AUG§1Abs2Bek 21
Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
- Maine.
Bundesministerium der Justiz
Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 21
Veröffentlicht
07.01.1997
Fundstellen
1997, 155: BGBl I