AusbBerAufhV 2001

Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:

1.
Bohrer,
2.
Handschuhmacher,
3.
Hobler,
4.
Lichtdruckretuscheur,
5.
Schriftgießer,
6.
Stahlstichpräger,
7.
Wärmestellengehilfe,
8.
Zahnlagerist.

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
AusbBerAufhV 2001
Veröffentlicht
01.10.2001
Fundstellen
2001, 2587: BGBl I