AsphAusbV

Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Der Ausbildungsberuf Asphaltbauer wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern:

1.
berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen,
2.
Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,
3.
berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.

(2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

(4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.

(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,
3.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
4.
Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,
5.
Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,
6.
Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,
7.
Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,
8.
Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,
9.
Arbeiten mit Kunststoffen,
10.
Bearbeiten von Metallen,
11.
Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,
12.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,
13.
Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,
14.
Abdichten von Brückenbauwerken,
15.
Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,
16.
Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,
17.
Entnehmen von Materialproben,
18.
Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,
19.
Herstellen und Schließen von Fugen,
20.
Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:
a)
Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,
b)
Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs,
c)
Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,
2.
Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:
a)
Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs,
b)
Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,
c)
Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben,
d)
Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Baustoffkunde:
Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt, Abdichtungs- und Dämmstoffe;
2.
Arbeitskunde:
a)
Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte
b)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
c)
Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen,
d)
Abdichten gegen Feuchtigkeit;
3.
Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen;
4.
Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile;
5.
Baustoffbedarfsberechnungen;
6.
Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;
7.
Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend aus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und Gußasphaltestrich,
2.
Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer Dichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht und Gußasphaltdeckschicht,
3.
Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit größerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen,
4.
Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in Naßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und Anschluß eines Ablaufs.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Baustoffkunde:
aa)
Bitumensorten,
bb)
Mineralstoffe,
cc)
Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen,
dd)
Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen,
ee)
Abdichtungsstoffe,
ff)
Dämmstoffe,
b)
Arbeitskunde:
aa)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
berufsbezogene Vermessungsgeräte,
cc)
Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen,
dd)
Hitzeschutz,
ee)
Verkehrssicherung,
ff)
Materiallagerung und Materialtransport,
gg)
Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bauteilen,
b)
Baustoffbedarfsberechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß,
b)
Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1984, 461 - 467)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr
1234
1Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 5 Nr. 1)
a)
allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen
b)
berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennen
c)
persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden
d)
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben
e)
bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifen
f)
Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiten
g)
Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen
h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln
2Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht
(§ 5 Nr. 2)
a)
Organisation der Arbeitsstätte beschreiben
b)
Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreiben
c)
Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennen
d)
die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennen
e)
Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennen
f)
Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen
3Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
(§ 5 Nr. 3)
a)
Zeichengeräte handhaben
b)
Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellen
c)
Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesen
d)
Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwenden
e)
Aufmaß erstellen
 
4Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten
(§ 5 Nr. 4)
a)
zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreiben
b)
Baustellen einrichten und sichern
c)
einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführen
d)
Gebäude und Bauteile abstecken
4
5Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau
(§ 5 Nr. 5)
a)
Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegen
b)
Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
c)
Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegen
d)
Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichten
e)
Planum herstellen
f)
Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen
4
6Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen
(§ 5 Nr. 6)
a)
Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
b)
einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilern
c)
waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführen
d)
Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegen
e)
Grundregeln der Putzhaftung erläutern
f)
die wichtigsten Putzarten unterscheiden
g)
Mauer- und Putzmörtel herstellen
h)
Wandputz mit und ohne Lehre herstellen
i)
Estrich herstellen
12
7Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau
(§ 5 Nr. 7)
a)
Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnen
b)
einfache Formen für Betonfertigteile herstellen
c)
Schalung für einfache Betonbauteile herstellen
d)
Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellen
e)
Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandeln
f)
Ausbreitversuch durchführen
g)
Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnen
h)
Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegen
i)
einfache Bewehrungskörbe flechten
k)
Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen
12
8Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden
(§ 5 Nr. 8)
a)
Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählen
b)
die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern
c)
Werkzeuge instand halten
d)
einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführen
e)
Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellen
f)
Profil für ein einfaches Dach herstellen
g)
Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen
h)
Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstellen
i)
Leichtwände und abgehängte Decken erstellen
k)
Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten
l)
einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigen
m)
die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennen
n)
wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläutern
o)
einfache Gerüste unfallsicher erstellen
12
9Arbeiten mit Kunststoffen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten
b)
Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeiten
c)
Kunstharze verarbeiten
4
 
10Bearbeiten von Metallen
(§ 5 Nr. 10)
a)
wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreiben
b)
Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführen
c)
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten
d)
Korrosionsverhalten von Metallen beschreiben
e)
oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten
4
 
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
23
1234
1die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildsdie in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissewährend des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln
2Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Werkzeuge und Geräte instand halten
2 
b)
Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen
 4
c)
Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden
1 
d)
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen
 2
3Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit
(§ 5 Nr. 12)
a)
Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreiben
b)
Dichtungsbahnen verlegen
5 
c)
Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringen
d)
Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen
 8
4Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser
(§ 5 Nr. 13)
a)
Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereiten
b)
Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen
6 
c)
Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließen
d)
Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen
8 
5Abdichten von Brückenbauwerken
(§ 5 Nr. 14)
a)
Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennen
b)
Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen
5 
c)
Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegen
d)
Schutzschichten für Abdichtungen einbauen
 8
 
6Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix
(§ 5 Nr. 15)
a)
Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreiben
b)
Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreiben
c)
Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben
4 
d)
Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten
 4
e)
Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreiben
f)
Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen
3 
7Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix
(§ 5 Nr. 16)
a)
Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfen
b)
Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen
6 
c)
schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegen
d)
wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen
10 
e)
Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben
f)
Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrücken
g)
Trennschienen einsetzen
h)
Längs- und Quernähte ausbilden
6 
i)
Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellen
k)
gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennen
l)
Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben
 4
8Entnehmen von Materialproben
(§ 5 Nr. 17)
a)
Zweck von Materialprüfungen nennen
b)
Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereiten
c)
Entnahmeprotokolle anfertigen
 4
 
9Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt
(§ 5 Nr. 18)
a)
Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläutern
b)
Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennen
c)
Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen
4 
10Herstellen und Schließen von Fugen
(§ 5 Nr. 19)
a)
Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreiben
b)
Baustoffe für Fugendichtungen nennen
c)
Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließen
d)
Fugenbänder und Fugenprofile verlegen
 8
11Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt
(§ 5 Nr. 20)
a)
Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreiben
b)
Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten
 2

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Jur. Bezeichnung
AsphAusbV
Pub. Bezeichnung
AsphAusbV
Veröffentlicht
19.03.1984
Fundstellen
1984, 457: BGBl I