BAPostSa

Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)

Die Anstalt führt den Namen "Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost". Sie hat ihren Sitz in Bonn.

(1) Ausschließliche und unmittelbare Aufgabe der Anstalt ist es, für die Bundesrepublik Deutschland die sich aus dem Bundesanstalt Post-Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gegenüber den aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften wahrzunehmen. Die Anstalt verwaltet die Bundesbeteiligungen an diesen Aktiengesellschaften und nimmt darüber hinaus die in Abschnitt VII genannten Aufgaben in bezug auf die Unternehmen wahr. (2) Die Anstalt ist berechtigt, alle zur Durchführung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Geschäfte zu betreiben.

(3) Die Anstalt nimmt am operativen Geschäft der Aktiengesellschaften nicht teil. Der Abschluß von Beherrschungsverträgen mit den Aktiengesellschaften ist der Anstalt untersagt.

Die Anstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Als solche kann sie in eigenem Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, handeln, klagen und verklagt werden. Klagen zwischen dem Bund und der Anstalt hinsichtlich fachaufsichtlicher Maßnahmen sind ausgeschlossen.

(1) Die Anstalt ist der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträgerin unterstellt. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation.

(2) Die Wirtschaftsführung der Anstalt unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(1) Organe der Anstalt sind:

1.
der Vorstand;
2.
der Verwaltungsrat.

(2) Die Organe besitzen die ihnen durch das Bundesanstalt Post-Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.

(1) Die Anstalt wird nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Organe vertreten.

(2) Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie von zwei Mitgliedern des zuständigen Organs gemeinschaftlich oder von einem Organmitglied gemeinschaftlich mit einem durch das zuständige Organ bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.

(3) Ist eine Erklärung einem Organ der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied dieses Organs.

(1) Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammen.

(2) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Post und Telekommunikation erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist. Eine Mitgliedschaft im Vorstand einer der drei Aktiengesellschaften ist ausgeschlossen.

(1) Der Vorsitzende und das weitere Mitglied des Vorstands werden vom Bundesminister für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Verwaltungsrat und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Bestellung und Abberufung werden mit Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(3) Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen.

(1) Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, werden durch Anstellungsverträge geregelt, die der Bundesminister für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Mitgliedern schließt.

(1) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand erläßt nach Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat eine Allgemeine Geschäftsordnung für die Anstalt.

(1) Aufgabe des Vorstands ist es, die Geschäfte der Anstalt zu führen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den Maßgaben des Bundesanstalt Post-Gesetzes, den weiteren Bestimmungen dieser Satzung, der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Anstalt und der Geschäftsordnung des Vorstands.

(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenfeldern regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind für die ordnungsgemäße Durchführung der dem Vorstand obliegenden Aufgaben und für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats gemeinsam verantwortlich. Sie haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen.

(4) Ein Mitglied hat insbesondere die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VI, das andere Mitglied die Aufgaben der Anstalt nach Abschnitt VII wahrzunehmen.

(5) Dem Vorstand obliegt auch die Wirtschaftsführung der Anstalt. Er ist insbesondere zuständig für:

1.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
2.
die Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht,
3.
die Erstellung des Geschäftsberichts,
4.
den Abschluß von Tarifverträgen für die Beschäftigten der Anstalt.

(1) Der Vorstand ist der Aufsichtsbehörde und dem Verwaltungsrat berichtspflichtig. Er erstattet seine Berichte in regelmäßigen, mindestens vierteljährlichen Abständen. Außerdem ist der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus sonstigem wichtigen Anlaß zu berichten.

(2) Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat in allen Fragen der Geschäftsführung auskunftspflichtig nach Maßgabe des § 22 Abs. 2.

(3) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat die seiner Beschlußfassung unterliegenden Geschäfte vorzulegen. Die Vorlagen sind dem Verwaltungsrat spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin in ausreichender Stückzahl zuzuleiten.

(4) Der Vorstand hat unverzüglich

1.
der Aufsichtsbehörde
a)
Beschlußvorlagen an den Verwaltungsrat zuzuleiten,
b)
Entscheidungen des Verwaltungsrats vorzulegen,
2.
dem Verwaltungsrat Beschlußvorlagen an die Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

Der Vorstand soll Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt eine Übereinstimmung nicht zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die nur einen Vorstandsbereich betreffen, gibt die Stimme des zuständigen Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

(1) Der Vorstand nimmt seine Geschäfte grundsätzlich selbst wahr.

(2) In Abweichung von Absatz 1 darf die mit der Einführung der Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt erforderliche Geschäftsbesorgung vertraglich auf Dritte übertragen werden. Der Vorstand hat hierzu zuvor die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Ihm gehören an:

1.
ein Vorsitzender;
2.
ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen;
3.
ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern;
4.
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie;
5.
je ein Vertreter der Aktiengesellschaften;
6.
je ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch die Aufsichtsbehörde benannt. Die Benennung der übrigen Mitglieder erfolgt durch die entsendenden Organisationsträger beziehungsweise Interessenvertretungen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Gewähr für eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bieten.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Aufsichtsbehörde bestellt und abberufen. Sie werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde auf ihre Mitgliedschaft verzichten.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde nach Mitteilung durch den Benennungsberechtigten feststellt, daß die Voraussetzungen der Bestellung entfallen sind.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus den öffentlichen Wahlen zu erlangen. Sie erlischt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, daß bei einem Mitglied ein wichtiger, in seiner Person liegender Grund gegeben ist, der das Ausscheiden rechtfertigt. Als solcher gilt insbesondere ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 60 des Bundesbeamtengesetzes) oder zur vorläufigen Dienstenthebung (§ 91 der Bundesdisziplinarordnung) berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 22 Abs. 6.

(5) Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Arbeit und einer schrittweisen Erneuerung werden bei der erstmaligen Bildung des Verwaltungsrats gestaffelte Mitgliedschaftszeiten festgelegt, indem die Mitgliedschaft auf längstens fünf Jahre bemessen wird. Je ein Vertreter der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Personengruppen scheidet nach Ablauf eines Jahres aus dem Verwaltungsrat aus. Dabei bilden die Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 eine Vertretungsgruppe. Der zunächst benannte zweite Vertreter scheidet nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Die verbliebenen Vertreter scheiden nach dreijähriger Amtszeit aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder Gruppe wird in der ersten Sitzung des Verwaltungsrats durch das Los bestimmt. Das Ergebnis ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so wird unverzüglich ein Ersatzmitglied für die restliche Zeit bestellt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, die die Aufsichtsbehörde festsetzt.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet in einem dritten Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Im Falle einer Stimmengleichheit bei der Stichwahl entscheidet das Los. Ist in diesem Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so ist ebenfalls die einfache Mehrheit ausreichend.

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand. Zu diesem Zwecke nimmt er regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen.

(2) Die Verwaltungsratsmitglieder haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.

(3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Verwaltungsrat die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er entscheidet über Beschwerden gegen Mitglieder des Vorstands. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

Zur Regelung seiner inneren Ordnung gibt sich der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung können Ausschüsse gebildet werden.

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er tritt jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Zu außerordentlichen Sitzungen ist er einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats die Sitzung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter können jederzeit den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.

(2) Die Einladung hat unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach Einladung stattfinden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannten Anschrift eingeladen und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Stimmabgabe herbeiführen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.

(7) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

(8) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit des Vorstands verlangen. Der Vorstand und Beauftragte des Vorstands haben das Recht, teilzunehmen und jederzeit gehört zu werden. Bei Beratungen über die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann der Verwaltungsrat die Mitglieder des Vorstands und deren Beauftragte von der Teilnahme ausschließen.

(9) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Sie kann andere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Beauftragte hinzuziehen. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einen Vertreter zu entsenden.

(10) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat den Vorstand, die Aufsichtsbehörde und den Bundesrechnungshof rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung sowie der erforderlichen sonstigen Unterlagen von jeder Sitzung zu unterrichten.

(11) Für die Vorberatung von Beschlüssen des Verwaltungsrats in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften gilt § 35.

(12) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(1) Der Verwaltungsrat ist vor der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zur Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde berechtigt.

(2) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, vom Vorstand Auskünfte zu verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann Auskünfte, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Auskunftserteilung ab, kann die Auskunft nur verlangt werden, wenn ein anderes Verwaltungsratsmitglied das Verlangen unterstützt.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt nach Vorlage durch den Vorstand über:

1.
die Feststellung des Wirtschaftsplans der Anstalt und wesentlicher Änderungen;
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses;
3.
die Entlastung des Vorstands;
4.
den Ausgleich für Verluste der Aktiengesellschaften;
5.
Änderungen der Satzung;
6.
die Gewährung eines Nachlasses auf Aktienkäufe durch die Belegschaft der Aktiengesellschaften;
7.
die Allgemeine Geschäftsordnung der Anstalt.

(4) Die Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 1 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist zu beachten.

(5) Über eine Vorlage des Vorstands nach Absatz 3 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind entsprechend den Vorschriften des Aktiengesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(1) Der Vorstand kann gegen einen nach § 22 Abs. 3 gefaßten Beschluß des Verwaltungsrats binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einspruch erheben, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß wichtigen Interessen der Anstalt nicht gerecht wird. Der Vorstand hat gleichzeitig den Bundesminister für Post und Telekommunikation über den Einspruch zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat hat binnen eines Monats nach Eingang des Einspruchs nach Anhörung des Vorstands erneut zu beschließen. Der Beschluß ist zu begründen.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, den Einspruch des Vorstands zurückzuweisen, entscheidet der Bundesminister für Post und Telekommunikation auf Vorlage des Vorstands endgültig. Kommt die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, gilt die Vorlage des Vorstands als beschlossen.

(1) Die Anstalt finanziert die Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VI aus Dividenden oder aus sonstigen Mitteln des Bundes.

(2) Die Einnahmen des Bundes aus Dividenden und Aktienverkäufen, die der Anstalt zufließen, kann sie im Rahmen ihres Wirtschaftsplans außer zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen, zum Verlustausgleich gemäß § 10 des Bundesanstalt Post-Gesetzes zwischen den Aktiengesellschaften, zur Bildung von Rücklagen, zur Ausübung von Bezugsrechten des Bundes bei Kapitalerhöhungen der Aktiengesellschaften oder zur Abführung an den Bund verwenden.

(3) Die mit der Aufgabenwahrnehmung nach Abschnitt VII der Satzung verbundenen Ausgaben werden aus den mit den Unternehmen vertraglich vereinbarten Entgelten finanziert.

(1) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus:

-
einer Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
-
einer Vorschau-Kapitalrechnung und
-
einem Stellenplan.

(3) In der Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung und in der Vorschau-Kapitalrechnung sind Erträge und Aufwendungen sowie der Kapitalbedarf und die Kapitalaufbringung nach Zweckbestimmungen, je nachdem ob es sich um eine Aufgabenwahrnehmung für den Bund oder um eine Aufgabenwahrnehmung in bezug auf die Unternehmen handelt, getrennt auszuweisen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

(6) Hat der Verwaltungsrat bis zum Schluß eines Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht beschlossen oder hat die Aufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan nicht genehmigt, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans der Vorstand ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Anstalt aufrechtzuerhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Anstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.

(1) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf.

(2) Der Jahresabschluß besteht aus

-
der Bilanz
-
der Gewinn- und Verlustrechnung und
-
dem Anhang.

(3) Jahresabschluß und Lagebericht sind in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen und den Abschlußprüfern vorzulegen.

(4) Die Abschlußprüfer werden von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

(5) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen sofort mit dem Jahresabschluß und dem Lagebericht dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor.

(6) Der Jahresabschluß ist vom Verwaltungsrat festzustellen und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Der jährliche Geschäftsbericht, der den Jahresabschluß und den Lagebericht enthält, ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(1) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung der Prüfberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofs über die Entlastung des Vorstands. Er unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Beschlußfassung und fügt die Prüfberichte mit einer Stellungnahme bei.

(2) Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Entlastung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(1) Die Anstalt kann Beamte, Angestellte und Arbeiter haben.

(2) Beamte der Anstalt sind mittelbare Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Vorstand. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 187 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium für Post und Telekommunikation.

(3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann sich in Fällen, in denen nach dem Bundesbeamtengesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz der Vorstand als oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen. Es kann auch verbindliche Grundsätze für die Entscheidung des Vorstands aufstellen.

(4) Bei der Anstalt können die Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(5) Die Tarifverträge für die Beschäftigten der Anstalt werden durch den Vorstand abgeschlossen.

(6) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt.

(1) Die Anstalt verwaltet die Aktien der aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften für die Bundesrepublik Deutschland. Sie hält, erwirbt und veräußert diese Aktien im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Für den Erwerb und die Veräußerung dieser Aktien bedarf die Anstalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Dies gilt auch für den Handel mit Bezugsrechten auf Aktien und vergleichbare Geschäfte.

Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaften;
2.
zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;
3.
zur Kurspflege.

(1) Die Anstalt veräußert Aktien des Bundes insbesondere zu folgenden Zwecken:

1.
insbesondere und vorrangig zur Finanzierung der Unterstützungskassen;
2.
zur Privatisierung der Aktiengesellschaft;
3.
zur breitgestreuten Vermögensbildung;
4.
zur Ermöglichung einer Teilhaberschaft der Beschäftigten der Aktiengesellschaften;
5.
zur Kurspflege.

(2) Beim Verkauf von Aktien kann die Anstalt der Belegschaft der Aktiengesellschaften einen Nachlaß gewähren. Ein Nachlaß wird nur für die Aktien der Gesellschaft gewährt, der die Belegschaftsmitglieder angehören.

(1) Die Anstalt nimmt als Inhaberin der Aktien des Bundes die dem Bund nach dem Aktiengesetz zustehenden Mitgliedschaftsrechte wahr.

(2) Sie übt das ihr im Rahmen der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften zustehende Auskunftsrecht und die Entscheidungsbefugnis über

-
die Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat,
-
die Verwendung des Bilanzgewinns,
-
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
-
die Bestellung der Abschlußprüfer,
-
die Änderung der Satzung,
-
die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,
-
die Bestellung von Prüfern zur Kontrolle von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
-
die Verschmelzung, Vermögensübertragung, Umwandlung und Eingliederung,
-
die Zustimmung zu Unternehmensverträgen sowie
-
andere in der Satzung der Aktiengesellschaft vorgesehene Aufgaben
nach Maßgabe der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründen.

(3) Die Anstalt gilt durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes als zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigt im Sinne des § 134 Abs. 3 des Aktiengesetzes.

(1) Die Anstalt veräußert in enger Abstimmung mit den Aktiengesellschaften die Aktien des Bundes am nationalen und internationalen Kapitalmarkt.

(2) Die Anstalt zieht zur Beratung, Vorbereitung und Durchführung der Aktienplazierung erfahrene Emissionshäuser hinzu.

(3) Vor Vertragsabschluß mit den Emissionshäusern ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

(1) Die Anstalt kann zugunsten der Aktiengesellschaften einen Verlustausgleich aus Dividenden herbeiführen, soweit ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Kapitalgeber einen solchen Ausgleich vornehmen würde.

(2) Daneben darf ein Ausgleich aus Dividenden nur vorgenommen werden für Verluste als Folge von Verpflichtungen infolge der früheren Rechtsform der Aktiengesellschaften als Bundesverwaltung, sofern kein anderer Ausgleich zu erlangen ist.

(3) Außerdem dürfen übrige Beihilfen gezahlt werden.

(4) Die Entscheidung über einen Verlustausgleich bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(1) Die Anstalt bereitet ihre Entscheidungen nach Abschnitt VII in Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vor. An den Konferenzen sind alle Aktiengesellschaften zu beteiligen.

(2) Die Einladung zu den Planungskonferenzen erfolgt durch den Vorstand. Einzuladen - mit einer Frist von zwei Wochen - sind die Vorstände der Aktiengesellschaften. Diese können sich bei den Konferenzen durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(3) Die Planungskonferenzen haben im Vorfeld der Vorstandsentscheidung stattzufinden.

(4) In den Planungskonferenzen wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt VII mit den Aktiengesellschaften mit dem Ziel der Verständigung erörtert.

(5) Die Planungskonferenzen sind nicht öffentlich.

(1) Die Anstalt kann, auch auf Antrag eines Unternehmens, insbesondere bei gegensätzlichen Unternehmensplanungen durch Beratung koordinieren.

(2) Ein Entscheidungsrecht über die Unternehmenspolitik der Aktiengesellschaften steht der Anstalt nicht zu.

Die Anstalt kann Anregungen geben, wie das äußere Erscheinungsbild der Aktiengesellschaften zu gestalten ist.

Die Anstalt kann auf Antrag ein Unternehmen bei der Ausarbeitung von Personalführungsgrundsätzen beraten.

(1) Die Anstalt schließt für die Aktiengesellschaften Manteltarifverträge ab. Die Manteltarifverträge, die im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften geschlossen werden, regeln allein die allgemeinen, in der Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten Bestimmungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in den Aktiengesellschaften. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsgesetze und des Tarifrechts sind die Aktiengesellschaften.

(2) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bei den Aktiengesellschaften regeln die Aktiengesellschaften selbständig und eigenverantwortlich durch Tarifverträge.

(1) Die Anstalt führt die in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen für die Anstalt, die Aktiengesellschaften, die Unfallkasse und die Museumsstiftung weiter.

(2) Die Anstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren.

(3) Die Anstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.

(4) Innerhalb der Anstalt werden die sozialen Aufgaben von einer Stelle wahrgenommen.

Die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des Vorstands sind nach dem Inkrafttreten beziehungsweise nach der Bestellung sowie bei jeder Veränderung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Bekanntzumachen ist auch der Jahresabschluß der Anstalt.

Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BAPostSa
Veröffentlicht
14.09.1994
Fundstellen
1994, 2325, 2331: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 7.5.2002 I 1529