BedGgstV

Bedarfsgegenständeverordnung

Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),

-
auf Grund des § 5 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,
-
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,
-
auf Grund des § 31 Abs. 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie
-
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 Buchstabe b und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Lebensmittelbedarfsgegenstände:
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches;
2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte
a)
unbeschichtete Zellglasfolien,
b)
beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Cellulose gewonnenen Beschichtung oder
c)
beschichtete Zellglasfolien mit einer Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1; L 278 vom 25.10.2011, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
jeweils hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen worden ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten; ausgenommen sind Kunstdärme aus regenerierter Cellulose;
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
3b.
(weggefallen)
3c.
(weggefallen)
4.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;
5.
Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:
a)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
b)
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen und
die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder Vinylchloridkopolymerisaten hergestellt sind;
6.
Babyartikel:
jedes Produkt, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern oder ihrer hygienischen Versorgung zu dienen.

Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.

(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(1a) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als

1.
Monomere oder andere Ausgangsstoffe,
2.
Additive außer Farbmittel,
3.
Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel sowie
4.
durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle
nur die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der Beschränkungen und Spezifikationen nach Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10 und Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung verwendet werden. Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dürfen neben den nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zugelassenen Zusatzstoffen als Additive auch die in Anlage 13 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 13 Spalte 4 genannten Beschränkungen verwendet werden, sofern Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht.

Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
3.
in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
4.
in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit die Beschichtung aus Kunststoff im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c besteht.

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.

(1) (weggefallen)

(1a) (weggefallen)

(1b) (weggefallen)

(1c) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.

(1d) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.

In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

(1) (weggefallen)

(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebensmitteln verwendet werden sollen.

(2) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend. Die Erklärung muss vom Hersteller oder, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, dem in der Europäischen Union ansässigen Einführer ausgestellt sein und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Herstellers und, sofern dieser nicht in der Europäischen Union ansässig ist, auch des Einführers,
2.
Identität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Keramik,
3.
Datum der Erstellung der Erklärung.
Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält. Diese Nachweise müssen mindestens die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel.

(3) Die in Anlage 9 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucherinnen oder Verbraucher nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

(4) Wer Bedarfsgegenstände in Verkehr bringt, hat die Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in deutscher Sprache anzubringen.

(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden.

(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für

1.
gebrauchte Schuhe,
2.
Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,
3.
Spielzeugschuhe.
Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.

(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils

1.
der Fläche des Obermaterials,
2.
der Fläche von Futter und Decksohle und
3.
des Volumens der Laufsohle
ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.

(1) § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen mit der Maßgabe, dass an die Stelle

1.
des Verbotes des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
2.
des Verbotes des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
tritt.

(2) Sendungen von Lebensmittelbedarfsgegenständen nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China oder die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 eingeführt werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der benannten spezifischen Orte der ersten Einführung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 im Bundesanzeiger und nachrichtlich auf seiner Internetseite bekannt.

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

(2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie
a)
andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder
b)
in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen
verwendet,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Stoff verwendet oder
4.
entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.

(2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder
b)
entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder
2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.

(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.

(4) Wer eine in Absatz 3 oder 3a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 10 Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
4.
entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,
5.
entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder
6.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
b)
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt oder
c)
als Unternehmer entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
2.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75), die durch die Verordnung (EG) Nr. 282/2008 (ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9) geändert worden ist, verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang Buchstabe A nicht sicherstellt, dass die Fertigungsverfahren für die in Artikel 1 genannten Materialien und Gegenstände in Übereinstimmung mit den dort genannten ausführlichen Regeln für die gute Herstellungspraxis durchgeführt werden,
b)
entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
c)
entgegen Artikel 7 Absatz 3 die Dokumentation den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder
3.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder
b)
entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt.

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.

(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Februar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 20. Juli 2005 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 28. Januar 2006 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, bei deren Herstellung der Stoff Azodicarbonamid (PM/REF-Nr. 36640) verwendet worden ist und die bis zum 1. August 2005 in Kontakt mit Lebensmitteln gekommen sind, dürfen auch nach dem 1. August 2005 in den Verkehr gebracht werden, wenn der Tag der Abfüllung auf ihnen angegeben ist. Für Verschlüsse, die für in Enghalsglasflaschen abgefüllte kohlensäurehaltige Getränke verwendet werden, gilt abweichend von Satz 1 das Datum 1. Dezember 2005. Der Tag der Abfüllung nach Satz 1 kann durch eine andere Angabe ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des Tages der Abfüllung ermöglicht. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat auf Nachfrage das Datum der Abfüllung den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(6) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 9. Juni 2006 geltenden Fassung entsprechen und die bis zum Ablauf des 19. Mai 2007 hergestellt oder in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(7) (weggefallen)

(8) PVC-Dichtungsmaterial, das

1.
epoxidiertes Sojabohnenöl (PM/REF-Nr. 88640) enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Beikost verwendet wird, die vor dem 7. Dezember 2006 abgefüllt worden sind, und
2.
den Anforderungen nach Anlage 3 Abschnitt 2 Teil A in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung entspricht,
kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, soweit das Abfülldatum auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand angebracht ist. Das Abfülldatum kann vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes durch eine andere Angabe ersetzt werden, soweit diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Anordnung der zuständigen Behörde ist ihr vom Verwender des Lebensmittelbedarfsgegenstandes das Abfülldatum bekannt zu geben.

(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden:

1.
Deckel, die eine Dichtung enthalten und die hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummer 36640 nicht dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen und
2.
Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phthalate enthalten und hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifikationen für die PM/Ref-Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und 75105 dieser Verordnung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen.

(10) Bedarfsgegenstände nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstabe b, die vor dem 8. Juli 2008 hergestellt oder eingeführt worden sind und den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(11) Bedarfsgegenstände nach Anlage 7 Nr. 2, die nicht den dort genannten Warnhinweis tragen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. August 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(12) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. September 2009 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 13 noch bis zum 6. März 2010 hergestellt oder eingeführt und auch nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 ist § 4 Absatz 3 für die Herstellung oder Einfuhr der dort bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenstände bereits ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden; Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 4 Absatz 3b entsprechen, dürfen auch nach dem dort genannten Datum noch in den Verkehr gebracht werden.

(13) Absatz 12 Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Herstellung der genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände der Stoff 2,4,4'-Trichlor-2'-hydroxydiphenylether (PM/REF-Nr. 93930) verwendet worden ist. Lebensmittelbedarfsgegenstände nach Satz 1 dürfen noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden.

(14) Trinkflaschen aus Kunststoff, die für Säuglinge bestimmt sind und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 11. Februar 2011 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2011 hergestellt und bis zum 31. Mai 2011 eingeführt und in den Verkehr gebracht werden.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 10 - 11;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerbotene Stoffe
123
1.NiespulverPulver aus der Panamarinde (Quillaja saponaria), ihre Saponine und deren Derivate Pulver aus der Wurzel der Christ-, Weihnachtsrose (Helleborus niger)
- schwarzer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des Bärenfußes (Helleborus viridis)
- grüner Nieswurz Pulver aus der Wurzel des weißen Germers (Veratrum album)
- weißer Nieswurz Pulver aus der Wurzel des schwarzen Germers (Veratrum nigrum)
- schwarzer Nieswurz Holzstaub Benzidin und seine Derivate o-Nitrobenzaldehyd
2.StinkbombenAmmoniumsulfid und Ammoniumhydrogensulfid Ammoniumpolysulfide
3.TränengasFlüchtige Ester der Bromessigsäure:
Methylbromacetat
Ethylbromacetat
Propylbromacetat
Butylbromacetat
4.Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die unter Verwendung von Textilien hergestellt sind, ausgenommen Schutzkleidung, sowie für entsprechend hergestellte Spieltiere und PuppenTri-(2,3-dibrompropyl)-phosphat (TRIS)
Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA)
Polybromierte Biphenyle (PBB)
5.ScherzspieleFlüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind
6.(weggefallen) 
7.Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen können, insbesondere:
1.
Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
2.
Schuhe, Handschuhe, Uhrarmbänder, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
3.
Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,
4.
für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe
Azofarbstoffe, die bei Anwendung der in Anlage 10 Nr. 7 angegebenen Methode durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der nachfolgenden Amine in nachweisbaren Mengen freisetzen. Die Verwendung von Azofarbstoffen gilt als nachgewiesen bei Freisetzungsraten je Aminkomponente von mehr als 30 mg in einem Kilogramm Fertigerzeugnis oder gefärbten Teilen davon.
StoffnameCAS-NummerIndex-NummerEG-Nummer
Biphenyl-4-ylamin
4-Aminobiphenyl
Xenylamin
92-67-1612-072-00-6202-177-1
Benzidin92-87-5612-042-00-2202-199-1
4-Chlor-o-toluidin95-69-2 202-441-6
2-Naphthylamin91-59-8612-022-00-3202-080-4
o-Aminoazotoluol
4-Amino-2',3-dimethylazobenzol
4-o-Tolylazo-o-toluidin
97-56-3611-006-00-3202-591-2
5-Nitro-o-toluidin
2-Amino-4-nitrotoluol
99-55-8 202-765-8
4-Chloranilin106-47-8612-137-00-9203-401-0
4-Methoxy-m-phenylendiamin
2,4-Diaminoanisol
615-05-4 210-406-1
4,4'-Methylendianilin
4,4'-Diaminodiphenylmethan
101-77-9612-051-00-1202-974-4
3,3'-Dichlorbenzidin
3,3'-Dichlorbiphenyl-
4,4'-ylendiaminen
91-94-1612-068-00-4202-109-0
3,3'-Dimethoxybenzidin
o-Dianisidin
119-90-4612-036-00-X204-355-4
3,3'-Dimethylbenzidin
4,4'-Bi-o-Toluidin
119-93-7612-041-00-7204-358-0
4,4'-Methylendi-o-toluidin
3,3'-Dimethyl-4,4'diaminodiphenylmethan
838-88-0612-085-00-7212-658-8
6-Methoxy-m-toluidin
p-Cresidin
120-71-8 204-419-1
4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin)
2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin
101-14-4612-078-00-9202-918-9
4,4'-Oxydianilin101-80-4 202-977-0
4,4'-Thiodianilin139-65-1 205-370-9
o-Toluidin 2-Aminotoluol
2-Aminotoluol
95-53-4612-091-00-X202-429-0
4-Methyl-m-phenylendiamin
2,4-Toluylendiamin
95-80-7612-099-00-3202-453-1
2,4,5-Trimethylanilin137-17-7 205-282-0
o-Anisidin
2-Methoxyanilin
90-04-0612-035-00-4201-963-1
4-Amino-azobenzol60-09-3611-008-00-4200-453-6
8.
a)
Spielzeug und Babyartikel
Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diesen Stoff betreffen):
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS-Nr. 117-81-7
EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP)
CAS-Nr. 84-74-2
EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP)
CAS-Nr. 85-68-7
EINECS-Nr. 201-622-7;
b)
Spielzeug und Babyartikel, die von Kindern in den Mund genommen werden können
Di-isononylphthalat (DINP)
CAS-Nrn. 28553-12-0 und 68515-48-0
EINECS-Nrn. 249-079-5 und 271-090-9
Di-isodecylphthalat (DIDP)
CAS-Nrn. 26761-40-0 und 68515-49-1
EINECS-Nrn. 247-977-1 und 271-091-4
Di-n-octylphthalat (DNOP)
CAS-Nr. 117-84-0
EINECS-Nr. 204-214-7
Zu a) und b):
Phthalate gelten als nicht verwendet, sofern ihre Konzentration im weichmacherhaltigen Material des Endproduktes insgesamt 0,1% nicht übersteigt.
9.Materialien und Gegenstände aus Kunststoff im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung2,4,4´-Trichlor-2´-hydroxydiphenylether
CAS-Nr.
0003380-34-5
PEM/REF-Nr. 93930
10.(weggefallen)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 12 - 21;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A
Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung
Stoff 1)VerwendungsbeschränkungHöchstmengenReinheitsanforderungen
1234
*P 1.Regenerierte CelluloseDer Anteil in der Folie muß mindestens 72% 2) betragen.  
2.Zusatzstoffe   
2.1Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% 2) 
-Bis(2-hydroxyethyl) ether (Diethylenglykol)  ) Nur für zu
) beschichtendes
) Zellglas und für
) die Verpackung
) von nicht feuchten
) Lebensmitteln, d.
) h. die kein
) physikalisch freies
) Wasser an der
) Oberfläche haben
-Ethandiol (Monoethylenglykol)  ) Auf das
) Lebensmittel, das
) mit der Folie
) in Berührung kommt,
) dürfen Mono- und
) Diethylenglykol
) insgesamt zu
) höchstens 30 mg/kg
) Lebensmittel
) übergehen.
-1,3-Butandiol   
-Glycerin   
-1,2-Propandiol (1,2-Propylenglykol)   
-Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)  Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1.200
-1,2-Polypropylenoxid

(1,2-Polypropylenglykol)
  Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-%
-Sorbit   
-Tetraethylenglykol   
-Triethylenglykol   
-Harnstoff   
2.2Andere Stoffe Nicht mehr als insgesamt1% 2) 
 Erste Gruppe Der Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/qdm nicht überschreiten. 
-Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
-Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
-Benzoesäure und ihr Natriumsalz   
-Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
-geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze   
-Citronensäure, d,l-Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze   
-Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
-Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid   
-Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl   
-Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert   
-Amylose   
-Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid   
-Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C(tief)8 - C(tief)20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure   
-Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C(tief)8 - C(tief)20   
-Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C(tief)8 - C(tief)20   
-Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl) ether und/oder Triethylenglykol   
-Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums   
-Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)  Mittleres Molekulargewicht zwischen 1.200 und 4.000
-Natriumpropionat   
 Zweite Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/qdm und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/qdm enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. 
-Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)benzolsulfonat, Natriumsalz   
-Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz   
-Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)sulfat, Natriumsalz   
-Alkyl-(C(tief)8 - C(tief)18)sulfonat, Natriumsalz   
-Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz   
-Distearat des Dihydroxydiethylentriaminmonoacetat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/qdm enthalten. 
-Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats   
-N,N'-Distearoyldiaminoethan (N,N'-Distearoylethylendiamin) und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan (N,N'-Dipalmitoylethylendiamin) und N,N'-Dioleyldiaminoethan (N,N'-Dioleylethylendiamin)   
-2-Heptadecyl-4,4-bis-(Methylenstearat)-oxazolin   
-Polyethylenaminostearamidethylsulfat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/qdm enthalten. 
 Dritte Gruppe - Verankerungsmittel Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/qdm enthalten. 
-Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert:
Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2-hydroxyethyl)-amin, 3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'-Diaminodibutylamin
 Freier Formaldehyd:
Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten. Freies Melamin:
Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/qdm enthalten.
 
-Kondensationsprodukte aus Melamin-Harnstoff-Formaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)-amin Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm(hoch)2 enthalten. 
-Kationische vernetzte Polyalkylenamine   
  
a)
Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin
b)
Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
c)
Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak
d)
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin
e)
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrazinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
   
-Polyethylenamine und Polyethylenimine Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,75 mg/qdm enthalten. 
-Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Ethanol, Butanol, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiethylamin, 3,3'-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, Aminomethylsulfonsäure Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/qdm enthalten. 
 Vierte Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von diesen Stoffen und Stoffgruppen insgesamt höchstens 0,01 mg/qdm enthalten. 
-Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid   
-Laurylsulfat des Monoethanolamins   
 
Teil B
Beschichtete Zellglasfolie
StoffVerwendungsbeschränkungHöchstmengenReinheitsanforderungen
1234
A.In Teil A aufgeführte StoffeSiehe Teil ASiehe Teil ASiehe Teil A
B.Lacke   
 1.Polymere   
 -Ethyl-, Hydroxyethyl-, Hydroxypropyl- und Methylether der Cellulose   
 -Cellulosenitrat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 20 mg/qdm enthalten.Der Stickstoffgehalt liegt zwischen 10,8% und 12,2%.
 2.HarzeNur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sindDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 12,5 mg/qdm enthalten. 
 -Kasein   
 -Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C(tief)2 - C(tief)6- Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole   
 -Kolophonium und/oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenolformaldehyd verestert mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C(tief)2 - C(tief)6- Alkoholen oder deren Mischungen   
 -Ester des Bis-(2-hydroxyethyl)-ethers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid   
 -Gelatine (Lebensmittelqualität)   
 -Rizinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure   
 -Poly-ß-pinen (Terpenharze)   
 -Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)   
 3.Weichmacher Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 6 mg/qdm enthalten. 
 -Acetyltributylcitrat   
 -Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)citrat   
 -Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat   
 -Di-n-hexylazelat   
 -Dicyclohexylphthalat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 4 mg/dm2 enthalten. 
 -Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)-phosphat darf nicht überschreiten:
a)
2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder
b)
0,4 mg/dm2 in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.
 
 -Glycerinmonoacetat (Monoacetin)   
 -Glycerindiacetat (Diacetin)   
 -Glycerintriacetat (Triacetin)   
 -Dibutylsebacat   
 -Di-n-butyl- und Di-iso-butyltartrat   
 4.Andere Zusatzstoffe In der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm2 Berührungsfläche mit den Lebensmitteln 
 4.1Zusatzstoffe, die in Teil A aufgeführt sindSeihe Teil ADie gleichen Höchstmengen wie in Teil A (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung insgesamt)Siehe Teil A
 4.2Spezielle Stoffe für Lacke Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 2 mg/qdm des Lackes enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. 
 -1-Hexadecanol und 1-Octadecanol   
 -Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette von C(tief)8 - C(tief)20 und Rizinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen   
 -Montanwachs, Montansäuren C(tief)26 - C(tief)32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze enthaltend   
 -Carnaubawachs   
 -Bienenwachs   
 -Espartowachs   
 -Candelillawachs   
 -Dimethylpolysiloxan Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 1 mg/qdm des Lackes enthalten. 
 -Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%)   
 -Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse   
 -Pentaerythrittetrastearat   
 -Mono- und bis-(octadecyldiethylenoxid)-phosphat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,2 mg/qdm des Lackes enthalten. 
 -Aliphatische Säuren (C(tief)8 - C(tief)20) verestert mit Mono- und/oder bis(2-hydroxyethyl)-amin   
 -2- und 3-tertbutyl-4-hydroxyanisol (Buthylhydroxyanisol, BHA) Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten. 
 -2,6-Di-tertbutyl-4-methylphenol (Butylhydroxytoluol, BHT) Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten. 
 -Di-n-octylzinn-bis-(2-ethylhexyl)-maleat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/qdm des Lackes enthalten. 
 5.Lösemittel Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,6 mg/qdm des Lackes enthalten. 
-Butylacetat   
-Ethylacetat   
-Isobutylacetat   
-Isopropylacetat   
-Propylacetat   
-Aceton   
-Butylalkohol   
-Ethylalkohol   
-Isobutylalkohol   
-Isopropylalkohol   
-Propylalkohol   
-Cyclohexan   
-Ethylenglykolmonobutylether   
-Ethylenglykolmonobutylether-acetat   
-Methylethylketon   
-Methylisobutylketon   
-Tetrahydrofuran   
-Toluol Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,06 mg/dm2 des Lackes enthalten.*PE
1)
Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
2)
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 31;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandVerfahren
1.
a)
Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi
b)
Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird
Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfsgegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind.
2.Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie LederspielwarenVerfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist.

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 31;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisatenmonomeres Vinylchlorid1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand
2.Spielwarenfrei verfügbares Benzol5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren
3.Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von LebensmittelnPentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol0,05 Milligramm je Kilogramm Holz
4.Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk
a)
N-Nitrosamine
b)
in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe
a)
0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon
b)
1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon
 

Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd.Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
1234
1.Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommenNickel und seine Verbindungen0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
2.Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungNickel und seine VerbindungenWie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung
3.Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werdenNickel und seine VerbindungenWeniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 32;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.BedarfsgegenstandHöchstmenge
123
1.(weggefallen)
2.Lebensmittelbedarfs-gegenstände aus Keramik:Blei *1)Cadmium *1)
-Nicht füllbare Gegenstände; Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm0,8 mg/qdm0,07 mg/qdm
-Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm4,0 mg/l0,3 mg/l
-Koch- und Backgeräte; Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen1,5 mg/l0,1 mg/l


*1) Wird bei einem Prüfgegenstand die Höchstmenge um nicht mehr als 50% überschritten, so gilt diese gleichwohl als eingehalten, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur gleichen Keramikgegenständen die Höchstmenge im arithmetischen Mittel nicht überschritten wird und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50% festgestellt wird.

Besteht ein Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Keramik aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Höchstmenge der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so festgestellten Werte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. 1998, 32; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.ErzeugnisWarnhinweisStelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist
1234
1.Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen"Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fernhalten!"Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en)
2.Luftballons„Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen.
3.(weggefallen)  

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 33;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lfd. Nr.ErzeugnisKennzeichnungStellen, an denen oder auf denen die Kennzeichnung anzubringen ist
1234
1.(weggefallen)  
2.Textilien mit einem Massengehalt von mehr als 0,15 vom Hundert an freiem Formaldehyd, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch mit der Haut in Berührung kommen und mit einer Ausrüstung versehen sind"Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet
3.Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 vom Hundert Formaldehyd"Enthält Formaldehyd."Bedarfsgegenstand oder Verpackung oder Etikett, das sich auf dem Bedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 34 - 35;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Lfd. Nr.UntersuchungVerfahren
123
1.(weggefallen)
2.Bestimmung der Höchstmengen von Blei und Cadmium, die von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik auf Lebensmittel übergehen dürfenGrundregeln und Analysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12), geändert durch die Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 (ABl. EU Nr. L 110 S. 36), genannt sind.
3.Bestimmung des Vinylchloridgehaltes bei Bedarfsgegenständen aus VinylchloridpolymerisatenAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches 1) unter der Gliederungsnummer B 80.32-1 (EG), Stand November 1981, veröffentlicht ist
4.(weggefallen)
5a.Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit bei Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 1 bis 3 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 6 (DIN EN 1811), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist
5b.Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Beschichtungen versehenen Bedarfsgegenständen im Sinne der Anlage 5a Nr. 2 dieser VerordnungAnalysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer B 82.02 - 7 (DIN EN 12 472), Stand Oktober 1999, veröffentlicht ist
6.Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhigungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren oder Gummi, Spielzeug und Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk in eine TestlösungAnalysenmethode, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi (ABl. EG Nr. L 93 S. 37) genannt ist, oder eine andere validierte Methode, mit der mindestens die folgenden Mengen bestimmt werden können: - 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitrosamine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Materialproben), - 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elastomer- oder Gummiteile der Materialproben)
7.Nachweis der Verwendung verbotener AzofarbstoffeAnalysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt ist.
8.Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI)Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand 2008-10, veröffentlicht ist.
 

1)
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2)
(weggefallen)
3)
(weggefallen)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 35 - 36;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.
Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:
Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden.
2.
Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:
  PiktogrammSchriftliche Angaben
1234
a)Obermaterial Äußerer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist...Obermaterial
bFutter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuhwerkes ausmachen...Futter und Decksohle
cLaufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisse, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist...Laufsohle
3.
Begriffsbestimmung der Materialien von Schuhbestandteilen mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:

  PiktogrammSchriftliche Angaben
1234
a)Leder

Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck "Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind.
...Leder

Beschichtetes Leder

Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist
...
Beschichtetes Leder
b)Natürliche und synthetische Textilien

Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen.
...Textil
c)Sonstiges Material...Sonstiges Material

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3135 - 3137;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

PM/REF-Nr.CAS-Nr.BezeichnungBeschränkungen
1234
31335(weggefallen)
31336(weggefallen)
31348(weggefallen)
33535(weggefallen)
38550(weggefallen)
40155(weggefallen)
40619(weggefallen)
40620(weggefallen)
40815(weggefallen)
53245(weggefallen)
62215(weggefallen)
66763(weggefallen)
68119(weggefallen)
72141(weggefallen)
76807(weggefallen)
77708(weggefallen)
80077(weggefallen)
80480(weggefallen)
80510(weggefallen)
8643020 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet auf 80 % (w/w) Titandioxid
86432Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Calcium-Phosphat-Borat)
Nur zur Verwendung in Polyolefinen.
86432/20Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Phosphat-Silikat), Silbergehalt weniger als 2 %
86432/40Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Aluminium-Natrium-Phosphat-Silikat-Borat), Silbergehalt weniger als 0,5 %
86432/60Silberhaltiges Glas (Silber-Magne-
sium-Natrium-Phosphat), Silber-
gehalt weniger als 3 %
86434Silber-Natriumhydrogen-Zirconium-Phosphat
86437Silber Zeolith A (Silber-Zink-
Natrium-Ammonium-Aluminosilikat), Silbergehalt 2–5 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C, Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter 2 Stunden.
86437/50Silber-Zink-Aluminium-Bor-
Phosphat-Glas, gemischt
mit 5–20 % Bariumsulfat,
Silbergehalt 0,35–0,6 %
Nur zur Verwendung
a) in Polyolefinen bis zu 40 °C, Kontaktzeit unter 1 Tag,
b) in Polyalkylterephthalaten bis
zu 99 °C, Kontaktzeit unter
2 Stunden.
86438Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Aluminosilikat-Calcium-
metaphosphat), Silbergehalt 1–1,6 %
86438/50Silber-Zink Zeolith A (Silber-Zink-Natrium-Magnesium-Aluminosilikat-Calciumphosphat), Silbergehalt 0,34–0,54 %
91530(weggefallen)
91815(weggefallen)
92200(weggefallen)
92470(weggefallen)
93450(weggefallen)
93485(weggefallen)
94000(weggefallen)
94425(weggefallen)
94985(weggefallen)
Jur. Bezeichnung
BedGgstV
Veröffentlicht
10.04.1992
Fundstellen
1992, 866: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 15.2.2016 I 198