BAKredWWSUBefÜV

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Auf Grund des Artikels 28 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl. II S. 518) verordnet der Bundesminister der Finanzen:

Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Artikels 28 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen.

(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BAKredWWSUBefÜV
Veröffentlicht
04.09.1990
Fundstellen
1990, 1995: BGBl I