§ 137 Übergangsregelung - BBergG
Bundesberggesetz
Übergangsregelung BBergG - Übergangsregelung
(1) Die Zuständigkeit der Länder im Bereich des Festlandsockels richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. Eine Feldes- oder Förderabgabe ist an das Land zu entrichten, an dessen Küstengewässer das Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums im Bereich des Festlandsockels angrenzt; die Zuordnung eines Feldes zum Gebiet des Landes bestimmt sich nach dem Äquidistanzprinzip.
(2) Die endgültige Regelung der Rechte am Festlandsockel einschließlich einer Regelung über die Zuweisung der Feldes- und Förderabgabe bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- BBergG
- Pub. Abkürzung
- BBergG
- Langtitel
- Bundesberggesetz
- Veröffentlicht
- 13.08.1980
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.11.2016 I 2749
- Fundstellen
- 1980, 1310: BGBl I