BBesG§26Abs4Nr2VÄndV 2

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Die Zahl der Stellen, die sich für die einzelnen Fallgruppen des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in der jeweils höchsten Besoldungsgruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in dieser Verordnung bestimmten Bewertungsmerkmale nicht überschritten werden.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BBesG§26Abs4Nr2VÄndV 2
Veröffentlicht
03.07.1986
Fundstellen
1986, 993: BGBl I