BevStatG 2013(BevStatG)

Bevölkerungsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes

Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen:

1.
die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, untergliedert in die
a)
Statistik der Eheschließungen,
b)
Statistik der Begründungen von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
c)
Geburtenstatistik,
d)
Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachenstatistik,
2.
die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen,
3.
die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften,
4.
die Wanderungsstatistik und
5.
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes.

(1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen, Begründungen von Lebenspartnerschaften, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(2) Bei Eheschließungen werden folgende Daten übermittelt:

1.
als Erhebungsmerkmale
a)
Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat,
b)
Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
2.
als Hilfsmerkmale
a)
Registernummer,
b)
Monat und Jahr der Beurkundung,
c)
Anschrift der Eheleute.

(3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften werden folgende Daten übermittelt:

1.
als Erhebungsmerkmale
a)
Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und Behörde, die die Begründung der Lebenspartnerschaft registriert hat,
b)
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt und bisheriger Familienstand der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,
2.
als Hilfsmerkmale
a)
Registernummer,
b)
Monat und Jahr der Beurkundung,
c)
Anschrift der Lebenspartner.

(4) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt:

1.
als Erhebungsmerkmale
a)
Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat,
b)
Geschlecht,
c)
Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind,
d)
Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort,
e)
Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Jungen und Mädchen,
f)
Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter,
g)
bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe,
h)
bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat,
2.
als Hilfsmerkmale
a)
Registernummer,
b)
Monat und Jahr der Beurkundung,
c)
bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes,
d)
Anschrift der Eltern.

(5) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt:

1.
als Erhebungsmerkmale
a)
Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat,
b)
Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort,
c)
bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer,
d)
Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin,
2.
als Hilfsmerkmale
a)
Registernummer,
b)
Monat und Jahr der Beurkundung,
c)
Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war.

(6) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 5 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.

(7) Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal.

Die für Ehesachen sowie für Aufhebungen von Lebenspartnerschaften und Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlusses den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:

1.
bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen
a)
Angabe darüber, ob der Antrag vom Ehemann, von der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Erklärung des Antragsgegners, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
b)
Staatsangehörigkeit und Tag der Geburt der Ehegatten, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
c)
Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt,
2.
bei Aufhebungen und Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften
a)
Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
b)
Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
c)
Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt.
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

1.
bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
3.
bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
über Gemeindegrenzen hinweg, übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen den statistischen Ämtern der Länder die Angaben zu den Merkmalen nach den Absätzen 2 und 3. Die Übermittlung hat mindestens monatlich elektronisch mittels eines dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahrens zu erfolgen.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
2.
bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,
3.
Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
4.
Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,
5.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6.
zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
7.
zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
8.
Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Bezeichnung der Meldebehörde,
2.
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
3.
letzte frühere und derzeitige Anschrift.

(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

(1) Der Bevölkerungsstand wird

1.
nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik sowie
2.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften fortgeschrieben.
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich elektronisch unter Verwendung von einem dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:

1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale
a)
Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,
b)
Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
c)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
d)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale
a)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte,
b)
Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,
c)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
a)
Bezeichnung der Meldebehörde,
b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
c)
Anschrift.

(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern:

a)
Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie
b)
Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften.
Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
BevStatG 2013
Pub. Bezeichnung
BevStatG
Veröffentlicht
20.04.2013
Fundstellen
2013, 826: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.11.2015 I 2010