AromV

Aromenverordnung

(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105 vom 27.4.2010, S. 115).

(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

(1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen

1.
die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind,
2.
der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren,
3.
die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetränken,
4.
die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten Aminosäuren und deren Salze sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktionsaromen.
5.
(weggefallen)

(2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10.000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten.

(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen.

(4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen.

Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich“ verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff „natürlich“ im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird.

Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe "chininhaltig" kenntlich gemacht sind. Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die nach den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind.

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
(weggefallen)
2.
entgegen § 2 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den Verkehr bringt.

(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) Aromen in den Verkehr bringt, in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich“ nicht richtig verwendet wird.

(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt.

(5) Wer eine in Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(7) (weggefallen)

(1) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1997)



StoffeGetränke
mg/kg
andere
Lebensmittel
mg/kg
Sonderregelungen
Chinin00300 mg/kg in Spirituosen
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken.

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1135 - 1137
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Aromastoffe
E-NummerAromastoffe Höchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel
12 3
 
a)
Ethylvanillin
 250
 Allylphenoxiacetat 2
 alpha-Amylzimtaldehyd 1
 Anisylaceton 25
 Hydroxicitronellal)insgesamt 25, berechnet als
 Hydroxicitronellaldiethylacetal)Hydroxicitronellal
 Hydroxicitronellaldimethylacetal) 
 6-Methylcumarin 30
 Methylheptincarbonat 4
 ß-Naphthylmethylketon 5
 2-Phenylpropionaldehyd 1
 Piperonylisobutyrat 3
 Propenylguaethol 25
 Resorcindimethylether 5
 Vanillinacetat 25
 
b)
Ammoniumchlorid
 20.000
 
c)
Chininhydrochlorid
Chininsulfat
 insgesamt 300 bei Spirituosen,
85 bei alkoholfreien Erfrischungsgetränken, jeweils berechnet als Chinin(einschließlich der Zusätze nach Anlage 4) *)
  
*)
Die Höchstmengen beziehen sich auf einen Liter.
 
2. Geschmacksbeeinflussende Stoffe
E-NummerStoffe Höchstmenge mg/kg verzehrfertiges Lebensmittel
12 3
 L-Alanin)insgesamt 500 und nicht mehr als 300 je Einzelsubstanz, jeweils berechnet als Aminosäure
 L-Arginin)
 L-Asparaginsäure)
 L-Citrullin)
 L-Cystein)
 L-Cystin)
E 640Glycin)
 L-Histidin)
 L-Isoleucin)
 L-Leucin)
 L-Lysin)
 L-Methionin)
 L-Phenylalanin)
 L-Serin)
 Taurin)
 L-Threonin)
 L-Valin)
 sowie die Natrium- und)
 Kaliumverbindungen und die)
 Hydrochloride dieser Aminosäuren)
 Maltol 10
 Ethylmaltol 50
 
3. (weggefallen)
*)
qs = quantum satis im Sinne des § 7 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1137;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1
Buchstabe a zugesetzt werden dürfen:
 
1.Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen
2.Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Soßen und Suppen
3.Speiseeis
4.Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen
5.Zuckerwaren, Brausepulver
6.Füllungen für Schokoladenwaren
7.Kaugummi
8.Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 der Kakaoverordnung: nur Ethylvanillin

Jur. Bezeichnung
AromV
Veröffentlicht
22.12.1981
Fundstellen
1981, 1625, 1677: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.2006 I 1127;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.9.2011 I 1996