AnwZpvV
Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung
Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuergesetzes
Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abweichend von § 52 Absatz 15a des Einkommensteuergesetzes sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Jur. Bezeichnung
      AnwZpvV
    Pub. Bezeichnung
      AnwZpvV
    Veröffentlicht
      20.12.2010
    Fundstellen
      2010, 2135: BGBl I