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Verordnung über statistische Erhebungen zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Für das Jahr 2013 werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt, die folgenden Zwecken dienen:
- 1.
- Erstellung des Berichts der Bundesregierung über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie
- 2.
- Erfüllung der Informationsanforderungen zu „Arbeitsunfällen und sonstigen berufsbedingten Gesundheitsproblemen“ nach Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 220/2010 der Kommission vom 16. März 2010 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 1).
(2) Die Erhebungen nach dieser Verordnung werden im Rahmen des Mikrozensus unter Verwendung gemeinsamer Erhebungsunterlagen durchgeführt. Sie werden als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) geändert worden ist, und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, ausgewählt worden sind.
Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Befragung erwerbstätig waren:Zahl der Arbeitsunfälle in den letzten zwölf Monaten; Art des jüngsten Arbeitsunfalls; Auftreten dieses Arbeitsunfalls in gegenwärtiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit oder früherer Tätigkeit; Dauer der Arbeitsunterbrechung durch den Arbeitsunfall; dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls;
- 2.
- für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die innerhalb der letzten zwölf Monate oder früher als in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung erwerbstätig waren:arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme in den letzten zwölf Monaten; Art des schwerwiegendsten arbeitsbedingten Gesundheitsproblems; Einschränkung alltäglicher Aktivitäten durch dieses Gesundheitsproblem; Auftreten des Gesundheitsproblems in gegenwärtiger Haupt- oder Nebentätigkeit oder früherer Tätigkeit; Dauer der Arbeitsunterbrechung durch das Gesundheitsproblem; dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit infolge der arbeitsbedingten Gesundheitsprobleme;
- 3.
- für Erwerbstätige:körperliche Belastungsfaktoren bei der Arbeit; psychische Belastungsfaktoren bei der Arbeit.
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.
Für die Festlegung der Erhebungseinheiten und der Stichproben, die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Trennung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen gelten die §§ 2, 3, 5, 6 und 8 des Mikrozensusgesetzes 2005.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.