AtGKostÄndG

Gesetz zur Änderung von Kostenvorschriften des Atomgesetzes

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
AtGKostÄndG
Veröffentlicht
20.08.1980
Fundstellen
1980, 1556: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2013 I 2553