BDO§35DeutschePostbankAGAnO

Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Postbank AG

Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird angeordnet:
Die Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung wird den Leiterinnen/den Leitern der Postbank Niederlassungen für die ihnen unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) übertragen.
Wir behalten uns vor, diese Befugnis im Einzelfall wieder an uns zu ziehen.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Eintragung der Deutschen Postbank AG in das Handelsregister in Kraft.

Deutsche Postbank AG

Jur. Bezeichnung
BDO§35DeutschePostbankAGAnO
Veröffentlicht
07.04.1995
Fundstellen
1995, 741: BGBl I
Standangaben
Sonst: Die AnO tritt gem. Abschn. II am Tage nach der Eintragung der Deutschen Postbank AG in das Handelsregister in Kraft; diese ist am 2.1.1995 erfolgt*.