BEG§172DV 54

Vierundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2011 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)288 270 450 Euro,
in Berlin25 620 050 Euro,
insgesamt313 890 500 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)144 135 225 Euro,
in Berlin15 372 030 Euro,
insgesamt159 507 255 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
in Nordrhein-Westfalen40 994 916 Euro,
in Bayern28 908 734 Euro,
in Baden-Württemberg24 774 093 Euro,
in Niedersachsen18 196 023 Euro,
in Hessen13 984 323 Euro,
in Rheinland-Pfalz9 190 441 Euro,
in Schleswig-Holstein6 519 264 Euro,
im Saarland2 329 890 Euro,
in Hamburg4 126 209 Euro,
in Bremen1 516 345 Euro,
in Berlin3 843 007 Euro,
insgesamt154 383 245 Euro.

(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein-Westfalen24 780 861 Euro,
Bayern35 633 969 Euro,
Hessen14 550 170 Euro,
Rheinland-Pfalz82 226 285 Euro,
Berlin21 777 042 Euro,
insgesamt178 968 327 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden-Württemberg3 825 563 Euro,
Niedersachsen5 710 628 Euro,
Schleswig-Holstein5 561 994 Euro,
Saarland1 275 374 Euro,
Hamburg2 099 069 Euro,
Bremen988 444 Euro,
insgesamt19 461 072 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BEG§172DV 54
Veröffentlicht
26.10.2012
Fundstellen
2012, 2276: BGBl I