AusbBerAufhV 2001
Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
- 1.
 - Bohrer,
 - 2.
 - Handschuhmacher,
 - 3.
 - Hobler,
 - 4.
 - Lichtdruckretuscheur,
 - 5.
 - Schriftgießer,
 - 6.
 - Stahlstichpräger,
 - 7.
 - Wärmestellengehilfe,
 - 8.
 - Zahnlagerist.
 
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.