BerlinFG

Berlinförderungsgesetz

Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

Abschnitt I
  Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage
  Artikel I
    Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
      Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers § 1
      Kürzungsanspruch für Innenumsätze § 1a
      (aufgehoben) § 2
      Beschränkung auf den Unternehmensbereich § 3
      Ausnahmen, Einschränkungen § 4
      Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer § 5
      Herstellung in Berlin (West) § 6
      Berliner Wertschöpfungsquote § 6a
      Begriffe § 6b
      Berliner Vorleistungen § 6c
      Bemessungsgrundlage § 7
      (aufgehoben) § 8
      Versendungs- und Beförderungsnachweis § 9
      Buchmäßiger Nachweis § 10
      Verfahren bei der Kürzung § 11
      Wegfall der Kürzungsansprüche § 12
      (aufgehoben) § 13
  Artikel II
    Vergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag
      (aufgehoben) § 13a
      Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens § 14
      Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser § 14a
      Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern § 14b
      Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen § 14c
      Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung § 14d
      Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen § 15
      Verluste bei beschränkter Haftung § 15a
      Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus § 15b
      Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen § 16
      Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen § 17
      Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer § 18
  Artikel III
    Investitionszulage
      Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West) § 19
      Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbuches § 20
Abschnitt II
  Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen
  Artikel IV
    Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer
      Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 21
      Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug von Arbeitnehmern § 22
      Einkünfte aus Berlin (West) § 23
      Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen Unternehmen § 24
      Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer § 25
      Ermäßigung der Lohnsteuer § 26
      Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften § 27
  Artikel V
    Vergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West)
      Vergünstigung durch Zulagen § 28
      Ergänzende Vorschriften § 29
      Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung § 29a
  Artikel VI
      Ermächtigungsvorschriften § 30
Abschnitt III
  Schlußvorschriften  
      Anwendungsbereich § 31
      Ermächtigung § 32
Abschnitt IV
      Berlin-Klausel § 33

(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.

(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung außerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des auf diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände besonders berechnet worden sind.

(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.

(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für die Überlassung dieser Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt werden.

(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert des für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind.

(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeutschen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen:

1.
die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn die in Satz 1 bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt besonders berechnet worden ist und nicht bereits zu dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegenstände gehört;
2.
die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind;
3.
die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen;
4.
die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien;
5.
die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;
6.
die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen;
7.
die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrechten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungsrechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West) hergestellten Werken;
8.
die Auswertung und Überlassung von Informationen und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsausschnittbüros;
9.
die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Tonnegativen oder Mischbändern von Synchronfassungen zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgeführt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungssatz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr

1.
von mehr als 10 bis unter 30 auf 1,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
2.
ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote.
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. Er gilt für den gesamten Besteuerungszeitraum und wird nur auf besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unternehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat.

(9) Die Kürzungssätze nach den Absätzen 1 bis 7 werden jeweils gemindert

1.
für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden, um 30 vom Hundert,
2.
für Umsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert und
3.
für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(10) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.

(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebsstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr

1.
von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
2.
ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote, erhöht um einen Vomhundertpunkt.
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1 und 2 wird gemindert

1.
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden, um 30 vom Hundert,
2.
für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um 50 vom Hundert und
3.
für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, um 75 vom Hundert.
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(4) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.

Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:

1.
Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender Künstler;
2.
Gebrauchtwaren;
3.
Antiquitäten;
4.
Briefmarken;
5.
Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriediamanten);
6.
echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;
7.
Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen überzogen sind);
8.
Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;
9.
Quecksilber;
10.
NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder Legieren in Berlin (West) hergestellt worden sind;
11.
Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebsstätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabrikate, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungsbetrieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen worden sind;
12.
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder gefroren; ausgenommen sind
a)
Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren, die in Berlin (West) geschlachtet und in handelsübliche Teile zerlegt worden sind,
b)
Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder Schafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen worden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von Schweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälften sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber- und Schafhälften brauchen nicht entbeint zu werden. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser nicht entbeinten Gegenstände werden nicht begünstigt,
c)
Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern in Einzelpackungen bis zu 1.000 g;
13.
a)
gerösteter Kaffee (Unterpositionen 0901.21 und 0901.22 des Zolltarifs), soweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen) einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu 1.000 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,
b)
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (Unterpositionen 2101 1011 und 2101 1019 des Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in Berlin (West) ausgeführt werden;
14.
Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei diesen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung in Berlin (West) ausgeführt werden;
15.
Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbeitungsabfälle.

(2) Soweit nach Absatz 1 eine Kürzung nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrechnungsentgelt zu mindern bei

1.
Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmassen) und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 25 vom Hundert;
2.
Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und Rohmaterial für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 50 vom Hundert;
3.
Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbranntweinherstellung, ausgenommen Essenzen, für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 mit folgender Maßgabe:
a)
Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die Branntweinabgaben auszuscheiden.
b)
Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu mindern, wenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat.
c)
Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende Bemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen Betrag anzusetzen;
4.
Fleisch und genießbarem Schlachtabfall, soweit die Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben a, b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind, für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 50 vom Hundert;
5.
geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt darf nach der Minderung höchstens 7,20 DM je Kilogramm betragen;
6.
Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern in der Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist;
7.
Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 um die in der Bemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer. Der sich danach ergebende Betrag ist um 33 vom Hundert zu erhöhen;
8.
den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die Kürzung nach § 1 Abs. 6 um die Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt werden;
9.
Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreßkuchen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakaopulver, auch fettarmem, - nicht gezuckert -, Kuvertüre, Milchschokolade- und Sahneschokoladeüberzugsmasse und Schokoladenmassen - ausgenommen Fertigschokolade für den Endverbrauch - für die Kürzung nach § 1a Abs. 1 um 5 vom Hundert.
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 oder § 1a Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz eines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen Unternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände gleicher Art liefern.

(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten, soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwendung findet;
2.
eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat.
Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung (Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2) vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begründet worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner Betriebsstätte des in § 1a bezeichneten Unternehmers.

(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten;
2.
eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berliner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hat; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung;
3.
eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat;
4.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts und eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind.

(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist, es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuerzeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.

(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin (West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in Berlin (West) im Sinne von Absatz 1 mehr als geringfügig behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9 bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. Eine Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teilweise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen läßt.

(4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner Atelierbetrieben und die technischen Leistungen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenkopien) ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden sind. Tonnegative und Mischbänder von Synchronfassungen gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen Leistungen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berlin (West) durchgeführt worden sind.

(1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unternehmers anzusehen.

(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus

1.
dem Berliner Gewinn (§ 6b Abs. 1),
2.
den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6b Abs. 2),
3.
den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berliner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 6b Abs. 3),
4.
den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4),
5.
den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5),
6.
den Berliner Abschreibungen (§ 6b Abs. 6),
7.
dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers genutzt werden,
8.
den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und
9.
dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c).
Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Nummern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und 4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubeziehen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen.

(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt

1.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuerbaren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit den Bemessungsgrundlagen nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes,
2.
die Überlassung von Gegenständen an Unternehmensteile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne Umsatzsteuer,
3.
die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten und
4.
andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungskosten.
Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden werden
1.
die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin (West) hergestellten Gegenständen und sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hundert des wirtschaftlichen Umsatzes und
2.
die Umsätze, die den in § 6b Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Beträgen zuzurechnen sind.
Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffeesteuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unternehmer entrichtet hat.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wertschöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher bestimmen.

(1) Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 1 gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körperschaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberücksichtigt

1.
Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im Sinne der §§ 14, 14a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwicklung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Körperschaftsteuergesetzes),
3.
Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
4.
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,
5.
Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Art und
6.
Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.
Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge bereinigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

(2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinn des § 6a Abs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeitslöhne zuzüglich der unter § 40 des Einkommensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 3 sind

1.
in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert dieses Jahresbetrages übersteigt,
2.
das Dreifache der Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung je Person, und
3.
210 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, wenn der Berliner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist.

(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitnehmer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.

(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 6 gelten

1.
die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
2.
die erhöhten Absetzungen,
3.
die Sonderabschreibungen,
4.
die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
5.
die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers gehören und dort genutzt werden.

(1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 9 gelten

1.
die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehören oder als Warenumschließungen des Vertriebs bestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden;
2.
die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unternehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat:
a)
die Werkleistungen, die dem Waren- oder Materialeingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausgeführt worden sind,
b)
die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung sowie die betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,
c)
die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind,
d)
die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen,
e)
die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien,
f)
die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,
g)
die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Lehr-, Industrie- und Werbefilmen,
h)
die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Herstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen, und
i)
die Reinigung von in Berlin (West) belegenen Grundstücken.

(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten anzurechnen:

1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts, der sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Absatz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minderungen des Entgelts nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist der Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamtumsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450.000 DM nicht überstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berechneten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von 40 vom Hundert angewendet werden;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den Fällen des Buchstabens f gemindert um die Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt werden.

(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6b Abs. 2) zum wirtschaftlichen Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht. Der Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln.

(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben. Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer noch keine Rechnungen ausgestellt hat.

(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berechnungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pauschale Quote buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.

(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist anzuwenden.

(2) In § 1 treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buchmäßig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch genommen werden.

(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1a Abs. 1 ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte aufwenden müssen, um den in die westdeutsche Betriebsstätte verbrachten Gegenstand von einem fremden Unternehmer zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist ein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, so sind der Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach den einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten Herstellungskosten zugrunde zu legen.

(1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3 und § 1a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnossement oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände, der Tag der Versendung oder Beförderung und das Beförderungsmittel (z.B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.

(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.

(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege geführt wird.

(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.

(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden

1.
bei den Kürzungen nach § 1:
a)
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind,
b)
die Art der Herstellung des Gegenstandes oder die Art der Werkleistung in Berlin (West),
c)
der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und der Tag der Werkleistung an den Berliner Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet oder verarbeitet hat,
d)
die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6,
e)
der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs und Anschrift,
f)
der Tag der Versendung oder der Beförderung des gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),
g)
die Zeit, während der die vermieteten oder verpachteten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfassungen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet worden sind, unter Hinweis auf die darüber ausgestellte Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2),
h)
in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote,
i)
in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert,
j)
das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rechnungsdurchschrift,
k)
in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Entgelt zu mindern ist;
2.
bei der Kürzung nach § 1a:
a)
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die in die westdeutsche Betriebsstätte verbracht worden sind,
b)
die Art der Herstellung der Gegenstände in einer Betriebsstätte in Berlin (West),
c)
der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte eingegangen sind,
d)
der Verwendungszweck,
e)
das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung,
f)
in den Fällen des § 1a Abs. 2 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote,
g)
in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert,
h)
in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Verrechnungsentgelt zu mindern ist.
3.

(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.

(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.

(2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.

Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden. Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.

(1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden

1.
für neue bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben;
2.
für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirtschaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), wenn sie im Betrieb des Steuerpflichtigen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar
a)
der Fertigung oder Bearbeitung von Wirtschaftsgütern, die zum Absatz bestimmt sind, oder der Erzeugung von Energie oder Wärme
oder
b)
der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
oder
c)
der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
oder
d)
der Geschäftsführung oder Verwaltung oder der Lagerung von Vorräten im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Tätigkeiten
dienen.
Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt. Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.

(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können auch in Anspruch genommen werden

1.
für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder hergestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und
2.
für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen.
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau, für die Erweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 14 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 4 vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwölf Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 3,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch genommen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemessen sich nach den Herstellungskosten für die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile entfallen, soweit die Ausbauten oder Erweiterungen nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichgestellten Rechtsakts durchgeführt worden sind. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Bauherr oder der Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.

(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können anstelle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vorgenommen werden. Im Falle der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Die erhöhten Absetzungen nach Satz 1 stehen unter der Bedingung, daß nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach der Fertigstellung oder Anschaffung des Gebäudes für darin befindliche Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch genommen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterungen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend.

(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 14 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.

(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswohnungen, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung fremden Wohnzwecken dienen, entsprechend anzuwenden.

(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten, die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 14a zu bemessenden Absetzungen im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen abzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, daß

1.
das Mehrfamilienhaus
a)
in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem 1. Januar 1961,
b)
in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem 1. Januar 1978
fertiggestellt worden ist,
2.
der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, nachweist, daß das zu modernisierende Mehrfamilienhaus nach Art der Nutzung der Festsetzung eines Bebauungsplans nicht widerspricht und die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes sowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich Erschließung und Auflockerung entspricht und
3.
das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens 3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient; § 14a Abs. 7 gilt entsprechend.
Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.

(3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden:

1.
Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung,
2.
Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank,
3.
neuzeitliche sanitäre Anlagen,
4.
ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken,
5.
Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät,
6.
elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen,
7.
Heizungs- und Warmwasseranlagen,
8.
Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen,
9.
Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung,
10.
Umbau von Fenstern und Türen,
11.
Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,
12.
Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
13.
Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.

Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7c des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.
§ 7c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist,
2.
die Bemessungsgrundlage höchstens 75.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33 1/3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vornehmen kann,
3.
bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage höchstens 100.000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; § 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres fremden Wohnzwecken dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen, die durch den Umbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Räume geschaffen worden sind.

(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind, ist § 7k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a

1.
Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend,
2.
bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abweichend von § 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.

(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.

(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen ist § 7b Abs. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.
der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen kann,
2.
in § 7b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1. Januar 1977 tritt,
3.
bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und
4.
bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr zulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können und daß in den Fällen des § 7b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Begünstigungszeitraum beginnt.
§ 7b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.

(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 hergestellt, kann der Bauherr an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. § 7b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß

1.
die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes gleichsteht,
2.
bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 entsprechend gilt und
3.
bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7b Abs. 5 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung finden.

(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Sätze 1, 3 und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch genommen werden, wenn

1.
das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertiggestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist,
2.
die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1987 im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden sind und
3.
die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7b Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den Zweiterwerber, wenn

1.
im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
2.
im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwischenerwerber


für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet § 7b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor dem 1. Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen. Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt.

§ 15a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14, 14a bis 14d oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.

(1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen in Berlin (West) gilt § 10e des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß

1.
der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Wohnung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 30.000 Deutsche Mark, ferner in den darauffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann,
2.
bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie Sonderausgaben abziehen kann,
3.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, und
4.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und das folgende Jahr zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 30.000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen werden können und in den Fällen des § 10e Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.
Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14a Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht abgezogen werden.

(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eigenen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden, höchstens 150.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 und § 10e Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10e Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß

1.
die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e des Einkommensteuergesetzes gleichsteht,
2.
bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt und
3.
bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den Sätzen 1 und 2 § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung findet.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die für im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung in Berlin (West) aufgewendet worden sind.

(4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belegenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer in Berlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb von drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Absatz 2 entsprechend für eine von dem Ersterwerber oder dem Zweiterwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Sätze 1 und 2, wenn

1.
im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
2.
im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwischenerwerber
für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2 nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet § 10e Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger anschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen.

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1991 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.

(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Absatz 1 ist, daß die Darlehen

1.
nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen sind und
2.
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite ist unschädlich.
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.

(3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,

1.
soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören, mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben,
2.
soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehören, in Berlin (West) errichtet werden.
Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren. Für die Anschaffung oder Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1991 unmittelbar an Unternehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industriebank damit einverstanden erklären, daß diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags überwacht.

(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121), geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341).

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 unverzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die vor dem 1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Werden Darlehen von Kreditinstituten auf Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlossenen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993. Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen Vereinbarungen

1.
höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, zu tilgen oder
2.
mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind jedoch zulässig.
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.

(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet werden,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmittelbar
a)
von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West) verwendet werden oder
b)
von einem Ersterwerber zur Finanzierung des Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigentumswohnungen in Berlin (West) verwendet werden, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung anschafft.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungskosten verwendet werden, die auf Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind jedoch unschädlich. Die entgeltliche Abtretung von Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwenden, soweit die Darlehen 10.000 Deutsche Mark für jede geförderte Wohnung nicht übersteigen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank vor dem 1. Januar 1992 gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinstituten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zu den in Absatz 3 Nr. 2 bezeichneten Zwecken verwenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.

(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen ergeben würde.

(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihr bestimmten Stelle vorzulegen.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begünstigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigter.

(2) Begünstigte Investitionen sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 3

1.
die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
2.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
3.
die Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), und
4.
Ausbauten und Erweiterungen sowie andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden,
wenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören. Hat ein Betrieb Betriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin (West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin (West) als ein Betrieb in Berlin (West). Nicht begünstigt sind
1.
die Anschaffung oder Herstellung von
a)
geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
b)
Luftfahrzeugen,
c)
Personenkraftwagen, die nicht im Betrieb des Anspruchsberechtigten ausschließlich
aa)
der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen,
bb)
kurzfristig an Selbstfahrer vermietet werden
oder
cc)
für Fahrschulzwecke verwendet werden
und nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Wirtschaftsgütern
und
2.
die Herstellung von Gebäuden in Betrieben der Elektrizitätserzeugung, Gaserzeugung und Fernwärmeversorgung sowie Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Gebäuden.
Kurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist eine Vermietung von jeweils bis zu 3 Monaten.

(3) Bewegliche Wirtschaftsgüter und nachträgliche Herstellungsarbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern sind begünstigt,

1.
wenn die Wirtschaftsgüter
a)
in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verbleiben und es sich nicht um Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger handelt, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind,
oder
b)
in einem Betrieb des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar der Datenverarbeitung dienen und der Umsatz des Betriebs in Berlin (West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Kalenderjahren überwiegend auf sonstige Leistungen an Auftraggeber außerhalb von Berlin (West) entfällt
oder
c)
ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes dienen
oder
2.
wenn andere als die nach Nummer 1 begünstigten Wirtschaftsgüter in einem Betrieb in Berlin (West) verbleiben.
Gebäude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von Gebäuden sind begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden sind begünstigt, wenn das Gebäude die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 müssen in einem Betrieb in Berlin (West) mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vorliegen. Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.

(4) Die Investitionszulage beträgt

1.
15 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 entfällt,
2.
7,5 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 2 entfällt, höchstens 22.500 Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr,
3.
10 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entfällt.
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 3 dürfen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(5) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum 30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenommen worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag muß von dem Anspruchsberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. In dem Antrag müssen die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(6) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.

(7) Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des Ereignisses an zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund der Absätze 1 bis 7 ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(9) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die

1.
ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder
3.
- ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. Die Ermäßigung beträgt
1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert,
2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom Hundert,
3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom Hundert,
4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom Hundert,
5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 6 vom Hundert.
Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, wie folgt:

1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 um 22,5 vom Hundert,
2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20 vom Hundert,
3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 um 13,5 vom Hundert,
4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9 vom Hundert,
5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5 vom Hundert.
Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen enthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:
1.
für den Veranlagungszeitraum 1990 um 10 vom Hundert,
2.
für den Veranlagungszeitraum 1991 um 9 vom Hundert,
3.
für den Veranlagungszeitraum 1992 um 6 vom Hundert,
4.
für den Veranlagungszeitraum 1993 um 4 vom Hundert,
5.
für den Veranlagungszeitraum 1994 um 2 vom Hundert.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in denen während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vomhundertsätze oder vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhundertsätze, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebsstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist.

Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind

1.
Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft;
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebsstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitslohn
a)
für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeitslohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12 Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durchführung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden, in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demselben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen Kasse bezogen werden. Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine Beschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhältnisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis zur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Landes Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbrochen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als ununterbrochene Beschäftigung,
b)
vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a vorletzter Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zufließt;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
a)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
aa)
daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen ausschließlichen Wohnsitz oder seine Geschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West) hat oder
bb)
daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließlich Darlehen bei einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,
b)
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin (West), die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West) eingetragen sind, gesichert ist;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet werden;
7.
Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes.

(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als Betriebstätten des Organträgers anzusehen.

(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisatorischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten Verbindungen ergeben hätte.

(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.

(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berechnung der Ermäßigung

1.
bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte,
2.
bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte,
3.
bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte
aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3.000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.

(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt. Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhältnis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur Summe der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt.

(4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt werden.

(1) Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die

a)
ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begründen oder
b)
bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort überwiegend aufhalten oder
c)
- ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben.
Die Ermäßigung beträgt
1.
30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden,
2.
18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1993 enden,
3.
12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden,
4.
6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden;
§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzuwenden. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt.

(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie folgt zu ermäßigen:

1.
im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,
2.
im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,
3.
im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,
4.
im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,
5.
im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert.

(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25 Abs. 2 entsprechend.

(4) Liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Pauschsteuersätze oder die Pauschsteuersätze nach § 40 Abs. 2, § 40a und § 40b des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zu ermäßigen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Einnahme darstellt.

Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes.

(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag weitergewährt, solange

1.
der Arbeitnehmer
a)
nachweislich erkrankt ist oder
b)
Elternzeit auf Grund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erhält
oder
2.
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
3.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes,
5.
Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld,
6.
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
Übergangsgeld während der Durchführung medizinischer und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
8.
Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
9.
Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaßnahme nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,
10.
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)
bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen. Das gilt nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Sie gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 der aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeitraums,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen Kalendertag entfallende laufende Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung oder Einschränkung vorhergeht. Hat das Dienstverhältnis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre, auf einen Kalendertag umzurechnen. Sonstige Bezüge, die während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Zuflußtag; laufender Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Einschränkung zufließt, bleibt außer Betracht,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141b, 141c des Arbeitsförderungsgesetzes).
Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungszeitraum zufließen; in den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes ist der Betrag maßgebend, nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird. Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40b des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Betracht.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden.

(4) Die Zulage beträgt

1.
für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,
2.
für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,
3.
für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,
4.
für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und
5.
für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden, 2 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das nach Absatz 4a auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach Absatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt bei einem Zulagensatz von

 8 vom Hundert6 vom Hundert5 vom Hundert4 vom Hundert2 vom Hundert
monatlich49,5039,6029,7019,809,90
wöchentlich11,259,006,754,502,25
täglich2,251,801,350,900,45
 Deutsche Mark für jedes Kind.

Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der Tagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des Lohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen.

(4a) Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 hat, ist die Zahl der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes einzutragen; liegen bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, sind nur Kinder einzutragen, die nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind. Für die Eintragung gilt § 39 des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe:

1.
Eine Gemeinde außerhalb von Berlin (West) hat die Eintragung von Kindern, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen.
2.
Wird ein Kindschaftsverhältnis in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im Laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschließung begründet, ist die Eintragung des Kindes nur dann zulässig, wenn wegen der Eheschließung bereits die Steuerklassen geändert worden sind.

(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die in Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen

1.
bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
2.
bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträumen jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungszeitraum
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnabrechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohnsteuereinnahmen.

(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßigen sich die nach Absatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden Beträge des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen haben.

(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von der zuständigen Agentur für Arbeit zu errechnen und zusammen mit dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausgezahlten Zulagen werden der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.

(8) Hat die Agentur für Arbeit den Konkursverwalter mit der Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes beauftragt (§ 141i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden von der Agentur für Arbeit dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt und der Agentur für Arbeit auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte, ersetzt.

(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenanspruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Belegen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden ist, im Lohnkonto zu vermerken.

(10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.

(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.

(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festsetzung der Zulage die Gewährung eines Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Für die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu übersenden.

(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zulagen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage der Agentur für Arbeit oder des Konkursverwalters Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.

(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestandes, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung eingehen, erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.

(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar
a)
über die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises,
b)
über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallenden Betriebsausgaben und Werbungskosten;
2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a)
über das Verfahren bei der Gewährung von Zulagen,
b)
über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber, wenn die Summe der Zulagen den Betrag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist; dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelassen werden. Die verrechneten Beträge sind vom Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu behandeln;
3.
die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen. Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. Für die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1989 enden. Überschreitet der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.

(2) Die §§ 1 und 1a sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind die §§ 1 und 1a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) anzuwenden. Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12 sind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden.

(2a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn

1.
das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht, der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist, und
2.
der Fortbestand des Unternehmens durch den Abbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich ernsthaft gefährdet ist.

(3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Juli 1991 endet. Bei der Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit eine am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe von zwei Dritteln des übersteigenden Betrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur Hälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) gebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe dieser Vorschrift aufzulösen. Soweit am Schluß des letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhanden ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.

(4) § 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem Zeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(5) § 14 Abs. 6, § 14a Abs. 7, § 14b Abs. 4 und § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I S. 1) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.

(6) § 14a ist vorbehaltlich der Absätze 7 und 9 auf Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt worden ist, und auf Gebäude und Eigentumswohnungen, die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Juli 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.

(7) § 14a Abs. 2 und 5 und § 14b sind, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, auch anzuwenden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile vor dem 1. Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisierungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.

(8) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 14b bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Modernisierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 beendet worden sind, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage des § 15b einbezogen worden sind und für die Wohnung kein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angesetzt wird. Von dem Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach Satz 1 nicht mehr abgezogen werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen folgenden Jahr an, können die restlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonderausgaben abgezogen werden.

(9) § 14a Abs. 6 sowie die §§ 14c, 14d und 15a sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.

(9a) § 14b ist auf Modernisierungsmaßnahmen anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit Anschaffungskosten begünstigt werden, wenn der Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsvertrag vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten gilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(10) § 15a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwenden ist.

(10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat oder die er aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(11) § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 3 Satz 4 sind erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 22. März 1988 abgetreten werden.

(12) § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unternehmen weitergegeben werden.

(13) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzuwenden, wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990 gewährt worden sind.

(13a) § 18 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.

(14) § 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem 31. Dezember 1989 abgeschlossene Investitionen anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat. § 19 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2415) ist weiter anzuwenden auf

1.
nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Investitionen,
2.
vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten,
wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem 1. April 1989 begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.

(14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden.

(14b) § 28 Abs. 4a Nr. 1 ist erstmals bei der Eintragung der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

(15) Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1991 zu stellen, wenn die Festsetzung der Zulage für die Zeit vor dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäftigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6 vorgelegen hat. § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden.

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Jur. Bezeichnung
BerlinFG
Pub. Bezeichnung
BerlinFG
Veröffentlicht
07.03.1950
Fundstellen
1950, 41: BGBl
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 5.12.2006 I 2748