AnzV 2006(AnzV)

Anzeigenverordnung

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet

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auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 2b Abs. 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) und § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
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auf Grund des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 17. November 2005 (BGBl. I S. 3187) geändert worden ist:

(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbehörde) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder das konglomeratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.

(2) Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.

(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten.

(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:

1.
Kreditinstitute,
2.
CRR-Wertpapierfirmen,
3.
Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist,
4.
gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
5.
Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes.

(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.

(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.

(6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.

(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen enthalten:

1.
Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes,
2.
die Kreditbedingungen sowie
3.
die gestellten Sicherheiten.

(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn

1.
sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und
2.
sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht ist das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 zu verwenden.

(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 zu verwenden.

(3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.

(4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.

(5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand richtig sind.

(1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und wahr sein. Er muss eigenhändig unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein.

(2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen, sämtliche Vornamen und den Geburtsnamen,
2.
den Geburtstag,
3.
den Geburtsort,
4.
den Wohnsitz,
5.
die Staatsangehörigkeit,
6.
eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,
7.
die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder gewesen ist und
8.
Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten.
Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den einzelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern auch der Monat des Beginns und des Endes einer Tätigkeit anzugeben.

(3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.

(1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen beizufügen, ob nach ihrer Kenntnis

1.
gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird oder geführt wurde,
2.
gegen sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren geführt wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde,
3.
gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat,
4.
durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird oder
5.
sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war.
In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß Satz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.

(2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind beizufügen:

1.
eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht mit
a)
einem Mitglied der Geschäftsleitung des anzeigenden Unternehmens oder der Geschäftsleitung von dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens oder
b)
einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des anzeigenden Unternehmens oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dessen Mutter- oder Tochterunternehmen;
2.
eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbeziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens, die die Person selbst, ein naher Angehöriger der Person oder ein von der Person geleitetes Unternehmen unterhält und aus denen sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Unternehmen ergeben kann; nahe Angehörige sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, der Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen die Person in einem Haushalt lebt;
3.
eine Erklärung dieser Person über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen;
4.
eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unternehmens oder als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen ausführt;
5.
Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich sind; dabei ist der zeitliche Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person ausübt, zu schätzen und in seiner geschätzten Summe anzugeben; reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, brauchen grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden.

(3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten“ nach Anlage 2a zu verwenden. Das Formular ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.

(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.

(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.

(3) Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.

(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen.

(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.

(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.

(2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.

(1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.

(2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.

Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.

Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,
2.
die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und
3.
die Bezeichnung aller aufgenommenen Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes.
Mehrere zeitgleich einzureichende Anzeigen nach Satz 1 können in einer Anzeige zusammengefasst werden, solange deren Übersichtlichkeit erhalten bleibt.

(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 und § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,
2.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
3.
die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllen,
4.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden,
5.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden oder
6.
für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes in Anspruch genommen wird.

(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.

(3) Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.

(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular "Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.

(5) Auf Verlangen der Europäischen Zentralbank, der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

(6) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Nimmt ein in § 1 Abs. 2 genanntes Kreditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es abweichend von § 1 Abs. 2 nur eine Ausfertigung in einem mit seinem Verband abgestimmten Format diesem einzureichen. Der Verband leitet abweichend von § 1 Abs. 2 lediglich die dort genannten Stellungnahmen an die Bundesanstalt und an die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung weiter. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.

(7) (weggefallen)

(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,
2.
das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
3.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular "Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.

(3) § 7 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 darstellt.

(1) Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. Der Aufsichtsbehörde ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen.

(2) Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten geschlossen waren oder sind. Nicht zu berücksichtigen sind Zweigstellen, die

1.
nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten errichtet wurden,
2.
nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder
3.
ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dienen, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind.

Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes betreffend die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist das Formular „Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.

(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular "Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes sind für jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert einzureichen. Den Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes an die Aufsichtsbehörde sind im Fall der Aufnahmestaaten Österreich, Liechtenstein und Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im Fall der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums eine Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. Sofern die Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes an die zuständige Behörde des Aufnahmestaates nicht in einer Amtssprache dieses Staates abgefasst ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine solche Amtssprache beizufügen.

(2) Eine Änderungsanzeige nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes ist auch einzureichen, wenn die Zweigstelle geschlossen oder die erbrachte grenzüberschreitende Dienstleistung eingestellt wird.

(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig bezeichnet werden entsprechend den Vorgaben in:

1.
Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, und
2.
Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170 vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014, S. 23) geändert worden ist.

(4) Für Anzeigen nach § 24a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes gelten zudem folgende Bestimmungen:

1.
Gesetzliche Beschränkungen des Umfangs der Erlaubnis sind darzulegen; Bausparkassen müssen darauf hinweisen, dass die Entgegennahme von Einlagen und die Vornahme von Ausleihungen in der Form des Bauspargeschäftes betrieben werden sollen.
2.
Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte, die in der Zweigniederlassung ausgeführt werden sollen, sind im Einzelnen zu erläutern; die Entwicklung deren Volumens und die hierfür erforderliche Personalausstattung sind für die ersten drei Jahre zu schätzen.
3.
Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen.
4.
Der Geschäftsplan muss außerdem den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung darstellen. Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen, die Vertretungsmacht und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren des Instituts zu beschreiben.
5.
Lebensläufe der Leiter der Zweigniederlassung unter besonderer Darstellung deren beruflichen Werdeganges sind beizufügen.
Satz 1 gilt für die nach § 24a Abs. 4 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Änderungen der Verhältnisse bestehender Zweigniederlassungen entsprechend.

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.

(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Bankgeschäfte oder der in § 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu benennen.

(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel, die nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein müssen.

(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen einzureichen.

(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5a genannten Unterlagen einzureichen.

(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben zu machen.

(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen,
2.
die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen lässt; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen, und
3.
die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts.

(8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.

(1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.
genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz,
2.
Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,
3.
Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,
4.
Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,
5.
Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat,
6.
Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
7.
satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts,
8.
Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
9.
Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.

(2) Den Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat,
2.
eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden:
a)
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes,
b)
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes sowie
c)
Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
2a.
eine Erklärung, dass im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,
3.
der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und
4.
eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unterliegt, in der diese Behörde bestätigt, dass
a)
das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Institut nicht besteht,
b)
das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist,
c)
sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist und
d)
das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.
Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf Verlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizufügen.

(3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzureichen.

(1) Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist das Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung zu verwenden. Sammelanzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder das Ausscheiden dieser Person und über die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs-oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f entsprechend.

Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist.

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2802 — 2803)


PVG



Personelle Veränderungen
bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen

(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG)

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer
Geschäftsleiter/in
Identnummer des Instituts

1.  Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft

Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)



2.  Angaben zur Person

□ Herr    □ Frau
Nachname, sämtliche VornamenGeburtsname
GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)


3.  Angaben zur Tätigkeit

Gesellschaftsrechtliche Funktion



4.  Absicht der Bestellung

Beschluss desvom:
Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
neuer Zeitpunkt:
Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG)
Zeitpunkt der Aufgabe:Grund der Aufgabe:


5.  Vollzug der Bestellung

Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG),
Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder
Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom


6.  Ausscheiden

Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG),
Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG) oder
Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG)
mit Wirkung vom
Grund des Ausscheidens:


7.  Bemerkungen





Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail
Ort/DatumFirma/Unterschrift

__________________________________________________________________________

Fußnoten:

oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.

oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2804 — 2805)


PVVA



Personelle Veränderungen
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften

(Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG)

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer Aufsichtsrat/rätin
Identnummer des Instituts

1.  Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft

Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)



2.  Art der Anzeige

Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG)
Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG)
Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG)
Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG)


3.  Angaben zur Person

□ Herr    □ Frau
Nachname, sämtliche VornamenGeburtsname
GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)


4.  Angaben zur Tätigkeit

Wurde bestellt mit Wirkung vom
Scheidet aus mit Wirkung vom
zum/als:
Gesellschaftsrechtliche Funktion
Grund des Ausscheidens


5.  Bemerkungen





Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail
Ort/DatumFirma/Unterschrift


________________________________________________________________________________

Fußnoten:

oder Verwaltungsrat/rätin oder Beiratsmitglied.

oder Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft.

beispielsweise Aufsichtsrat/rätin, Verwaltungsrat/rätin, Aufsichtsratsvorsitzende/er, Verwaltungsratsvorsitzende/er, Beiratsmitglied.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2806 — 2808)


PVZ



Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit
und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes
der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person,
der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans



1.  Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft

Firma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZBAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig)



2.  Angaben zur Person

□ Herr    □ Frau

Nachname, sämtliche VornamenGeburtsname
GeburtsdatumGeburtsortStaatsangehörigkeit
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)



3.  Angaben zur Tätigkeit

Geschäftsleiter/in
zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person
Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll
Mitglied des Verwaltungsrates
Mitglied des Aufsichtsrates
Mitglied des Beirats



4.  Angaben zur Zuverlässigkeit

Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis

a)
weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde;
b)
weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde;
c)
gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat;
d)
weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird;
e)
weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin bzw. ist oder war.

Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buchstaben a bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen.

In der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt bleiben

die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder
die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder
die mit einem Freispruch beendet worden sind oder
bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder
die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen.

Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben.

Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben.

Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben.

Behörde mit SitzAktenzeichenGegenstandVerfahrensstandanhängig seit

Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe.

Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.

Name des/der AngehörigenUnternehmen,
Funktion des Angehörigen
Angehörigkeitsverhältnis
im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis
ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann;

kein naher Angehöriger Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt.

Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und ggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen.



Betreffende PersonArt und Umfang der Geschäftsbeziehungen


5.  Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen

Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ausgeübt.
Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):


Name des
Unternehmens,
Sitz
Organ,
Funktion im
Organ
tätig seitunter Aufsicht
der BaFin
ja/nein
Angaben zur Mandatshöchst-
zahlberechnung (als Eines zu zählen;
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
einem gesonderten Blatt ausführen


Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen):
Name des
Unternehmens,
Sitz
Organ,
Funktion im
Organ
Mitglied seitunter Aufsicht
der BaFin
ja/nein
Angaben zur Mandatshöchst-
zahlberechnung (als Eines zu zählen;
nicht zu berücksichtigen), ggf. auf
einem gesonderten Blatt ausführen



6.  Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit







Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können.

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2809 — 2811)


AB



Aktivische Beteiligungsanzeige

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer des Instituts
PrüfungsverbandInstitut/Finanzholding-Gesellschaft/
gemischte Finanzholding-Gesellschaft


□ Einzelanzeige□ Sammelanzeige
Dies ist Teilanzeige Nr.     von insgesamt     Teilanzeigen
mit Wirkung vom:       


1.  Art der Anzeige

□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG)
□ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)
Nachgeordnete Unternehmen von□ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)
□ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Satz 2, 4 und 5 KWG)

2.  Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)

□ Entstehen□ Veränderung□ Beendigung

3.  Beteiligungsunternehmen

□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
□ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
□ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
□ Erstversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Unternehmen

Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)
PLZSitzStaat
Register-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer

4.  Angaben zu den Beteiligungsquoten

wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des Beteiligungs-
unternehmens
Firma, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer
KapitalanteilKapital des
Unternehmens
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil
in
Prozent
Verhältnis zum
Institut
in
Prozent
Tsd. Euro
Nenn-
wert
Buch-
wert

Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von       Prozent.

Seite 1

5.
Weitere Angaben
5.1
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
□ Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
5.2
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist
Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG):
□ ja□ nein
Falls „nein“ angekreuzt wurde:
Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG):
□ ja□ nein
5.3
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR.   
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR.
□ Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR.
5.4
Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist
□ Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
□ Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR.
□ Die Beteiligung unterliegt teilweise den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von       .

Besondere Bemerkungen
Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail
Ort/DatumFirma/Unterschrift


Seite 2

Fußnoten:

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.

Ggf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

Mehrfachauswahl ist zulässig.

Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.

Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.

Servicefeld für die elektronische Einreichung.

Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3.

Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.

Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden.

Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).

Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.

Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln.

Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.

Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.

Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.

Falls „nein“ angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen.

Buchwert der Beteiligung.

Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2812 — 2813)


KB



Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen,

Unternehmensliste

wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des Unternehmens
Nr.Firma, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7, Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9
Kapital des Unternehmens16Verhältnis
zum
Institut
Tsd. EuroFremdwährung
WährungTsd.

Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt        Prozent.

BeteiligungsstrukturC

Beteiligtes UnternehmenBeteiligungs-
unternehmen
besonderer VermittlerArtEKapitalanteil13Stimm-
rechts-
anteil13, 17
in Prozent
beherr-schender Einfluss
in ProzentTsd. Euro
Nennwert14Buchwert15

Fußnoten:

Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische Beteiligungsanzeige).

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG keine Angaben zu machen.

Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.

Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen.
Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle.
Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.

Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester" einzutragen.

Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.

Verhältnisbesondere PositionSpalte Art
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHGDritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)„T“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHGSicherungsnehmer„S“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHGNießbrauchsgeber„N“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHGErklärungsempfänger„E“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHGVertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG„V“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHGAuf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG„A“
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHGVerwahrer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG„W“
§ 22 Abs. 2 Satz 1 WpHGDritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG„D“
UnterbeteiligungsverhältnisHauptbeteiligter„H“
Zusammenwirken in sonstiger WeiseVermittelnder„Z“

Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2 HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2814 — 2816)


PB



Passivische Beteiligungsanzeige

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer des Instituts
PrüfungsverbandInstitut
□ Einzelanzeige□ Sammelanzeige
Dies ist Teilanzeige Nr.     von insgesamt     Teilanzeigen
mit Wirkung vom:       


1.  Art der Anzeige

□ Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG)□ Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG)
□ Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2 KWG)



2.  Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige)

□ Erwerb□ Veränderung□ Aufgabe



3.  Anteilseigner

□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
□ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
□ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
□ Erstversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Unternehmen
□ sonstiger Anteilseigner

Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen PersonenIdentnummer (falls bekannt)
PLZSitzStaat
Register-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer


4.  Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG)

Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)
PLZSitzStaat
RechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer


5.  Angaben zu den Beteiligungsquoten

wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des
Anteilseigners/Beteiligungs-
unternehmens
Firma, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; bei natürlichen Personen
zusätzlich Angabe des Geburtsdatums;
Identnummer (falls bekannt); Servicenummer
KapitalanteilKapital
des Instituts/
Unternehmens
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil
in
Prozent
Verhältnis zum
Institut
in
Prozent
Tsd. Euro

Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von       Prozent.

Seite 1

6.
Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten


□ ja
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.

Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
□ Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:

Besondere Bemerkungen
Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail
Ort/DatumFirma/Unterschrift

Seite 2

Fußnoten:

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen.

Mehrfachauswahl ist zulässig.

Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.

Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.

Servicefeld für die elektronische Einreichung.

Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen.

Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,
– enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,
– eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.

Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden.

Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.

Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).

Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.

Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.

Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.

Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2817 — 2818)


NT



Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern
eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen

(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)



Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher
Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

(Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG)

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer
Geschäftsleiter/in
Identnummer des Instituts


1.  Angaben zur Person

□ Herr    □ Frau
Nachname, sämtliche Vornamen
GeburtsdatumGeburtsort
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)


2.  Art der Anzeige

Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen
(§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)
Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 24 Abs. 2a KWG)


3.  Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzuzeigende weitere Tätigkeit)

als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)
BAK-Nummer (sechsstellig)
Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig)
Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig)
Identnr. (achtstellig)
als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig)
Identnr. (achtstellig)

(ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)



4.  Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen

Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)sonstiges Unternehmen
Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
mit Wirkung vom
Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
als Geschäftsleiter/inals Mitglied
des Aufsichtsrats
als Mitglied
des Verwaltungsrats
als Mitglied
des Beirats
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung
; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)
wird durch die BBk ausgefüllt
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Unternehmens
Identnummer des
Unternehmens


5.  Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung
(Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind, ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)







6.  Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

_____________________________________________________________________________________________

Fußnoten:

oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2819 — 2820)


BG



Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen

(Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)

Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die BBk ausgefüllt
Identnummer Geschäftsleiter/in
□ Herr    □ FrauIdentnummer des Instituts
Nachname, sämtliche Vornamen
GeburtsdatumGeburtsortServicenummer
Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)
tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ)BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig)


1.  Anlass der Anzeige

□ Übernahme□ Veränderung□ Aufgabemit Wirkung vom:            



2.  Beteiligungsunternehmen

□ CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
□ Wertpapierhandelsunternehmen
(§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
□ E-Geld-Institut
(§ 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
□ sonstiges Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
□ Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
□ Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
□ Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
□ Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
□ gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
□ Erstversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG)
□ Rückversicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG)
□ Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
□ Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
□ sonstiges Unternehmen

Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)
PLZSitzStaat
Register-Nr./Amtsgericht; RechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer
Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG


3.  Angaben zu den Beteiligungsquoten

wird durch die BBk ausgefüllt
Ident-Nr. des Beteiligungs-
unternehmens
KapitalanteilKapital des
Unternehmens
Tsd. Euro
Stimmrechts-
anteil
in Prozent
in ProzentTsd. Euro
Besondere Bemerkungen
Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail
Ort/Datumeigenhändige Unterschrift

Fußnoten:

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt.

Servicefeld für die elektronische Einreichung.

Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.

Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.

Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen.

Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.

Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.

Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.

Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis.

Jur. Bezeichnung
AnzV 2006
Pub. Bezeichnung
AnzV
Veröffentlicht
19.12.2006
Fundstellen
2006, 3245: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2016 I 2796