BfArMZustAnO 2006

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.

Die Bundesministerin für Gesundheit

Jur. Bezeichnung
BfArMZustAnO 2006
Veröffentlicht
21.04.2006
Fundstellen
2006, 1110: BGBl I