Art 2 - AFSG
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
AFSG -
(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AFSG
- Kurztitel
- AFS-Gesetz
- Langtitel
- Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
- Veröffentlicht
- 02.06.2008
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 112 V v. 31.8.2015 I 1474
- Fundstellen
- 2008, 520: BGBl II