ArbZVÄndV 8

Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) verordnet die Bundesregierung:

Für die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit weiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche betragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt 38 1/2 Stunden herabgesetzt werden.

Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
ArbZVÄndV 8
Veröffentlicht
09.02.1989
Fundstellen
1989, 227: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 5.2.2009 I 160