BEG§172DV 50

Fünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2007 betragen — jeweils gerundet —:

in den Ländern (außer Berlin)358 980 632 Euro,
in Berlin 34 838 694 Euro,
insgesamt393 819 326 Euro..

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt — jeweils gerundet —:

in den Ländern (außer Berlin)179 490 316 Euro,
in Berlin 20 903 216 Euro,
insgesamt200 393 532 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen — jeweils gerundet —:

in Nordrhein-Westfalen51 598 906 Euro,
in Bayern35 860 513 Euro,
in Baden-Württemberg30 813 877 Euro,
in Niedersachsen22 862 267 Euro,
in Hessen17 399 762 Euro,
in Rheinland-Pfalz11 600 140 Euro,
in Schleswig-Holstein8 128 732 Euro,
im Saarland2 975 547 Euro,
in Hamburg5 060 452 Euro,
in Bremen1 899 794 Euro,
in Berlin  5 225 804 Euro,
insgesamt193 425 794 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge — jeweils gerundet —:

an Nordrhein-Westfalen32 661 000 Euro,
an Bayern45 117 786 Euro,
an Hessen17 883 395 Euro,
an Rheinland-Pfalz99 022 413 Euro,
an Berlin 29 612 890 Euro,
insgesamt224 297 484 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab — jeweils gerundet —:

Baden-Württemberg5 071 880 Euro,
Niedersachsen6 866 288 Euro,
Schleswig-Holstein6 798 228 Euro,
Saarland1 522 459 Euro,
Hamburg2 559 215 Euro,
Bremen 1 085 881 Euro,
insgesamt23 903 951 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BEG§172DV 50
Veröffentlicht
12.11.2008
Fundstellen
2008, 2214: BGBl I