BegleitG

Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.

Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
BegleitG
Pub. Bezeichnung
BegleitG
Veröffentlicht
17.12.1997
Fundstellen
1997, 3108: BGBl I