BAGebV
Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage
Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.
Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde.
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | |
1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil | 800 Euro |
1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt |
105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprüfung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
2. | Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | |
2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro |
2.2 | Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde |
3. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde |
4. | Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, soweit nicht die Umschreibung infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro |