BergMSdlgG 2

Zweites Gesetz über Bergmannssiedlungen

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

1. Die Geschäftsanteile der Gesellschafter an den im Artikel I Nr. 2 unter a bis g aufgeführten Treuhandstellen gehen auf das Reich über; ... . Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt des Übergangs, bestimmt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister.

2.

Jur. Bezeichnung
BergMSdlgG 2
Veröffentlicht
02.05.1934
Fundstellen
1934, 354: RGBl I