BeamtHaftBELBek

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
BeamtHaftBELBek
Veröffentlicht
27.02.1959
Fundstellen
1959, 88: BGBl I