AUG§1Abs2Bek 17
Siebzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den kanadischen
- Nordwest-Territorien.
Bundesministerium der Justiz
Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 17
Veröffentlicht
24.11.1993
Fundstellen
1993, 2045: BGBl I