BeamtVG§31DV

Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)

Auf Grund des § 31 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BeamtVG§31DV
Veröffentlicht
20.06.1977
Fundstellen
1977, 1004: BGBl I