BerPensV

Pensionsfondsberichterstattungsverordnung

Verordnung über die Berichterstattung von Pensionsfonds gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Auf Grund des § 113 Abs. 1, des § 55a Abs. 1 und des § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), von denen § 113 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert, § 55a zuletzt durch Artikel 3 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), § 118 durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Erster Abschnitt
  Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
§ 1 Interner jährlicher Bericht
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 Gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung
§ 4 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
§ 5 Formgebundene Erläuterungen
§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
§ 7 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
Zweiter Abschnitt
  Interner halbjährlicher Zwischenbericht für die Aufsichtsbehörde
§ 8 Halbjährlicher Zwischenbericht
Dritter Abschnitt
  Kennzahlen und technische Fragen
§ 9 Kennzahlen
§ 10 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern und Nachweisungen
Vierter Abschnitt
  Schlussvorschriften
§ 11 Subdelegation
§ 12 Inkrafttreten

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4,
2.
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6 und
3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7.

Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

1.
die Bilanzen nach Formblatt 800,
2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.

(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 810 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 15

1.
für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,
2.
für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft,
3.
jeweils für das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.

(1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 2 und 3 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.

Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,
2.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,
3.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,
4.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,
5.
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,
6.
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,
7.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,
8.
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,
9.
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,
2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.

(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;
2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung
a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
aa)
den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,
b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes;
3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,
b)
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,
c)
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung;
4.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen. Die Einzelheiten zu dem Gutachten bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder gemäß § 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.

(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung gemäß Nachweisung 882 zu erstellen.

(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.

Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1.

(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 55a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(2) Das Formblatt 800 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3129) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3051)


Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
 
01Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
 
21Dänemark
22Finnland
23Island
24Norwegen
25Schweden
 
31Griechenland
32Italien
33Portugal
34Spanien
 
41Belgien
42Frankreich
43Großbritannien
44Irland
45Liechtenstein
46Luxemburg
47Niederlande
48Österreich
49Schweiz
 
51Polen
52Slowakei
53Tschechien
54Ungarn
55Estland
56Lettland
57Litauen
58Slowenien
59Malta
 
60Zypern
61Rumänien
62Bulgarien
63Kroatien
 
70Europa
71Europäische Gemeinschaft (EG)
72Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
 
81USA
 
99Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)
 
00Gesamtes Pensionsfondsgeschäft

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 3052 - 3091;
bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt A
Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen
Nr. 1:
Anmerkungen zum Formblatt 800
1.
An die Stelle des Aktivpostens 6.d „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.d „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“.
2.
Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen.
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs. 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen.
3.
Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Abs. 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen.
4.
Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 37 VAG auszuweisen.
5.
Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Abs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.
6.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.
7.
Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthaltene, nach der PFDeckRV zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Abs. 2 RechPensV).
Nr. 2:
Anmerkungen zum Formblatt 810
1.
Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.
2.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.
3.
Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.
4.
Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.
5.
Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 37 VAG auszuweisen.
6.
Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
Nr. 3:
Anmerkungen zur Nachweisung 801
1.
Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.
2.
Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.
3.
Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres. D. h. der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.
4.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz abweichen.
5.
Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.
Nr. 4:
Anmerkungen zur Nachweisung 802
1.
Hierunter sind die Aufwendungen der folgenden Aufwandsposten ganz oder teilweise auszuweisen, und zwar:
a)
die Aufwendungen für Pensionsfälle;
b)
die Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb;
c)
die Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen;
d)
die Aufwendungen für sonstige erbrachte Dienstleistungen;
e)
die Aufwendungen für den Pensionsfonds als Ganzes.
2.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen auszuweisen.
3.
Hierunter sind auch an den freien Außendienst geleistete Provisionen auszuweisen, soweit sie das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen.
4.
Hierunter sind auch die für das übernommene PFG anteilig erstatteten Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen auszuweisen.
5.
Hierzu gehören auch die an den Vorstand gezahlten Tantiemen und die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers.
6.
Hierzu gehören alle proportionalen Vergütungen der Angestellten im Außendienst, die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen.
7.
Hierunter sind sämtliche Aufwendungen für Altersversorgung sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten auszuweisen.
8.
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen (Personalleasingagenturen) und ähnliche Einrichtungen für die Arbeitnehmerüberlassung, wobei das überlassene Personal bei den jeweiligen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt bleibt. Nicht einzubeziehen sind hier die Aufwendungen für die Erbringung von Dienstleistungen, denen ein Werkvertrag zugrunde liegt. Ebenso sind die Aufwendungen für das innerhalb des Konzerns ausgetauschte Personal hier nicht anzugeben (vgl. Anmerkung 10).
9.
Hierzu gehören insbesondere die freiwilligen sozialen Leistungen, wie zum Beispiel die Essenszuschüsse und sonstiger Aufwand, soweit er nicht zu den spezielleren Aufwandsarten gehört.
10.
Hierunter sind die von dem berichtenden Pensionsfonds an andere Unternehmen geleisteten Vergütungen für bezogene Dienstleistungen auszuweisen. Hierzu gehören auch bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Pensionsfonds die dem inländischen Pensionsfondsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen sowie die externen Aufwendungen für die Regulierung von Pensionsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Antrittsvergütungen. Nicht hierzu gehören die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat (vgl. Anmerkung 12).
11.
Hierunter fallen
a)
die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung,
b)
die Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,
c)
die Abschreibungen auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder TeilPensionsfondsbeständen und entgeltlich erworbene EDV-Software,
d)
die sonstigen Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Brutto-Beiträgen“ als Abzugsposten zu behandeln sind,
e)
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.
12.
Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat, sowie bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Pensionsfonds die dem inländischen Pensionsfondsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Pensionsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Reise-, Raum- und Werbeaufwand sowie Aufwendungen für Bürobedarf und EDV-Anlagen. Ebenso ist hier sonstiger sachlicher Aufwand zu erfassen, soweit er nicht zu den spezielleren Aufwandsarten gehört.
13.
Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht mit zu erfassen.
14.
Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzugeben.
15.
Berechnung: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten geteilt durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden.
Nr. 5:
Anmerkungen zur Nachweisung 803
1.
Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
2.
Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, gemäß § 54 Abs. 5 Satz 3 VAG 50 Prozent der am Abschlussstichtag bestehenden, in den letzten drei Monaten des Geschäftsjahres fällig gewordenen Beitragsforderungen aus dem Pensionsfondsgeschäft vom Soll des sonstigen gebundenen Vermögens abzusetzen, muss auch das Ist des restlichen Vermögens um diesen Betrag vermindert werden.
3.
Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen aus Rückversicherungsverhältnissen Forderungen aus demselben Versicherungsverhältnis gegenüberstehen, sind diese gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 VAG hier abzusetzen.
4.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
5.
In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
6.
Forderungen aus einer Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Satz 4 bis 6 VAG in Spalte 02 oder 03 ausgewiesen werden.
7.
Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte 02 ausgewiesen werden.
8.
In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
9.
In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte 02 oder 03, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.
10.
Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.
Nr. 6:
Anmerkungen zur Nachweisung 804
1.
Diese Nachweisung ist vorzulegen:
a)
für die Verpflichtungen in Euro,
b)
für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,
c)
für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.
Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.
2.
Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nachweisung 803 (Gebundenes und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18, 21, 23 und 24 auf der Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der Nachweisung 804 in der Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12 und 13 auf der Seite 2 der Nachweisung 803 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.
3.
Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.
4.
Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
5.
Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebundenen Vermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist (Teil C Nr. 7 der Anlage zum VAG). Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.
6.
Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.
Nr. 7:
Anmerkungen zur Nachweisung 811
Aufgrund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.
Nr. 8:
Anmerkung zur Nachweisung 820
Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.
Nr. 9:
Anmerkungen zur Nachweisung 830
1.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.
2.
Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.
3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 16.
4.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.
5.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.
6.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.
7.
Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.
8.
Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Vorsorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.
9.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
10.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
11.
Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.
12.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
13.
Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile "lebenslange Altersrente" vorzunehmen.
14.
Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. - bei Auszahlungsplänen - Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).
15.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.
Nr. 10:
Anmerkungen zur Nachweisung 842
1.
Diese Nachweisung ist vorzulegen:
a)
für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG;
b)
für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;
dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld Herkunft des PFG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.
2.
Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.
3.
Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14.
4.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
5.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
Nr. 11:
Anmerkungen zur Nachweisung 850
1.
Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.
Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Brutto-Beiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.
2.
Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.
3.
Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 - Zeile 06 +/- Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.
4.
Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise "001").
5.
Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.
Nr. 12:
Anmerkungen zur Nachweisung 882
1.
a)
Im Feld "Berichtszeitraum" sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern anzugeben:
a)
zum 30. Juni: 2
b)
zum 31. Dezember: 4
b)
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
2.
Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile 03.
3.
Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
4.
Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.
5.
Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

Abschnitt B
Verzeichnis der in den Formblättern,
Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
a.a.O.am angegebenen Ort
abgegebenes PFGin Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft
Abs.Absatz
AktGAktiengesetz
ANArbeitnehmer(n)
Arbg.Arbeitgeber(n)
BBrutto/brutto, d. h. einschließlich der auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallenden Beträge
BaFinBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BBÜBrutto-Beitragsüberträge
Beitragsüberträge
bzw.beziehungsweise
DLDienstleistung(en)
DRDeckungsrückstellung
EDVElektronische Datenverarbeitung
FbFormblatt
GJGeschäftsjahr(e, es)
HGBHandelsgesetzbuch
LVULebensversicherungsunternehmen
NwNachweisung
Nr.Nummer
PbPrüfbuchstabe
PFPensionsfonds
PFDeckRVVerordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von Pensionsfonds
PFGPensionsfondsgeschäft
RRückstellung(en)
RdVRückstellung für drohende Verluste
RechPensVVerordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds
RechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Reg-Nr.Register-Nummer
RLRücklage
RVRückversicherung
VAGVersicherungsaufsichtsgesetz
VFVersorgungsfälle
vgl.vergleiche
v. H.vom Hundert
VJVorjahr(e, es)
Z.Zeile(n)

Abschnitt C
Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen
1.
Allgemeines
Die formgebundenen Erläuterungen nach Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 6 sowie 8 sind entweder auf einem elektronischen Datenträger zu speichern oder in Papierformulare einzutragen.

2.
Elektronische Datenträger
Als elektronische Datenträger sind Disketten zu verwenden. Bei der Datenerfassung auf Disketten und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die "Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze - DÜG)" zu beachten.

3.
Papierformulare
3.1
Formulartypen
3.1.1
Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nur auf den vorgeschriebenen Einzelformularen mit der Schreibmaschine oder - nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.2.2.1) - auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.
3.1.2
Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.
3.1.3
Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformularen können entweder im Durchschreibeverfahren mit der Schreibmaschine oder mit einem Fotokopiergerät erstellt werden. Die Kopien dürfen das Format der Einzelformulare nicht überschreiten und sind dementsprechend zu beschneiden; sie können aber auch auf das DIN-A 4-Format verkleinert werden.
Mehrfachausfertigungen der Endlosformulare sind durch mehrfache Ausgabe der Druckliste zu erstellen.
3.1.4
Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Fotokopien) zu verwenden. Von dieser Ausfertigung ist der Textteil an der Perforation zu trennen und nur der Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von Endlosformularen. Bei den nicht als Erfassungsbeleg vorgesehenen Mehrfachausfertigungen dieser Formblätter und Nachweisungen darf dagegen der Textteil nicht entfernt werden.
3.2
Verwendung der Formulartypen
3.2.1
Einzelformular
3.2.1.1
Für die Ausfüllung des Einzelformulars sind alle gängigen Schreibmaschinenschriften mit einer Zeichendichte von 10 Zeichen/Zoll geeignet. Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin zurückweisen. In Zweifelsfällen ist eine vorherige Abstimmung mit der BaFin durch Vorlage von Testbelegen vorzunehmen.
3.2.1.2
In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farbband mit genügendem Kontrastwert einzusetzen. Die Justierung der Schreibmaschine ist in der Kopfzeile "Name des PF" vorzunehmen, da diese Zeile nicht maschinell erfasst wird.
3.2.2
Endlospapier für EDV-Drucker
3.2.2.1
In die Blankoformulare des Endlospapiers ist das Druckbild des jeweiligen Einzelformulars per Druckprogramm zu übertragen. Die Datenfelder müssen deckungsgleich mit dem Einzelformular ausgegeben werden. Zeilen und Spaltentexte dürfen inhaltlich nicht verändert werden, sie können jedoch mit Zustimmung der BaFin in geeigneter Weise abgekürzt werden, wenn der vollständige Ausdruck technisch nicht möglich ist. Die im Datenteil des Einzelformulars an einigen Stellen mit Blindfarbe eingedruckten Operationszeichen (+, -, =, (), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche stellen lediglich Arbeitshilfen dar, die aus erfassungstechnischen Gründen beim Druck der Formblätter und Nachweisungen auf dem Endlospapier nicht ausgedruckt werden dürfen.
Vor dem erstmaligen Einsatz des entsprechenden Druckprogramms sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.
3.2.2.2
Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.
3.3
Ausfüllen der Formulare
3.3.1
Allgemeines
Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen sind Angaben nicht zu machen.
Zur Berichtigung von Werten können die marktüblichen Korrekturmittel eingesetzt werden, sofern das Schriftbild einwandfrei lesbar bleibt und die ursprünglichen Werte nicht durchscheinen. Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind diese auf einem separaten Blatt beizufügen.
3.3.2
Formularkopf
Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:
3.3.2.1
Im Feld "Pb" ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.
3.3.2.2
Im Feld "MMJJ" ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).
3.3.2.3
Das Feld "Herkunft des PFG" kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:
3.3.2.3.1
Die Kennzahlen für das Feld "Herkunft des PFG" ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.
3.3.2.3.2
In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:
Formblatt 810 (nicht darstellbare Abbildung des "Pensionsfonds")
Nachweisung 842 (nicht darstellbare Abbildung)
3.3.2.3.3
Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen.
Vielmehr sind in der Kopfzeile des "gemeinsamen" Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die gemäß der o. a. Tz. 3.3.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen.
Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:
Fall 1:
Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:
Formblatt Arten, Kennzahlen (nicht darstellbare Abbildung)
Fall 2:
Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-63 mit Herkunft 99 identisch ist:
Formblatt Arten, Kennzahlen (nicht darstellbare Abbildung)
3.3.3
Zahlen
3.3.3.1
Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.
3.3.3.2
Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Auf-/Abrundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
3.3.3.3
Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder - alternativ - Streichung der Centbeträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.
3.3.3.4
Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.
3.3.3.5
Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung - z. B. durch einen Strich - darf nicht erfolgen.
3.3.4
Vorzeichen
In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:
3.3.4.1
Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; außerordentliches Ergebnis).
3.3.4.2
Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Brutto-Aufwendungen (Brutto-Aufwendungen für Versorgungsfälle; Brutto-Aufwendungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Brutto-Aufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen oder pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Brutto-Aufwendungen) zu Aufwendungen werden.
3.3.4.3
Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern aufgrund besonderer Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten ermittelt werden und die in Abzug zu bringenden Unterposten überwiegen.
3.3.4.4
In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.
3.3.5
Beispiele
falsch:238 184- 788 532.70
 155,344,78315,236 %
 + 3227896 
richtig:238 184- 788 533
 155 344 78315,2
 + 3 227 896 

4.
Version
Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen "Euro" oder "TsdEuro" anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld "Version" die Zahl „5“ einzusetzen.

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Formblatt Fb 810 (nicht darstellbare Abbildung der "Gewinn- und Verlustrechnung")
Nachweisung Nw 801 (nicht darstellbare Abbildung der "Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern")
Nachweisung Nw 802 (nicht darstellbare Abbildung "In bestimmten Aufwandsposten der GuV ausgewiesene Aufwandsarten sowie Anzahl der Beschäftigten")
Nachweisung Nw 803 (nicht darstellbare Abbildung des "Gebundenen und restlichen Vermögens")
Nachweisung Nw 804 (nicht darstellbare Abbildung der "Kongruenten Bedeckung")
Nachweisung Nw 811 (nicht darstellbare Abbildung der "Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern")
Nachweisung Nw 820 (nicht darstellbare Abbildung der "Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von AN und Arbg. bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern")
Nachweisung Nw 830 (nicht darstellbare Abbildung der "Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten")
Nachweisung Nw 842 (nicht darstellbare Abbildung der "Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft")
Nachweisung Nw 850 (nicht darstellbare Abbildung der "Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft")
Nachweisung Nw 882 (nicht darstellbare Abbildung der "Halbjährlichen Angaben über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung")

Jur. Bezeichnung
BerPensV
Pub. Bezeichnung
BerPensV
Veröffentlicht
25.10.2005
Fundstellen
2005, 3048: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.12.2013 I 4380