AGOZV
Anbaumaterialverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
Abschnitt 1 | |||||
Allgemeine Vorschriften | |||||
§ 1 | Anwendungsbereich | ||||
§ 2 | Begriffsbestimmungen | ||||
Abschnitt 2 | |||||
Inverkehrbringen | |||||
Unterabschnitt 1 | |||||
Allgemeine Vorschriften | |||||
§ 3 | Registrierung | ||||
§ 4 | Pflichten der Betriebe | ||||
§ 5 | Anforderungen an Standardmaterial | ||||
Unterabschnitt 2 | |||||
Anerkanntes Anbaumaterial von Kern- und Steinobst | |||||
§ 6 | Anerkanntes Anbaumaterial | ||||
Unterabschnitt 3 | |||||
Kennzeichnung, Kontrolle und Vergleichsprüfungen | |||||
§ 7 | Kennzeichnung | ||||
§ 8 | Kontrolle | ||||
§ 8a | Vergleichsprüfungen | ||||
§ 8b | Mitteilungen | ||||
Abschnitt 3 | |||||
Ein- und Ausfuhr | |||||
§ 9 | Einfuhr | ||||
§ 10 | Ausfuhr | ||||
Abschnitt 4 | |||||
Schlussbestimmungen | |||||
§ 11 | Ausnahmen | ||||
§ 12 | Ordnungswidrigkeiten |
Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Anforderungen an Anbaumaterial von
- 1.
- Gemüsearten mit Ausnahme von Saatgut von Gemüsearten,
- 2.
- Obstarten zur Fruchterzeugung sowie
- 3.
- Zierpflanzenarten mit Ausnahme von Anbaumaterial, das für die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Anbaumaterial, auch Vermehrungsmaterial nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a des Saatgutverkehrsgesetzes, ist Standardmaterial oder anerkanntes Material:
- a)
- der in Anlage 1 aufgeführten Zierpflanzenarten, das zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken bestimmt ist;
- b)
- der in Anlage 1 aufgeführten Obstarten zur Fruchterzeugung sowie Gemüsearten, das entweder zur Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken oder sonst zum Anbau bestimmt ist;
- c)
- anderer Arten, sofern es zur Veredelung mit den in Anlage 1 aufgeführten Pflanzenarten bestimmt ist;
- 2.
- Standardmaterial:Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
- 3.
- Anerkanntes Material von Obstarten zur Fruchterzeugung
- a)
- Vorstufenmaterial:Anbaumaterial, das von einer dem Basismaterial vorhergehenden Vermehrungsstufe gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- b)
- Basismaterial:Anbaumaterial, das aus Vorstufenmaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- c)
- Zertifiziertes Material:Anbaumaterial, das unmittelbar aus Basismaterial, Vorstufenmaterial oder aus Zertifiziertem Material zur Erzeugung von Anbaumaterial gewonnen worden und amtlich anerkannt ist;
- 4.
- Kategorien:Standardmaterial, Vorstufenmaterial, Basismaterial oder Zertifiziertes Material;
- 5.
- Virusfreies Material:Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusfrei auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusfrei befundenem Anbaumaterial gilt;
- 6.
- Virusgetestetes Material:Anbaumaterial, das amtlich als frei von den in Anlage 4 Spalte 3 aufgeführten Viren, virusähnlichen Schadorganismen und Viruskrankheiten befunden worden ist oder als virusgetestet auf Grund seiner Abstammung von amtlich virusgetestetem Anbaumaterial gilt;
- 7.
- Drittland:Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
(1) Anerkanntes Anbaumaterial zur Erzeugung von Kern- und Steinobst muß die Anforderungen an Standardmaterial nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 und nach dieser Vorschrift erfüllen.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Vorstufen-, Basismaterial oder Zertifiziertes Material anerkennen, wenn
- 1.
- es einer zugelassenen oder nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte angehört,
- 2.
- die Behörde die Bestände mindestens einmal jährlich visuell auf den Befall mit in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen untersucht hat und
- 3.
- die Bestände zu solchen anderer Kern- und Steinobstbestände einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist.
(3) Das Anbaumaterial muß im Falle des Absatzes 2 mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Vorstufenmaterial, das der weiteren Erzeugung von Anbaumaterial dient, muß
- a)
- aus Ausgangsmaterial hervorgehen oder unmittelbar erzeugt werden, das in einer Untersuchung amtlich als virusgetestet nach den in Anlage 4 Spalte 3 oder als virusfrei nach den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist,
- b)
- so gehalten werden, daß ein Befall mit in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen verhindert wird.
Die Bestände müssen mindestens jedes zwanzigste Jahr auf Befall mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen untersucht werden. Im Falle von Prunusarten müssen die Bestände außerdem blütenfrei gehalten und einmal jährlich auf pollen- und blattlausübertragbare Viren untersucht werden. Ausgangsmaterial von Vorstufenmaterial ist mit geeigneten Methoden für die amtliche Feststellung der Virustestung zu untersuchen. Die Untersuchung kann bei Ausgangsmaterial auch auf Virusfreiheit erfolgen. - 2.
- Basismaterial muß
- a)
- unmittelbar, im Falle von Unterlagen auch durch einen zusätzlichen Vermehrungsschritt, aus anerkanntem Vorstufenmaterial erzeugt werden und
- b)
- nach einer Untersuchung amtlich visuell als frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein.
Bestände von Basismaterial zur weiteren Erzeugung von Anbaumaterial von Prunusarten müssen mindestens einmal jährlich auf blattlausübertragbare und pollenübertragbare Viren untersucht werden, bei blütenfreien Beständen ist die Untersuchung auf pollenübertragbare Viren nur jedes dritte Jahr erforderlich. Bestände von Kernobstarten müssen mindestens jedes sechste Jahr auf Apfeltriebsucht und Birnenverfall untersucht werden, sofern die Bestandsfläche nicht in einem Gebiet liegt, das als frei von diesen Erregern festgestellt worden ist. - 3.
- Zertifiziertes Material
- a)
- Zertifiziertes Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient (Mutterpflanzen), muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial erzeugt werden;
- b)
- Zertifiziertes Material, das sonst zum Anbau bestimmt ist, muß unmittelbar aus anerkanntem Vorstufen- oder Basismaterial oder Zertifiziertem Material, das zur Erzeugung von Anbaumaterial dient, erzeugt werden.
(4) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt kann die zuständige Behörde Anbaumaterial von Obstpflanzen zur Erzeugung von Kern- und Steinobst abweichend von § 14b Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkennen, wenn
- 1.
- die Sorte vor dem 1. Januar 1985 in Verkehr gebracht und die Sorte vor dem 24. Juli 1998 angebaut worden ist,
- 2.
- weder eine Sortenzulassung noch ein Antrag auf Sortenzulassung vorliegt und die Sorte nicht nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,
- 3.
- die Sorte oder die synonyme Bezeichnung in einer Liste des Bundessortenamtes aufgeführt ist.
(5) Als virusgetestet oder als virusfrei gilt auch Anbaumaterial, das vegetativ in einer bestimmten Anzahl von Vermehrungsstufen von entsprechend amtlich befundenem Material gewonnen worden ist, unter Bedingungen gehalten worden ist, die einen erneuten Befall durch die jeweiligen Viren verhindern und das Anbaumaterial frei von Anzeichen eines Befalls mit Schadorganismen ist.
(6) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und keiner Sorte angehört, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 anerkannt werden, wenn es art- und typenecht ist.
(7) Anbaumaterial, das als Unterlage verwendet wird und aus Samen gewonnen wurde, kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn es aus anerkanntem Samen hervorgegangen und auf Grund einer Untersuchung amtlich als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen befunden worden ist. Dieses Anbaumaterial ist als zertifiziertes Material zu bezeichnen und kann als Unterlage für Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material verwendet werden. Im Fall der Verwendung als Unterlage für Vorstufenmaterial von Prunus-Arten muss die Unterlage vor der Veredelung in einer Untersuchung amtlich als frei von blattlausübertragbaren Viren befunden worden sein.
(8) Samen kann abweichend von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a anerkannt werden, wenn
- 1.
- er von einem Baum stammt, der die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 im Übrigen erfüllt, oder
- 2.
- er von einem Baum stammt, der keine Anzeichen eines Befalls mit den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen zeigt und
- a)
- einer Sorte nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 4 angehört oder,
- b)
- sofern er keiner Sorte angehört, art- und typenecht ist, und
er im Fall von Prunus-Arten in einer Untersuchung amtlich als frei von samenübertragbaren Viren befunden worden ist.
(9) Im Fall von Unterlagen kann die zuständige Behörde auf Antrag abweichend von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a die Erzeugung von Basismaterial und abweichend von Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe a die Erzeugung von zertifiziertem Material in zusätzlichen Vermehrungsschritten zulassen. Sie kann dabei die Zulassung mit Auflagen insbesondere zur Anzahl der Vermehrungsschritte verbinden, soweit dies zur Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Anforderungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag für einen festzulegenden Zeitraum und für eine bestimmte Menge weitere Ausnahmen von Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Anzahl der Vermehrungsschritte zulassen, soweit geeignetes Anbaumaterial einer Kategorie nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, um daraus unmittelbar die nachfolgende Kategorie zu erzeugen.
(1) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:
- 1.
- Bezeichnung "EG-Qualität";
- 2.
- Angabe "DE";
- 3.
- Registriernummer und Angabe oder ein amtlich bekanntgemachtes Kennzeichen der für die Eintragung zuständigen Behörde;
- 4.
- Lieferant und Seriennummer des Warenbegleitpapiers, Partienummer oder Nummer der Woche, in der das Anbaumaterial in den Verkehr gebracht wird;
- 5.
- Ausstellungsdatum;
- 6.
- Referenznummer der Saatgutpartie im Fall von Anbaumaterial von Gemüse, das direkt aus Samen gezogen worden ist;
- 7.
- Art (botanische Bezeichnung oder bei Gemüse die landesübliche Bezeichnung);
- 8.
- Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung;
- 9.
- im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und, soweit in einer Untersuchung das Anbaumaterial als virusgetestet oder virusfrei befunden worden ist, die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei;
- 10.
- Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
- 11.
- soweit das Anbaumaterial seinen Ursprung in einem Drittland hat, den Namen des Ursprungslandes oder des Versandlandes.
- 1.
- bei Zierpflanzen und Gemüsearten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 7 und
- 2.
- bei Obstarten auf die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, 3, 7, 8 und 9
(2) Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.
(3) Anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach Absatz 1 kann auch der Pflanzenpaß nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind.
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 registriert sind, mindestens einmal jährlich.
(2) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, daß die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, so kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
(3) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, daß Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere
- 1.
- dessen geeignete Behandlung oder
- 2.
- dessen Vernichtung.
(1) Die zuständige Behörde kann über § 8 hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach
- 1.
- Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16),
- 2.
- Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) und
- 3.
- Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10)
(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach Absatz 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 33 Abs. 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.
Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
- 1.
- Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 angeordnet worden sind,
- 2.
- Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 8,
- 3.
- Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 8a Abs. 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 8a Abs. 3 angeordnet worden sind.
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 sowie im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt.
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft enthält:
- 1.
- Ursprungsland,
- 2.
- Name des Absenders,
- 3.
- Name des Empfängers,
- 4.
- Seriennummer, Partiennummer oder Nummer der Woche, in der die Einfuhr erfolgt,
- 5.
- Ausstellungsdatum,
- 6.
- Art (botanische Bezeichnung),
- 7.
- Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, deren Bezeichnung,
- 8.
- im Fall von Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst die Angabe "(vt)" für virusgetestet oder "(vf)" für virusfrei,
- 9.
- Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,
- 10.
- Bestätigung über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials mit solchem Anbaumaterial, das die Anforderungen des § 5 Abs. 1 und im Fall von anerkanntem Anbaumaterial die Anforderungen des § 6 dieser Verordnung erfüllt.
(3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, so können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 in dem Feld "Unterscheidungsmerkmale" und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld "Zusätzliche Erklärung" eingetragen werden.
(4) Die Einfuhr ist nur über die nach § 36 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung stichprobenweise untersucht. Anerkanntes Anbaumaterial von Obst muss zusätzlich zumindest als sichtbar frei von den in Anlage 4 Spalte 2 aufgeführten Viruskrankheiten befunden worden sein.
(5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat
- 1.
- der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial nach § 6 dieser Verordnung vorzulegen,
- 2.
- einen Nachweis nach Maßgabe des folgenden Satzes 3 über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.
- 1.
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- 2.
- Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials,
- 3.
- Art (botanische Bezeichnung),
- 4.
- Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.
Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.
(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 8 absehen, soweit
- 1.
- das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
- 2.
- das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4 und 5 für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 5 oder § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder
- 4.
- entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(weggefallen)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
botanische Bezeichnung | deutsche Bezeichnung | |
1 | 2 | |
A. Zierpflanzenarten | ||
Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16) | ||
B. Gemüsearten und deren Hybriden | ||
1. | Allium cepa L. | |
– Allium cepa L. var. cepa | Zwiebel, Echalion | |
– Allium cepa L. var. aggregatum | Schalotte | |
2. | Allium fistulosum L. | Winterheckenzwiebel |
3. | Allium porrum L. | Porree |
4. | Allium sativum L. | Knoblauch |
5. | Allium schoenoprasum L. | Schnittlauch |
6. | Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. | Kerbel |
7. | Apium graveolens L. | Sellerie, Knollensellerie |
8. | Asparagus officinalis L. | Spargel |
9. | Beta vulgaris L. | Rote Rübe, Mangold |
10. | Brassica oleracea L. | Grünkohl oder Krauskohl, Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Wirsing oder Wirsingkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Kohlrabi |
11. | Brassica rapa L. | Chinakohl, Herbstrübe oder Mairübe oder Stoppelrübe |
12. | Capsicum annuum L. | Chili oder Paprika oder Pfefferoni |
13. | Cichorium endivia L. | Krausblättrige Endivie Ganzblättrige Endivie |
14. | Cichorium intybus L. | Blattzichorie, Wurzelzichorie |
15. | Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai | Wassermelone |
16. | Cucumis melo L. | Melone oder Zuckermelone |
17. | Cucumis sativus L. | Gurke, Salatgurke, Einlegegurke |
18. | Cucurbita maxima Duchesne | Riesenkürbis |
19. | Cucurbita pepo L. | Gartenkürbis oder Zucchini |
20. | Cynara cardunculus L. | Artischocke, Cardy oder Kardonenartischocke |
21. | Daucus carota L. | Karotte oder Möhre, Futtermöhre |
22. | Foeniculum vulgare Mill. | Fenchel |
23. | Lactuca sativa L. | Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) |
24. | Lycopersicon esculentum Mill. | Tomate |
25. | Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill | Petersilie |
26. | Phaseolus coccineus L. | Prunkbohne oder Feuerbohne |
27. | Phaseolus vulgaris L. | Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne |
28. | Pisum sativum L. (partim) | Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse |
29. | Raphanus sativus L. | Radieschen, Rettich |
30. | Rheum rhabarbarum L. | Rhabarber |
31. | Scorzonera hispanica L. | Schwarzwurzel |
32. | Solanum melongena L. | Aubergine oder Eierfrucht |
33. | Spinacia oleracea L. | Spinat |
34. | Valerianella locusta (L.) Laterr. | Feldsalat, Rapunzel |
35. | Vicia faba L. (partim) | Dicke Bohne oder Puffbohne |
36. | Zea mays L. (partim) | Zuckermais Puffmais |
C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden | ||
1. | Castanea sativa Mill. | Esskastanie |
2. | Citrus L. | Zitrus |
3. | Corylus avellana L. | Haselnuss |
4. | Cydonia oblonga Mill. | Quitte |
5. | Ficus carica L. | Feige |
6. | Fortunella Swingle | Kumquat |
7. | Fragaria L. | Erdbeere |
8. | Juglans regia L. | Walnuss |
9. | Malus Mill. | Apfel |
10. | Olea europaea L. | Ölbaum |
11. | Pistacia vera L. | Pistazie |
12. | Poncirus Raf. | Bitterorange |
13. | Prunus amygdalus Batsch | Mandel |
14. | Prunus armeniaca L. | Aprikose |
15. | Prunus avium (L.) L. | Süßkirsche |
16. | Prunus cerasus L. | Sauerkirsche |
17. | Prunus domestica L. | Pflaume |
18. | Prunus persica (L.) Batsch | Pfirsich |
19. | Prunus salicina Lindley | Japanische Pflaume |
20. | Pyrus L. | Birne |
21. | Ribes L. | Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere |
22. | Rubus L. | Himbeere, Brombeere |
23. | Vaccinium L. | Heidelbeere, Preiselbeere |
---------- | ||
|
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Pflanzenarten wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) | Schadorganismus oder Krankheit wissenschaftliche Bezeichnung (deutsche Bezeichnung) | |
1. | Gemüsepflanzen und deren Hybriden | |
Allium cepa L.
|
| |
Allium cepa L.
|
| |
Allium fistulosum L. (Winterheckenzwiebel) |
| |
Allium porrum L. (Porree) |
| |
Allium sativum L. (Knoblauch) |
| |
Apium graveolens L. (Sellerie) |
| |
Asparagus officinalis L. (Spargel) |
| |
Beta vulgaris L. var. vulgaris (Mangold) |
| |
Brassica oleracea L. (Blumenkohl oder Karfiol, Brokkoli, Grünkohl oder Krauskohl, Rosenkohl oder Sprossenkohl, Weißkohl oder Weißkraut, Rotkohl oder Rotkraut, Wirsing oder Wirsingkohl, Kohlrabi) |
| |
Brassica rapa L. (Chinakohl) |
| |
Capsicum annuum L. (Chili oder Paprika oder Pfefferoni) |
| |
Cichorium endivia L. (Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie) |
| |
Cichorium intybus L. (Blattzichorie, Wurzelzichorie) |
| |
Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum et Nakai (Wassermelone) |
| |
Cucumis melo L. (Melone oder Zuckermelone) |
| |
Cucumis sativus L. (Gurke, Salatgurke, Einlegegurke) |
| |
Cucurbita maxima Duchesne (Riesenkürbis) |
| |
Cucurbita pepo L. (Gartenkürbis oder Zucchini) |
| |
Cynara cardunculus L. (Artischocke und Cardy oder Kardonenartischocke) |
| |
Foeniculum vulgare Mill. (Fenchel) |
| |
Lactuca sativa L. (Salat) |
| |
Lycopersicon esculentum Mill. (Tomate) |
| |
Rheum rhabarbarum L. (Rhabarber) |
| |
Solanum melongena L. (Aubergine oder Eierfrucht) |
|
2. | Obstpflanzen und deren Hybriden | |
Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz.) Swingle (Limette) Citrus limon (L.) Burm. F. (Zitrone) Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse) Citrus reticulata Blanco (Mandarine) Citrus sinensis (L.) Osbeck (Orange) |
| |
Corylus avellana L. (Haselnuß) |
| |
Cydonia Mill. (Quitte) Pyrus communis L. (Birne) |
| |
Fragaria x ananassa Duch. Guedes (Erdbeere) |
| |
Juglans regia L. (Walnuß) |
| |
Malus Mill. (Apfel) |
| |
Olea europea (Ölbaum) |
| |
Pistacia vera (Pistazie) |
| |
Prunus domestica L. (Pflaume) Prunus salicina (Lindl.) (Japanische Pflaume) |
| |
Prunus armeniaca L. (Aprikose) Prunus amygdalus Batsch (Mandel) Prunus persica (L.) Batsch (Pfirsich) |
| |
Prunus avium (L.) L. (Süßkirsche) Prunus cerasus L. (Sauerkirsche) |
| |
Ribes (Johannisbeere, Stachelbeere) |
| |
Rubus L. (Himbeere, Brombeere) |
|
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Pflanzenarten | Besondere Anforderungen | |
1 | 2 | |
1. | Zierpflanzen | |
1.1 | Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) |
|
1.2 | Blumenzwiebel-Arten | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. |
1.3 | (weggefallen) | |
1.4 | (weggefallen) | |
2. | Obstpflanzen | |
2.1 | Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz) Swingle (Limette) |
|
2.2 | Citrus limon (L.) Burm. F. (Zitrone) | wie 2.1 |
2.3 | Citrus paradisi Macf. (Pampelmuse) | wie 2.1 |
2.4 | Citrus reticulata Blanco (Mandarine) | wie 2.1 |
2.5 | Citrus sinensis (L.) Osbeck (Orange) | wie 2.1 |
3. | Gemüsepflanzen | |
3.1 | Allium ascalonicum auct. non. L (Schalotte) | Vermehrungsbestände zur Erzeugung von Zwiebeln und Bulben müssen visuell untersucht und frei von Anzeichen für einen Befall mit den in Anlage 2 Nr. 2 für diese Pflanzenart aufgeführten Schadorganismen sein. |
3.2 | Allium sativum L. (Knoblauch) | wie 3.1 |
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Viruskrankheiten (Schadorganismen oder Krankheit) | ||
Pflanzenart | virusfrei (vf) | virusgetestet (vt) |
1 | 2 | 3 |
Apfel (Malus Mill.) | Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Apple stem grooving (Stammfurchung) Apple stem pitting, spy epinasty und decline, platycarpa scaly bark (Stammnarbung, Spy Epinastie und Verfall, Rindenschuppigkeit von M. platycarpa) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht) | Apple mosaic (Mosaik) Apple rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Apple flat limb (Flachästigkeit) Apple rough skin (Rauschaligkeit) Apple star crack (Sternrissigkeit) Apple proliferation phytoplasm (Apfeltriebsucht) |
Birne (Pyrus L.) und Quitte (Cydonia Mill.) | Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Bark split, rough bark, Bark necrosis (Rindenrissigkeit der Birne, Raurindigkeit, Rindennekrose) Rubbery wood (Gummiholzkrankheit) Pear vein yellows/red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Quince sooty ringspot (Rußfleckigkeit der Quitte) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall) | Apple chlorotic leafspot (Pear ring pattern mosaic) (Ringfleckenmosaik) Pear vein yellows/ red mottle, stem pitting (Adernvergilbung (Rotfleckigkeit)) Pear stony pit (Steinfrüchtigkeit) Pear decline phytoplasm (Birnenverfall) |
Prunus-Arten (ohne Süß- und Sauerkirsche) sowie als Unterlage für diese Arten dienende Prunus-Arten und deren interspezifische Hybriden | Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Plum bark split (Rindenrissigkeit) European plum line pattern (Bandmosaik) Apple mosaic (Mosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot European stone fruit yellows Myrobalan latent ringspot nepovirus 2) Cherry green ring mottle virus 3) Strawberry latent ringspot nepovirus 3) Tomato black ring nepovirus 4) Plum pox (Scharkakrankheit) | Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) European plum line pattern (Bandmosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Plum pox (Scharkakrankheit) |
Süß-/Sauerkirsche (Prunus avium/Prunus cerasus) sowie als Unterlage für diese Arten dienende Prunus-Arten und deren interspezifische Hybriden | Apple chlorotic leafspot (Chlorotische Blattfleckung des Apfels) Apple mosaic (Mosaik) Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Cherry leafroll (Blattrollkrankheit) Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche) Rusty mottle (Rostfleckung) Cherry green ring mottle (Grüne Ringscheckung) Arabis mosaic nepovirus Petunia asteroid mosaic and carnation Italian ringspot tombusviruses, causing cherry detrimental canker Tomato black ring nepovirus Necrotic rusty mottle | Prune dwarf Prunus necrotic ringspot Little cherry (Kleinfrüchtigkeit) Raspberry ringspot (Pfeffinger Krankheit an Süßkirsche) |
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