BBiG2005§73AnO

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes

Auf Grund des § 73 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern

das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für das Sekretariat des Bundesrates.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BBiG2005§73AnO
Veröffentlicht
26.04.2005
Fundstellen
2005, 1695: BGBl I