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors ist die höchste Kraftstoffförderrate pro Arbeitstakt. Des Weiteren muss die Methode auf der Wahl eines Motors basieren, der Merkmale und Eigenschaften aufweist, die erfahrungsgemäß die höchsten Abgasemissionen (dargestellt in g/kWh) produzieren. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der Motoren innerhalb der Motorenfamilie oder Motorengruppe notwendig. Unter Umständen kann die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangen, dass es angebracht ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie oder Motorengruppe durch Prüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die zuständige Behörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe aufweist.
- 5.3.2
- Weisen die Motoren einer Motorenfamilie oder Motorengruppe sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.
Anlage J, Teil II
(Muster)
Teil II
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . .
zur Typgenehmigung, betreffend Maßnahmen zur Verminderung der Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren, die für den Einbau in
Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind
Stamm-Motor/Motortyp : ..........
0. | Allgemeines |
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): .......... |
0.2 | Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe: .......... |
0.3 | Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor: .......... |
0.4 | Verwendungszweck des Motors: .......... |
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: .......... Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .......... |
0.6 | Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: .......... |
0.7 | Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: |
0.08 | Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): .......... |
Anhänge
- 1.
- Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps
- 2.
- Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe
- 3.
- Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe
- 4.
- (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile
- 5.
- Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter
- 6.
- Fotografien des Stamm-Motors
- 7.
- Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Motorherstellers | ||
...................... | ............................... | |
Anlage J, Teil II, Anhang 1 |
(Muster) |
WESENTLICHE MERKMALE DES STAMM-MOTORS/MOTORTYPS
1. | Beschreibung des Motors | |
1.1 | Hersteller: .......... | |
1.2 | Motorkennnummer des Herstellers: .......... | |
1.3 | Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt | |
1.4 | Bohrung: .......... | mm |
1.5 | Hub: .......... | mm |
1.6 | Anzahl und Anordnung der Zylinder: .......... | |
1.7 | Hubraum: .......... | cm³ |
1.8 | Nennleistung: .......... kW bei Nenndrehzahl: .......... | min-1 |
1.9 | Drehzahl: .......... min-1 bei maximalem Drehmoment: .......... | Nm |
1.10 | Volumetrisches Verdichtungsverhältnis: .......... | |
1.11 | Beschreibung der Verbrennungsanlage: .......... | |
1.12 | Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens .......... | |
1.13 | Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: .......... | mm2 |
1.14 | Kühlsystem | |
1.14.1 | Flüssigkeitskühlung | |
1.14.1.1 | Art der Flüssigkeit: .......... | |
1.14.1.2 | Kühlmittelpumpe(n): ja/nein | |
1.14.1.3 | Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): .......... | |
1.14.1.4 | Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): .......... | |
1.14.2 | Luftkühlung | |
1.14.2.1 | Gebläse: ja/nein | |
1.14.2.2 | Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): .......... | |
1.14.2.3 | Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): .......... | |
1.15 | Vom Hersteller zugelassene Temperaturen | |
1.15.1 | Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: .......... | K |
1.15.2 | Luftkühlung: Bezugspunkt: .......... Höchste Temperatur am Bezugspunkt: .......... | K |
1.15.3 | Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend):.......... | K |
1.15.4 | Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): .......... | K |
1.15.5 | Schmiermitteltemperatur: mindestens .......... höchstens .......... | K K |
1.16 | Auflader: ja/nein | |
1.16.1 | Marke: .......... | |
1.16.2 | Typ: .......... | |
1.16.3 | Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): .......... | |
1.16.4 | Zwischenkühler: ja/nein | |
1.17 | Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: .......... | kPa |
1.18 | Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: .......... | kPa |
2. | Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe | |
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst) | ||
- Beschreibung und/oder Skizze(n): .......... | ||
3. | Kraftstoffsystem | |
3.1 | Kraftstoffpumpe | |
Druck oder Kennlinie: .......... | kPa | |
3.2 | Einspritzanlage | |
3.2.1 | Pumpe | |
3.2.1.1 | Marke(n): .......... | |
3.2.1.2 | Typ(en): .......... | |
3.2.1.3 | Einspritzmenge: .......... und .......... mm³ je Hub oder Takt bei .......... min-1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw. ..........min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie. Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand | |
3.2.1.4 | Einspritzzeitpunkt | |
3.2.1.4.1 | Verstellkurve des Spritzverstellers: .......... | |
3.2.1.4.2 | Einstellung des Einspritzzeitpunkts: .......... | |
3.2.2 | Einspritzleitungen | |
3.2.2.1 | Länge: .......... | mm |
3.2.2.2 | Innendurchmesser: .......... | mm |
3.2.3 | Einspritzdüse(n) | |
3.2.3.1 | Marke(n): .......... | |
3.2.3.2 | Typ(en): .......... | |
3.2.3.3 | Öffnungsdruck oder Kennlinie: | kPa |
3.2.4 | Regler | |
3.2.4.1 | Marke(n): .......... | |
3.2.4.2 | Typ(en): .......... | |
3.2.4.3 | Abregeldrehzahl bei Volllast: .......... | min-1 |
3.2.4.4 |