BEG§172DV 56

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2013 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)249 492 503 Euro,
in Berlin20 937 681 Euro,
insgesamt270 430 184 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)124 746 251 Euro,
in Berlin12 562 609 Euro,
insgesamt137 308 860 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
in Nordrhein-Westfalen35 225 109 Euro,
in Bayern25 245 750 Euro,
in Baden-Württemberg21 306 052 Euro,
in Niedersachsen15 627 189 Euro,
in Hessen12 113 598 Euro,
in Rheinland-Pfalz8 009 044 Euro,
in Schleswig-Holstein5 642 912 Euro,
im Saarland1 988 587 Euro,
in Hamburg3 507 288 Euro,
in Bremen1 315 144 Euro,
in Berlin3 140 652 Euro,
insgesamt133 121 325 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein-Westfalen21 962 356 Euro,
Bayern30 217 293 Euro,
Hessen13 314 346 Euro,
Rheinland-Pfalz71 612 693 Euro,
Berlin17 797 029 Euro,
insgesamt154 903 717 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden-Württemberg3 738 341 Euro,
Niedersachsen5 203 892 Euro,
Schleswig-Holstein4 892 061 Euro,
Saarland1 145 321 Euro,
Hamburg1 797 593 Euro,
Bremen817 649 Euro,
insgesamt17 594 857 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BEG§172DV 56
Veröffentlicht
13.10.2014
Fundstellen
2014, 1602: BGBl I