AUG§1Abs2Bek 8
Achte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
- In den Vereinigten Staaten von Amerika:Rhode Island
- 2.
- In Kanada:Saskatchewan
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 8
Veröffentlicht
07.03.1990
Fundstellen
1990, 472: BGBl I