BergMSdlgG

Gesetz über Bergmannssiedlungen

Das Vermögen, das zur Errichtung von Bergmannswohnungen auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbands vom 30. Dezember 1919 und seiner Bekanntmachungen vom 31. Dezember 1919 und vom 28. April 1920 (Reichsanzeiger für 1927 Nr. 145 und für 1920 Nr. 1 und 91) und der Bekanntmachung des Reichskohlenrats über die Entrichtung von Beiträgen für den Bergarbeiterwohnungsbau und die Verbilligung von Bergarbeiterlebensmitteln vom 31. März 1921 nebst Abänderungsbekanntmachungen vom 11. Mai, 28. Juni und 12. September 1921, vom 27. Februar, 30. August, 14. und 29. November 1922 und vom 27. Januar und 8. Februar 1923 (Reichsanzeiger für 1921 Nr. 76, 110, 150, 216; für 1922 Nr. 51, 195, 259, 272; für 1923 Nr. 25 und 35) aufgebracht worden ist (Bergmannssiedlungsvermögen), wird von den nachgenannten Treuhandstellen nach Maßgabe der "Bestimmungen des Reichsarbeitsministers über die Gewährung von Beihilfen aus Reichsmitteln zur Errichtung von Bergmannswohnungen" vom 21. Januar 1920 nebst Abänderungsbekanntmachungen vom 18. Mai 1920, 30. September 1920, 2. August 1922, 30. August 1923 und 4. Juli 1927 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1920 S. 65, 595 und 1478, 1922 S. 443, Reichsministerialblatt 1923 S. 923 und Reichsanzeiger 1927 Nr. 156) verwaltet. Das Bergmannssiedlungsvermögen ist Eigentum des Reichs.

(1) Treuhandstellen sind
a)
b)
c)
d)

e)
(weggefallen)
f)
die Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlenrevier Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Köln,
g)
h)

(2) Die Treuhandstellen verwalten das Bergmannssiedlungsvermögen als Treuhänder des Reichs. Sie können die zu diesem Vermögen gehörenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.

(1) Die Treuhandstellen haben zur Förderung des Gemeinwohls dafür zu sorgen, daß

a)
die Mittel des Bergmannssiedlungsvermögens nur zur Schaffung, Verwaltung und Erhaltung von Wohnungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues und für die Witwen von solchen Arbeitnehmern verwendet werden (Wohnungsberechtigte),
b)
die zu diesem Vermögen gehörenden und die mit Beihilfen aus Mitteln dieses Vermögens hergestellten Wohnungen nur von Wohnungsberechtigten bewohnt werden, in Ein- und Zweifamilienhäusern, die im Eigentum eines Bewohners stehen oder an einen Bewohner veräußert werden, jedoch nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes,
c)
die Benutzung einer Bergmannswohnung nicht von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei einem bestimmten Arbeitgeber abhängig gemacht wird,
d)

(2) Von den Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben a und b kann abgewichen werden, wenn in erreichbarer Nähe der Wohnungen keine Gelegenheit zur Beschäftigung im Kohlenbergbau besteht oder in besonders begründeten Einzelfällen, wenn dem Bergmannssiedlungsvermögen eine angemessene Entschädigung dafür zugeführt wird.

(3) Einem Wohnungsberechtigten steht gleich, wer wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder infolge Betriebsunfalls aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mußte oder nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung im Kohlenbergbau ohne sein Verschulden gegen seinen Willen ausgeschieden ist.

(4) Als wohnungsberechtigt ist auch eine Familie anzusehen, von der ein zum Hausstand gehöriges Familienglied als Arbeiter oder versicherungspflichtiger Angestellter im Kohlenbergbau beschäftigt ist.

Die Bergmannswohnungen unterliegen nicht der Hauszinssteuer oder anderen an deren Stelle tretenden Belastungen.

(1) Die Treuhandstellen unterstehen der Aufsicht des Reichs. Diese wird durch den Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister ausgeübt.

(2)

(3)

(1) Die zur Errichtung von Bergmannswohnungen und zur Verbilligung von Bergarbeiterlebensmitteln erfolgten Leistungen können nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß der im § 1 genannte Beschluß des Reichskohlenverbands oder eine der dort bezeichneten Bekanntmachungen rechtsunwirksam oder von einer unzuständigen Stelle erlassen oder auf die Kohlenmenge, die der Berechnung der Leistung zugrunde gelegt war, nicht anwendbar seien. Ebenso sind ausgeschlossen Schadenersatzforderungen, die auf einen dieser Gründe gestützt werden.

(2) Rückständige Leistungen der im Absatz 1 genannten Art können nicht mehr verlangt werden.

(3) Entschädigungsansprüche werden durch diese Vorschriften nicht begründet.

Der Reichsarbeitsminister kann zur Durchführung ... dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BergMSdlgG
Veröffentlicht
10.03.1930
Fundstellen
1930, 32: RGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.12.2007 I 2812