AntKostV

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält.

(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:

1.
für die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit

a)§ 4 Absatz 4 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
700 bis  1 000 Euro
b)§ 7 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
3 700 bis  4 500 Euro
c)§ 12 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
ohne vorherige Umwelt-
erheblichkeitsprüfung
9 800 bis 11 200 Euro
d)§ 12 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
mit vorheriger Umwelt-
erheblichkeitsprüfung
10 600 bis 12 200 Euro;
2.
für die Genehmigung nach

a)§ 17 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
b)§ 18 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
c)§ 30 Absatz 1 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 verbunden sind;
3.
für die Genehmigung nach

§ 24 Absatz 3 des Umwelt-
schutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes
250 bis    400 Euro.

(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden.

(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines gegen die Sachentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Für die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben werden.

(3) Für die nachträgliche Anordnung einer Auflage, zu der der Antragsteller Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr höchstens ein Viertel der für die Genehmigung festgesetzten Gebühr.

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
AntKostV
Pub. Bezeichnung
AntKostV
Veröffentlicht
17.04.2001
Fundstellen
2001, 834: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 26 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.8.2013 I 3299
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 27 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 27 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018