AUG§1Abs2Bek 9

Neunte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Amerika

New York.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 472).

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 9
Veröffentlicht
28.01.1991
Fundstellen
1991, 285: BGBl I