AZRG-DV
AZRG-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
Auf Grund des § 40 Abs. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Die Daten, die im Ausländerzentralregister gespeichert werden dürfen, ergeben sich aus Spalte A der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten. Bei der Speicherung des Vollzugs der Abschiebung und im Falle der Auslieferung wird im Register auch gespeichert, seit wann sich der Betroffene nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(1) Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zulassen. Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet.
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt.
(1) Die Registerbehörde hat unabhängig von der Verantwortung der öffentlichen Stellen nach § 8 Abs. 1 des AZR-Gesetzes Hinweise auf eine mögliche Unrichtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und unrichtige Daten zu berichtigen. Stellt sie fest, daß zu einem Ausländer im allgemeinen Datenbestand mehrere Datensätze bestehen, führt sie diese zu einem Datensatz zusammen. Die Zusammenführung von Datensätzen erfolgt im Einvernehmen mit den Stellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben.
(2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des Registers Datensätze verschiedener Personen übereinstimmende oder nur geringfügig voneinander abweichende Grundpersonalien enthalten, speichert sie einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit.
(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.
(3) Die Datenübermittlung an die Registerbehörde erfolgt auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Wege der Direkteingabe, auf dafür vorgesehenen Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich.
(4) Bei der Verwendung maschinell verwertbarer Datenträger muß der Datenträger die von der Registerbehörde zugewiesene Kennzahl enthalten, aus der sich die Stelle ergibt, die den Datenträger erstellt hat. Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.
(5) Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Datenübermittlung durch Direkteingabe darf nur von Bediensteten vorgenommen werden, die der Leiter ihrer Behörde besonders ermächtigt hat.
(6) Erfolgt die Datenübermittlung auf Vordrucken oder in sonstiger Weise schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
(7) Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde werden das Datenaustauschformat „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat „XAusländer“ durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen. Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien, das Lichtbild oder Fingerabdruckdaten der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien, dem Lichtbild oder Fingerabdruckdaten einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert.
(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.
(1) Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.
(2) Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.
(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.
(1) Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. Befindet sich der Betroffene in einem Asylverfahren, kann er den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.
(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn
- 1.
- eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder einer anderen Person besteht,
- 2.
- die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen möglich ist,
- 3.
- ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(3) Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.
(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.
(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, den Betroffenen davon zu unterrichten.
(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
(7) Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag des Betroffenen zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.
(8) Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung des Betroffenen Stellung zu nehmen. Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen und die beteiligten Stellen über die Löschung.
(9) Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.
(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.
(3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:
- 1.
- ausländerrechtliche Aufgabe,
- 2.
- asylrechtliche Aufgabe,
- 2a.
- Migration und Integration,
- 3.
- Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
- 4.
- Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,
- 5.
- Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,
- 6.
- Strafvollstreckung,
- 7.
- Rechtspflege,
- 8.
- Abwehr von Gefahren,
- 9.
- Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
- 10.
- Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,
- 11.
- Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes,
- 12.
- Unterstützung der Zollfahndungsämter,
- 13.
- selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,
- 14.
- Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,
- 15.
- Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,
- 16.
- Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,
- 17.
- Aufgabe nach
- a)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1,
- b)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2,
- c)
- § 3 Abs. 1 Nr. 3,
- d)
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder
- e)
- § 3 Abs. 2des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 18.
- Aufgabe nach
- a)
- § 1 Abs. 1 Nr. 1,
- b)
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder
- c)
- § 1 Abs. 3des MAD-Gesetzes,
- 19.
- Aufgabe nach
- a)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1,
- b)
- § 2 Abs. 1 Nr. 2,
- c)
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder
- d)
- § 2 Abs. 1 Nr. 4des BND-Gesetzes,
- 20.
- Visaverfahren,
- 21.
- Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes,
- 22.
- Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- 23.
- Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,
- 24.
- Datenpflege,
- 25.
- Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- 26.
- Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,
- 27.
- Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- 28.
- Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
- 29.
- Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz.
(4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden:
- 1.
- Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 2.
- Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
- 3.
- Beobachtung terroristischer Bestrebungen,
- 4.
- Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes.
(5) Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.
(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.
(1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist.
(3) Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern.
(4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck nach § 8 Abs. 3 oder 4 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen.
(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die Ausländerbehörden entsprechend.
(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.
(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein
- 1.
- die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,
- 2.
- räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und
- 3.
- bestimmte Zeiträume.
(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.
(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.
(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.
(1) Nichtöffentliche Stellen, die nach § 25 des AZR-Gesetzes um Übermittlung von Daten ersuchen, haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß sie zur Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten. Sie haben die hierfür erforderlichen Unterlagen, insbesondere Satzungen, auf Anforderung der Registerbehörde in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Registerbehörde kann auf die Vorlage verzichten, wenn die in Satz 1 bezeichnete Aufgabenstellung allgemein bekannt oder der Nachweis bereits erbracht ist. Sie führt ein Verzeichnis der Stellen, denen sie Daten übermitteln darf.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nicht vor, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.
(1) Behörden anderer Staaten richten ihre Übermittlungsersuchen, soweit es sich bei dem Betroffenen um einen Angehörigen ihres Staates handelt, über ihre Auslandsvertretung an die Registerbehörde. Besitzt der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates, leitet die Auslandsvertretung das Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Zwischenstaatliche Stellen leiten ihre Übermittlungsersuchen über das Auswärtige Amt an die Registerbehörde. Das Bundesministerium des Innern kann mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes abweichende Regelungen treffen. Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Die Registerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 26 des AZR-Gesetzes für eine Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen vorliegen. Sofern die Registerbehörde dem Antrag stattgeben will, holt sie zuvor die Stellungnahme der aktenführenden Ausländerbehörde oder, soweit sich der Betroffene in einem Asylverfahren befindet, die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein. Diese stellen fest, ob der Betroffene einwilligt, und teilen der Registerbehörde das Ergebnis mit. Erteilt der Betroffene die Einwilligung oder ist sie nicht erforderlich, übermittelt die Registerbehörde die Daten aus dem Register an die Auslandsvertretung oder die zwischenstaatliche Stelle. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Sonstige nichtöffentliche Stellen im Sinne des § 27 des AZR-Gesetzes haben gegenüber der Registerbehörde nachzuweisen, daß die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Auskunft der Meldebehörde zu erbringen, die nicht älter als vier Wochen sein soll.
(2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Betroffene kann nach § 34 des AZR-Gesetzes jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen. Der Antrag kann auch von einem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
(2) Der Antrag ist bei der Registerbehörde schriftlich zu stellen. Er bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung, ob die Auskunftserteilung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 des AZR-Gesetzes unterbleiben muß, holt die Registerbehörde die Stellungnahme der zuständigen Stelle ein.
(4) Erteilt die Registerbehörde keine Auskunft, kann der Betroffene die nach § 34 Abs. 5 des AZR-Gesetzes mögliche Auskunftserteilung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich bei der Registerbehörde verlangen. Die zur datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich niedergelegte Begründung ist mit Fristablauf zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt wird.
(1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
(1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Der Betroffene soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll er ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz des Betroffenen mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien gesperrt. Die Angaben des Betroffenen zu seinen Grundpersonalien und seinen weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.
(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
- 1.
- Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
- 2.
- Anerkennung als Asylberechtigter,
- 3.
- Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
- 4.
- Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
- 6.
- Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder
- 7.
- Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
- 1.
- nach fünf Jahren
- a)
- die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
- b)
- ein Ausreiseverbot,
- c)
- eine Zurückweisung,
- 2.
- nach zehn Jahren
- a)
- die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
- b)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,
- c)
- Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,
- 3.
- nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes.
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.
(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.
(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten – ohne Nennung gesetzlicher Zweckbestimmungen – angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Insbesondere ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. Soweit in Spalte C und Spalte D der Tabelle zu Personenkreis (1) eine Unterteilung der die Daten übermittelnden oder empfangenden Stellen nach römischen Ziffern vorgenommen wurde, dient dies dazu, innerhalb der Zeilen für die Personenkreise (2) und (3) einfacher auf die jeweiligen Stellen zu verweisen. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
A | A1*) | B**) | C | D | |
1 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 | (1) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | |||
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen |
|
| |||
a) | aktenführende Ausländerbehörde | (7) | |||
b) | andere Stellen | (7) | |||
|
| ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 | (2) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | |
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | – wie vorstehend zu Personenkreis (1) in Spalte D – | |||
– wie vorstehend – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 1 | (3) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | |
Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
2 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 | (1) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | I) | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | ||
II) | – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – alle übrigen öffentlichen Stellen | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 | (2) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – wie vorstehend – | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 | (3) | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR- Gesetzes | |||
Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D | |
3 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 | (1) | § 6 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes | ||
Grundpersonalien |
|
| |||
a) | Familienname | (7) | |||
b) | Geburtsname | (7) | |||
c) | Vornamen | (7) | |||
d) | Schreibweise der Namen nach deutschem Recht | (7) | |||
e) | Geburtsdatum | (7) | |||
f) | Geburtsort und -bezirk | (7) | |||
g) | Geschlecht | (7) | |||
h) | Staatsangehörigkeiten | (7) | |||
|
| ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 | (2) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | ||
Grundpersonalien | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | – wie vorstehend – | |||
– wie vorstehend – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 | (3) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | |
Grundpersonalien | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
3a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 2 Nummer 4 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 | (1) | §§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes | |||
a) | begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile – Familienname – Vornamen | (7) |
|
| |
b) | Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist | (7) | |||
c) | Anschrift im Bundesgebiet | (7) | |||
d) | Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes | (7) | |||
e) | Telefonnummern | (7) | |||
f) | E-Mail-Adressen | (7) | |||
g) | zuständige Aufnahmeeinrichtung | (7) | |||
h) | zuständige Ausländerbehörde | (7) | |||
i) | zuständiges Bundesland | (7) | |||
j) | Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und endgültig zuständiges Jugendamt | (7) | |||
k) | Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum | (7) | |||
l) | Durchführung von Impfungen – Art – Ort – Datum | (7) |
|
A | A1*) | B**) | C | D | ||
4 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 | (1) | Übermittlung/Weitergabe nach den §§ 5, 14 bis 19, 21, 23 oder 24a des AZR-Gesetzes: | ||||
Weitere Personalien |
|
| ||||
a) | abweichende Namensschreibweisen – Familienname – Geburtsname – Vorname | (7) | ||||
b) | andere Namen – Genanntname – Künstlername – Ordensname – nicht definierter Name | (7) | ||||
c) | frühere Namen* | (7) | ||||
d) | Aliaspersonalien – Familienname – Geburtsname – Vornamen – Geburtsdatum – Geburtsort und -bezirk – Geschlecht – Staatsangehörig- keiten | (7) | ||||
e) | Familienstand | (7) | ||||
f) | Angaben zum Ausweispapier – Passart • Reisepass • Reisedokument • sonstige Passersatzpapiere – Passnummer – ausstellender Staat | (7) | ||||
g) | letzter Wohnort im Herkunftsland | (7) | ||||
h) | freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit | (7) | ||||
i) | Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners | (7) | ||||
|
| |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 | (2) | – wie vorstehend – | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu Spalte A Buchstabe a, b und d | – wie vorstehend – | ||
Weitere Personalien | ||||||
– wie vorstehend – | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 5 | (3) | – wie vorstehend – | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: | ||
Weitere Personalien | ||||||
– wie vorstehend – | ||||||
– die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe e und i |
* Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
A | A1*) | B**) | C | D | |
5 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 5a | §§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26 des AZR-Gesetzes | ||||
– Lichtbild | (1) | (7) | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Zollkriminalamt – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – ermittlungsführende Polizeibehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Staatsangehörigkeitsbehörden – in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken | – alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme des Statistischen Bundesamtes – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D |
5a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 | §§ 15, 21 des AZR- Gesetzes | |||
Erkennungsdienstliche Daten nach § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 19 Absatz 2 des Asylgesetzes sowie nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes |
|
| ||
a) | Fingerabdruckdaten einschließlich Referenznummer | (7) | ||
b) | Größe | (7) | ||
c) | Augenfarbe | (1) | (7) |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
6 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 | (1) | §§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25 bis 27 des AZR-Gesetzes | ||||
Zuzug/Fortzug | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h | – alle Stellen | ||||
a) | Ersteinreise in das Bundesgebiet am | (5) | ||||
b) | Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am | (5) | ||||
c) | Zuzug von unbekannt am | (5) | ||||
d) | Fortzug ins Ausland am | (5) | ||||
e) | Fortzug nach unbekannt am | (5) | ||||
f) | verstorben am | (5) | ||||
g) | Wiederzuzug aus dem Ausland am | (5) | ||||
h) | nicht mehr aufhältig seit | (5) | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 | (2) | – wie vorstehend – | ||||
Zuzug/Fortzug | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||||
– wie vorstehend – | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 6 | (3) | – wie vorstehend – | §§ 5, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23, 26 des AZR-Gesetzes | |||
Zuzug/Fortzug | – wie vorstehend – | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – Bundesagentur für Arbeit – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt | ||||
– wie vorstehend ohne Buchstabe h – |
A | A1*) | B**) | C | D |
7 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 6 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | ||
– als Flüchtling im Ausland anerkannt | (5) |
|
| |
|
A | A1*) | B**) | C | D | |
8 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR- Gesetzes | |||
Asyl |
|
| |||
a) | Asylgesuch geäußert am | (5) | |||
b) | Asylantrag gestellt am | (1) | |||
c) | Asylantrag erneut gestellt am | (1) | |||
d) | Asylantrag abgelehnt am | (3) | |||
e) | als Asylberechtigter anerkannt am | (3) | |||
f) | Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am | (3) | |||
g) | Anerkennung erloschen am | (5) | |||
h) | Asylverfahren eingestellt am | (3) | |||
i) | Asylverfahren auf andere Weise erledigt am | (6) | |||
j) | Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 AsylG zuerkannt am | (3) | |||
k) | Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am | (3) | |||
l) | Flüchtlingseigenschaft erloschen am | (5) | |||
m) | subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG gewährt am | (3) | |||
n) | subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am | (3) | |||
o) | Asylantrag vor Einreise gestellt am | (1) | |||
p) | Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am | (1) | |||
q) | Asylantrag vor Einreise abgelehnt am | (1) | |||
r) | Aufenthaltsgestattung seit | (6) | |||
s) | Aufenthaltsgestattung erloschen am | (6) | |||
t) | Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | (7) |
| ||
u) | über Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am | (2) | |||
v) | Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) erfolgt am | (5) | |||
w) | Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) entschieden am | (2) | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 | (2) | ||||
Asyl | – wie vor- stehend – |
| – wie vorstehend – | ||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 2 | (3) | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Asyl | – wie vor- stehend – | – wie vorstehend – |
| ||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben a und u bis w – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
8a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | (1) | §§ 15, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes | |||
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes | (7) |
|
| ||
a) | Seriennummer (AKN-Nummer) | ||||
b) | Ausstellungsdatum | ||||
c) | Gültigkeitsdauer | ||||
A | A1*) | B**) | C | D | |
8b | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 | (1) | §§ 15, 21 des AZR- Gesetzes | |||
a) | unerlaubt eingereist | (7) |
|
| |
b) | unerlaubt aufhältig seit | (7) | |||
§ 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden |
A | A1*) | B**) | C | D | |
9 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltsstatus |
|
| |||
a) | vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit | (5) | |||
b) | Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am | (3) | |||
c) | Aufenthaltstitel zurückgenommen am widerrufen am erloschen am | (3) | |||
d) | heimatloser Ausländer | (6) | |||
e) | Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am | (1)* | |||
f) | Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt am | (1)* | |||
g) | Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt am | (7) | |||
h) | Nummer des Aufenthaltstitels | (7) | |||
i) | Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung | ||||
aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen | (5)* | ||||
bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am | (5)* |
| |||
j) | Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit | ||||
aa) selbständige Tätigkeit erlaubt am befristet bis weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen | (2)* | ||||
bb) Beschäftigung erlaubt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen | (2)* | ||||
k) | zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am | (2)* | |||
l) | zustimmungsfreie Beschäftigung aufgrund Vorbeschäftigungszeiten oder längeren Aufenthalts festgestellt am | (2) | |||
m) | Aufenthaltstitel erteilt nach Einreise in das Bundesgebiet mit Visum nach § 18c AufenthG am | (5)* | |||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 | (2) | ||||
Aufenthaltsstatus | – wie vor- stehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe a bis c, e bis h – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3, 6 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 | (3) | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltsstatus | – wie vor- stehend – | – wie vorstehend – | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | ||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b bis c, e bis h – |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D |
9a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||
§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 | §§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung | (1) |
|
| |
a) | Schulbildung | (7) | ||
b) | Studium | (7) | ||
c) | Ausbildung | (7) | ||
d) | Beruf | (7) | ||
e) | Sprachkenntnisse | (7) | ||
f) | Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes | (7) | ||
g) | Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes | (7) |
A | A1*) | B**) | C | D | |||
10 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||||
Aufenthaltserlaubnis | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen |
| |||||
a) | Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach | ||||||
aa) § 16 Absatz 1 AufenthG (Studium) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
bb) § 16 Absatz 1a AufenthG (Studienbewerbung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
cc) § 16 Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
dd) § 16 Absatz 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ee) § 16 Absatz 5b AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach schulischer Berufsausbildung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ff) § 16 Absatz 6 AufenthG (innergemeinschaftlich mobiler Student aus [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
gg) § 17 Absatz 1 AufenthG (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
hh) § 17 Absatz 3 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher Berufsausbildung) erteilt am befristet bis | (2)* |
| |||||
ii) § 17a Absatz 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
jj) § 17a Absatz 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
kk) § 17a Absatz 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
b) | Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach | ||||||
aa) § 18 Absatz 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
bb) § 18 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
cc) § 18 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
dd) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ee) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder mit einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und mit seit zwei Jahren ununterbrochener, dem Abschluss angemessener Beschäftigung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ff) § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete, die als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
gg) § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
hh) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ii) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
jj) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) erteilt am befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] | (2)* | ||||||
kk) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Regelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] | (2)* | ||||||
ll) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) erteilt am befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] | (2)* | ||||||
mm) § 19a AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 2 Absatz 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in [EU-Mitgliedstaat], Mangelberufe) abgelehnt am [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] | (2)* | ||||||
nn) § 20 Absatz 1 AufenthG (Forscher) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
oo) § 20 Absatz 5 AufenthG (in [EU-Mitgliedstaat] zugelassener Forscher) erteilt am befristet bis [Staatsangehörigkeitsschlüssel anderer EU-Mitgliedstaat] | (2)* | ||||||
pp) § 21 Absatz 1 AufenthG (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches Interesse) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
qq) § 21 Absatz 2 AufenthG (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche Vergünstigung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
rr) § 21 Absatz 2a AufenthG (selbständige Tätigkeit – Absolvent inländischer Hochschule) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ss) § 21 Absatz 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
c) | Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach | ||||||
aa) § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
bb) § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
cc) § 23 Absatz 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
dd) § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ee) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ff) § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am gültig ab befristet bis | (2)* | ||||||
gg) § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
hh) § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am befristet bis | (2)* | ||||||
ii) § 25 Absatz 2 AufenthG (GFK) gewährt am befristet bis | (2)* | ||||||
jj) § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt am befristet bis | (2)* | ||||||
kk) § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ll) § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
mm) § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
nn) § 25 Absatz 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
oo) § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Jugendlicher/Heranwachsender) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
pp) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
qq) § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
rr) § 25a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ss) § 25a Absatz 2 Satz 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: minderjährige ledige Kinder) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
tt) § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: integrierter Ausländer) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
uu) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
vv) § 25b Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges Kind) erteilt am | (2)* | ||||||
d) | Aufenthalt aus familiären Gründen nach | ||||||
aa) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
bb) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
cc) § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
dd) § 28 Absatz 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ee) § 28 Absatz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ff) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
gg) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g AufenthG (Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
hh) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ii) § 32 Absatz 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
jj) § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Nachzug von Kindern über 16 Jahre zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis – außer nach § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG –, einer Niederlassungserlaubnis – außer nach § 26 Absatz 3 und § 19 AufenthG – oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
kk) § 32 Absatz 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ll) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
mm) § 36 Absatz 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
nn) § 36 Absatz 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehöriger) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
e) | besondere Aufenthaltsrechte nach | ||||||
aa) § 7 Absatz 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
bb) § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
cc) § 25 Absatz 4b AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
dd) § 31 Absatz 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ee) § 34 Absatz 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ff) § 37 Absatz 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
gg) § 37 Absatz 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
hh) § 38 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ii) § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates]) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
jj) § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
kk) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
ll) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
mm) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung für unbegleitete Flüchtlinge) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
nn) § 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104b AufenthG (integrierte Kinder von Geduldeten) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
oo) § 4 Absatz 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/Türkei) erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/ Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
qq) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am befristet bis | (2)* | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (2) | – wie vorstehend – | |||||
Aufenthaltserlaubnis | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | |||||
– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq – | |||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (3) | – wie vorstehend – | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||
Aufenthaltserlaubnis | – wie vorstehend – | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||||
– wie vorstehend ohne Buchstabe e Doppelbuchstabe oo bis qq – |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D | ||
11 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel nach | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen |
| ||||
a) | § 9 AufenthG (allgemein) erteilt am | (2)* | ||||
b) | § 9a AufenthG (Daueraufenthalt – EU) erteilt am | (2)* | ||||
c) | § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) erteilt am | (2)* |
| |||
d) | § 19 Absatz 1 AufenthG (Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Absatz 2) erteilt am | (2)* | ||||
e) | § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (Hochqualifizierter Wissenschaftler) erteilt am | (2)* | ||||
f) | § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG (Hochqualifizierte Lehrperson) erteilt am | (2)* | ||||
g) | § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 33 Monaten) erteilt am | (2)* | ||||
h) | § 19a Absatz 6 Satz 3 AufenthG (Niederlassungerlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU nach frühestens 21 Monaten) erteilt am | (2)* | ||||
i) | § 21 Absatz 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am | (2) | ||||
j) | § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am | (3)* | ||||
k) | (doppelt) § 23 Absatz 4 AufenthG (Resettlement) erteilt am | (2)* | ||||
l) | § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am | (2)* | ||||
m) | § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am | (2)* | ||||
n) | § 26 Absatz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) erteilt am | (2) | ||||
o) | § 26 Absatz 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am | (3) | ||||
p) | § 28 Absatz 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am | (2)* | ||||
q) | § 31 Absatz 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am | (2)* | ||||
r) | § 35 AufenthG (Kinder) erteilt am | (2)* | ||||
s) | § 38 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am | (2)* | ||||
t) | Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am | (2)* | ||||
u) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger erteilt am | (2)* | ||||
v) | dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizerischen Bürgern erteilt am | (2)* | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (2) | – wie vorstehend – | ||||
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s – | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (3) | – wie vorstehend – | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel | – wie vorstehend – | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | ||||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben r und s – |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D | |
12 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen |
| |||
a) | Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/ EWR-Bürgern) erteilt am | (2)* | |||
b) | Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) erteilt am | (2)* | |||
| |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (3) | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | ||
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger erteilt am |
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A | A1*) | B**) | C | D | ||
13 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8 | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||||
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis r – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe s |
| ||||
a) | Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | ||||
b) | Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit | (3) | ||||
c) | Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (1) | (3) | |||
d) | Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar | (3) | ||||
e) | Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | ||||
f) | Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet unanfechtbar seit | (3) | ||||
g) | § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit | (3) | ||||
h) | § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar | (3) | – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter | |||
i) | § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit | (3) | ||||
j) | § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | ||||
k) | § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (3) | ||||
l) | § 2 Absatz 7 FreizügG/EU (Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | ||||
m) | § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit | (3) | ||||
n) | § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am sofort vollziehbar seit | (3) | ||||
o) | § 5 Absatz 4 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am noch nicht vollziehbar | (3) | ||||
p) | § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung noch nicht vollziehbar | (3) | ||||
q) | § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung sofort vollziehbar seit | (3) | ||||
r) | § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung unanfechtbar seit | (3) | ||||
s) | Begründungstext liegt vor | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8 | ||||||
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext | (2) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, i, j, l bis n und q bis s – | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8 | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, §§ 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||||
Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext – wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, k, o, p und s – | (3) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personen- kreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
14 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis h – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe i | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | ||||
a) | Ausreiseaufforderung vom Frist bis | (2) | ||||
b) | Abschiebung angedroht am | (3) | ||||
c) | Abschiebung angeordnet am | (3) | ||||
d) | Abschiebung angedroht und angeordnet am | (3) | ||||
e) | Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen am | (3) | ||||
f) | Abschiebung aufgrund Ausweisung vollzogen am | (4) | ||||
g) | Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung | (4) | – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis h | |||
h) | Abschiebung vollzogen am Wirkung unbefristet | (4) | ||||
i) | Begründungstext liegt vor zu den Buchstaben e bis h | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8 | (2) | – wie vorstehend – | ||||
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG) und Hinweis auf Begründungstext | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||||
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
14a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Satz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Satz 1 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes | ||||
Einreise- und Aufenthaltsverbot und Hinweis auf Begründungstext | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis c – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe b und c – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe d | I) | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind | |||
a) | nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) | ||||
b) | nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG angeordnet am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) | II) | – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis c | ||
c) | nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag angeordnet am Wirkung befristet für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung | (2) | ||||
d) | Begründungstext liegt vor |
A | A1*) | B**) | C | D | |
15 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei | |||
a) | politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung befristet bis | (3) | |||
b) | politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet | (3) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e | – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Bundesagentur für Arbeit – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter | |
c) | politische Betätigung untersagt am Wirkung befristet bis | (3) | |||
d) | politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet | (3) | |||
e) | Begründungstext liegt vor |
A | A1*) | B**) | C | D | |
16 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e |
| |||
a) | Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde … | (2) | |||
b) | abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am | (2) | |||
c) | Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am | (2) | |||
d) | Kontaktverbot hinsichtlich Personen nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am | (2) | |||
e) | Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4 AufenthG angeordnet am | (2) | |||
f) | Begründungstext liegt vor | (2) |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
17 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes | |||||
Duldung | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis d, f und g – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe e und g | ohne Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe
| ||||
a) | Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | ||||
b) | Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG aa) wegen fehlender Reisedokumente bb) aus medizinischen Gründen cc) aufgrund familiärer Bindungen zu einem Duldungsinhaber nach Doppelbuchstabe aa oder bb dd) aus sonstigen Gründen erteilt am befristet bis widerrufen am | (1) | (2) | |||
c) | Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | ||||
d) | Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | ||||
e) | Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter mit Angabe der einzelnen, in Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd genannten Duldungsgründe – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis d | |||
f) | Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am | (2) | ||||
g) | Nummer der Bescheinigung | (2) | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | ||||||
Duldung | (2) | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
18 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes | ||||
– Ausreiseverbot erlassen am | (3) | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen |
| |||
| ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (2) | – wie vorstehend – | ||||
– Ausreiseverbot erlassen am | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 | (3) | – wie vorstehend – | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, § 18 Absatz 1, § 21 des AZR-Gesetzes | |||
– Ausreiseverbot erlassen am | – wie vorstehend – | zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D | |
19 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV) | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – Statistisches Bundesamt | |||
a) | Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) | |||
b) | Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) | |||
c) | Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) | |||
d) | Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis | (2) |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
20 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 1 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes | ||||
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d und e – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe h | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Bundesagentur für Arbeit – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Jugendämter – Statistisches Bundesamt | ||||
a) | zurückgewiesen am | (4) | ||||
b) | Ausreiseaufforderung vom Frist bis | (2) | ||||
c) | Abschiebung angedroht am | (3) | ||||
d) | zurückgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung | (4) | ||||
e) | zurückgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | ||||
f) | abgeschoben am Wirkung befristet bis für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung | (4) | ||||
g) | abgeschoben am Wirkung unbefristet | (4) | ||||
h) | Begründungstexte liegen vor zu den Buchstaben f und g | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 4 Nummer 8 | (2) | |||||
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | |||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
21 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Einreisebedenken und Hinweis auf Begründungstext | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a und b – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a und b – Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe c | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt | |||
a) | Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis | (5) | |||
b) | Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet | (5) | |||
c) | Begründungstext liegt vor | ||||
– Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
22 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 5 | (1) | §§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes | ||||
Grenzfahndung | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – sonstige Polizeivollzugsbehörden – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – Staatsanwaltschaften – Gerichte | ||||
a) | Ausschreibung zur Zurückweisung | (6) | ||||
b) | Ausschreibung zur Zurückweisung Terrorismus | (6) | ||||
– Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – Bundesagentur für Arbeit – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen | ||||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 5 | (2) | – wie vorstehend – | ||||
Grenzfahndung | – wie vorstehend – | – wie vorstehend – | ||||
– wie vorstehend – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
23 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 6 | (1) | § 6 des AZR-Gesetzes | §§ 15 bis 18, 21 des AZR-Gesetzes | ||
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung |
|
| |||
a) | Ausschreibung zur Festnahme | (6) | |||
b) | Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung | (6) | |||
c) | ausschreibende Stelle | ||||
| |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 | (2) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | ||
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden | – wie vorstehend – | |||
– wie vorstehend – | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 6 | (3) | – wie vorstehend – | § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 des AZR-Gesetzes | § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6, §§ 18, 21 des AZR-Gesetzes | |
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung | – die zu Personenkreis (1) in Spalte C Nummer I genannten Stellen – ermittlungsführende Polizeibehörden | zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben: – die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen | |||
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe b und c – |
A | A1*) | B**) | C | D | |
24 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||
a) | Verdacht auf § 95 Absatz 1 Nummer 8 AufenthG | (5) | |||
b) | Verdacht auf § 30 Absatz 1 oder § 30a Absatz 1 BtMG | (5) | |||
c) | Verdacht auf § 129 StGB | (5) | |||
d) | Verdacht auf § 129a StGB | (5) | |||
e) | Verdacht auf § 129 in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB | (5) | |||
f) | Verdacht auf § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB | (5) | |||
g) | Verdacht auf Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung | (5) | |||
h) | Gefährdung durch Straftat mit Terrorismus-Zielsetzung | (5) |
A | A1*) | B**) | C | D | ||
24a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | ||
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | ||||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7a | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | ||||
a) | Verdacht auf Straftat nach § 89a StGB | (5) | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Staatsanwaltschaften | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften | ||
b) | Verdacht auf Straftat nach § 89b StGB | (5) | ||||
– Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren |
A | A1*) | B**) | C | D | |
25 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Aus- und Durchlieferung | – Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||
a) | Ausgeliefert am nach | (4) | |||
b) | Durchgeliefert am nach | (4) |
A | A1*) | B**) | C | D | |
26 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 9 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit | – Staatsangehörigkeitsbehörden | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||
a) | Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am | (3) | |||
b) | Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes abgelehnt am | (3) |
A | A1*) | B**) | C | D | |
27 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 10 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Aussiedlerangelegenheiten | – in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||
a) | Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am | (3) | |||
b) | Feststellung der Aussiedlereigenschaft/Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am | (3) |
A | A1*) | B**) | C | D | |
28 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 11 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Verurteilung wegen Straftaten | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||
a) | Verurteilung nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG | (5) | |||
b) | Verurteilung nach § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG | (5) |
A | A1*) | B**) | C | D | |
29 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 12 | (1) | §§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Sicherheitsrechtliche Befragung | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren | |||
a) | Sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG durchgeführt am | (5) | |||
b) | Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat | (5) |
A | A1*) | B**) | C | D | |
30 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 13 | (1) | §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes | |||
Sicherheitsleistung | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden | – Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden | |||
a) | Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 3 und 5 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (5)* | |||
b) | Garantieerklärung abgegeben am | (5)* | |||
c) | Stelle, bei der sie vorliegt | (5)* |
A | A1*) | B**) | C | D | |
31 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 14 | (1) | §§ 15, 24a des AZR-Gesetzes | |||
a) | Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 AufenthG abgegeben am | (5)* | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden | – Ausländerbehörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden | |
b) | Stelle, bei der sie vorliegt | (5)* |
A | A1*) | B**) | C | D | |
31a | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 | (2)/(3) | § 15 des AZR-Gesetzes | |||
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben | (5) | – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | ||
– ermittlungsführende Polizeibehörde – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder | – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind |
A | A1*) | B**) | C | D | |
32 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes; § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 der AZRG-Durchführungsverordnung) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 4 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3 | (1)/(2)/ (3) | §§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 24a, 25, 26 des AZR-Gesetzes – sofern die gesperrten Daten übermittelt werden – | |||
– Übermittlungssperre | (6) | sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet – die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Ausländerbehörden – Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen | – alle öffentlichen Stellen – nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen – Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen |
A | A1*) | B**) | C | D | |
33 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen | |
Bezeichnung der Daten (§ 5 des AZR-Gesetzes) | |||||
§ 5 Absatz 1 | (1)/(2)* | § 5 Absatz 1 des AZR-Gesetzes | § 14 Absatz 2 des AZR-Gesetzes | ||
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts | |||||
– Suchvermerk von | (6) | – alle(n) öffentlichen Stellen | – alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) | ||
§ 5 Absatz 2 | § 5 Absatz 2 des AZR-Gesetzes – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Bundeskriminalamt | ||||
Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte | |||||
– Suchvermerk von | (6) | ||||
§ 5 Absatz 1a | (3) | § 5 Absatz 1a des AZR-Gesetzes | § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 6 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, § 18 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes | ||
Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts | |||||
– Suchvermerk von | (6) | – mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundesagentur für Arbeit (jeweils, sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) |
* Zum Personenkreis (2) nicht als Erstmeldung.
A | A1*) | B**) | C | D |
34 | Perso- nen- kreis | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Absatz 1 des AZR-Gesetzes) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 3 der AZRG-Durchführungs- verordnung) |
Bezeichnung der Daten (§ 37 Absatz 2 des AZR-Gesetzes) | ||||
– Sperrvermerk | (1)/(2)/ (3) | (6) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – alle Stellen |
Abschnitt II
Visadatei
A | B | C | D | |
35 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) | |
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 | ||||
– Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) | (7) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – Ausländerbehörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder – Bundesnachrichtendienst – Militärischer Abschirmdienst – Gerichte – Staatsanwaltschaften – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren | |
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a | ||||
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde | (7) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 | – Auslandsvertretungen – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Ausländerbehörden | |||
Visa erteilende Behörde | ||||
a) | Auslandsvertretung | (7) | ||
b) | mit der polizeilichen Kontrolle des grenz- überschreitenden Verkehrs betraute Behörden | (7) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 | ||||
Grundpersonalien | ||||
a) | Familienname | (7) | ||
b) | Geburtsname | (7) | ||
c) | Vornamen | (7) | ||
d) | Schreibweise der Namen nach deutschem Recht | (7) | ||
e) | Geburtsdatum | (7) | ||
f) | Geburtsort, -bezirk | (7) | ||
g) | Geschlecht | (7) | ||
h) | Weitere Personalien gemäß Abschnitt I Nr. 4 Spalte A | (7) | ||
i) | Staatsangehörigkeiten | (7) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 | ||||
– Lichtbild | (7) | |||
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 | ||||
– Datum der Datenübermittlung des Antrags | (7) | |||
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 | ||||
Entscheidung über den Antrag und das erteilte Visum | ||||
a) | Visum erteilt | (2) | ||
b) | Antrag abgelehnt | (2) | ||
c) | Rücknahme des Antrags | (5) | ||
d) | Erledigung des Antrags auf sonstige Weise | (5) | ||
e) | die Annullierung des Visums | (2) | ||
f) | Aufhebung des Visums | (2) | ||
g) | Rücknahme des Visums | (2) | ||
h) | Widerruf des Visums | (2) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 7 | ||||
Weitere Daten | ||||
a) | Datum der Entscheidung | (7) | ||
b) | Datum der Übermittlung der Entscheidung | (7) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 8 | ||||
Angaben zum Visum | ||||
a) | Art des Visums | (7) | ||
b) | Nummer des Visums | (7) | ||
c) | Geltungsdauer des Visums | (7) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 9 | ||||
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer- behörde | (7) | |||
§ 29 Abs. 1 Nr. 10 | ||||
Verpflichtungserklärung | ||||
a) | Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben am | (7) | ||
b) | Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 AufenthG abgegeben am | (7) | ||
c) | Stelle, bei der sie vorliegt | (7) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 11 | ||||
Ge- oder verfälschte Dokumente | ||||
a) | Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren | (7) | ||
b) | Art des Dokuments | (7) | ||
c) | Nummer des Dokuments | (7) | ||
d) | Geltungsdauer des Dokuments | (7) | ||
e) | Im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller | (7) | ||
§ 29 Abs. 1 Nr. 12 | ||||
Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest- stellung zustimmungsfreier Beschäftigung | ||||
a) | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung | (7) | ||
b) | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am unbefristet räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung | (7) | ||
c) | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am | (7) | ||
d) | Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am | (7) | ||
§ 29 Abs. 2 | ||||
Angaben zum Pass | ||||
a) | Passart | (7) | ||
b) | Passnummer | (7) | ||
c) | ausstellender Staat | (7) |
A | B | C | D |
36 Bezeichnung der Daten (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz) | Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV) |
§ 37 Abs. 2 Satz 1 | |||
– Sperrvermerk | (6) | – Zuspeicherung durch die Registerbehörde | – alle Stellen |
Abschnitt III
Begründungstexte
A | B**) | C | D | |
37 | Zeitpunkt der Über- mittlung | Übersendende Stellen (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der AZRG-DV) | Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6 des AZR-Gesetzes | |
Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Begründungstexte zu übersenden sind (§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes) | ||||
a) | Ausweisung/Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Überwachungsmaßnahmen bei Ausweisungen siehe Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe a bis r sowie Nummer 16 Spalte A Buchstabe a bis e | siehe § 6 Absatz 1 der AZRG-DV | – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden – in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde | – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei – andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind – Bundeskriminalamt – Landeskriminalämter – sonstige Polizeivollzugsbehörden – Staatsanwaltschaften – Gerichte – Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen – deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger: – mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben |
b) | Abschiebung siehe Abschnitt I Nummer 14 Spalte A Buchstabe e bis h sowie Nummer 20 Spalte A Buchstabe f und g | |||
c) | Einreise- und Aufenthaltsverbot siehe Nummer 14a Spalte A Buch- stabe a bis c | |||
d) | politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt siehe Abschnitt I Nummer 15 Spalte A Buchstabe a bis d | |||
e) | Einreisebedenken siehe Abschnitt I Nummer 21 Spalte A Buchstabe a und b |
- *)
- Es bedeuten:
- (1) =
- Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
- (2) =
- Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
- (3) =
- Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
- **)
- Es bedeuten:
- (1) =
- wenn der Antrag gestellt ist,
- (2) =
- wenn die Entscheidung ergangen ist,
- (3) =
- wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
- (4) =
- wenn die Entscheidung vollzogen ist,
- (5) =
- wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
- (6) =
- wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
- (7) =
- wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
Bei Visumentscheidung.
Hinweis: Änderung durch Art. 4a G v. 22.12.2016 I 3155 (Nr. 65) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet