BDBOS-KostV

BDBOS-Kostenverordnung

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Auf Grund des § 15b Absatz 2 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) erhebt für die in § 15a des BDBOS-Gesetzes genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Für Amtshandlungen nach § 15a Absatz 1 des BDBOS-Gesetzes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, können Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 999)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote


Gebühren-
nummer
Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr in Euro
1Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS234
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
2Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS263
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
3Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS170
zuzüglich 2,37
pro Leistungsmerkmal
4Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung eines Endgerätes durch die BDBOS198
zuzüglich 11,82
pro Leistungsmerkmal und zuzüglich
42,54 pro Testfall
5Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle ohne Überprüfung durch die BDBOS328
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
6Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für eine Funkleitstelle mit Überprüfung durch die BDBOS384
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
7Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) ohne Überprüfung durch die BDBOS263
zuzüglich 76
pro Änderungsfallgruppe
zuzüglich 4,73
pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
8Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 2 des BDBOS-Gesetzes für ein sonstiges Endgerät (außer Funkleitstellen) mit Überprüfung durch die BDBOS320
zuzüglich 113
pro Änderungsfallgruppe
und zuzüglich
42,54 pro Testfall
9Entscheidung über die angezeigte Änderung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 des BDBOS-Gesetzes70
10Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte im Digitalfunk BOS nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes121
Jur. Bezeichnung
BDBOS-KostV
Pub. Bezeichnung
BDBOS-KostV
Veröffentlicht
27.04.2012
Fundstellen
2012, 998: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2019
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 3 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2016, Art. 3 Abs. 3 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2016