BDGBMinGAnO

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung

Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind - jeweils für die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten - außer der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung

1.
die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
2.
die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,
3.
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
4.
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts,
5.
die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,
6.
die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und
7.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.

Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.

Die Befugnis, Widerspruchsbescheide nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g zu erlassen, wird gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

Ich behalte mir in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen nach den Abschnitten II bis V dieser Anordnung vor.

Die Bundesministerin für Gesundheit

Jur. Bezeichnung
BDGBMinGAnO
Veröffentlicht
29.04.2002
Fundstellen
2002, 1541: BGBl I
Standangaben
Aufh: AnO aufgeh. durch Abschn. V Nr. 2 AnO v. 28.2.2006 I 525 mWv 16.3.2006, soweit darin Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes getroffen werden.
Stand: Geändert durch Abschn. I AnO v. 24.2.2003 I 305